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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.03.2001
Aktenzeichen: 3 U 117/00
Rechtsgebiete: TierschutzG, BGB, ZPO


Vorschriften:

TierschutzG § 1 S. 2
TierschutzG § 1
BGB § 823
BGB § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt.
BGB § 134
BGB § 138 Abs. 1
BGB § 817 S. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
3 U 117/00 OLG Hamm

Überschrift: Kosmetischer Eingriff eines Tierarztes

Leitsatz:

1. Der Tierarzt hat bei der Behandlung auch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen.

2. Die Durchführung einer Stiftzahn- oder Implantatversorgung bei einem Hund allein aus kosmetischen Gründen stellt keinen vernünftigen Grund, sondern einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.

3. Dem Tierhalter steht in einem solchen Fall dann kein Schadensersatzanspruch zu, wenn ihm die Abweichung vom tierärztlichen Standard bekannt und von ihm gewollt war.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 117/00 OLG Hamm 3 O 82/99 LG Paderborn

Verkündet am 28. März 2001

Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pelz und die Richter am Oberlandesgericht Rüthers und Lüblinghoff

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27.04.2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist mehrfach prämierte und anerkannte Züchterin von Toypudelrüden. Nach fernmündlicher Voranfrage vom 24.06.1996 konsultierte die Klägerin den Beklagten am 26.07.1996 in seiner tierärztlichen Klinik in . Dort erschien die Klägerin mit ihrem Toypudelrüden, der den Namen "Prince However I Love White Syringa" trägt. Dieser Hund hatte eine Vielzahl von Wettbewerben gewonnen und bei einer Beißerei mit einem anderen Hund eine Verletzung des Zahnes P 2 im Unterkiefer links erlitten. Am 02.08.1996 implantierte der Beklagte diesem Pudel einen Edelstahlstift im Bereich des Zahnes P 2. Eine Stabilisierung des Zahnes konnte weder bei dieser Behandlung noch bei weiteren - mindestens sechs - implantologischen Zahnversorgungen erreicht werden. Der Zahn blieb jeweils nur kurze Zeit im Gebiß des Hundes und ging dann stets wieder verloren.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 38.638,60 DM nebst Zinsen (Schadensersatz u.a. wegen des Wertverlustes und der nicht mehr zu erzielenden Decktaxe und Rückzahlung des geleisteten Tierarzthonorars) und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, der Zahn habe bei der Erstvorstellung nur gewackelt. Der Zahnersatz, insbesondere die implantologische Behandlung sei nicht regelrecht erfolgt. Der Beklagte hat behauptet, bereits bei der Erstvorstellung am 26.07.1996 habe der Hund den Zahn P 2 nicht mehr gehabt. Sowohl bei der Stiftzahnbehandlung als auch bei der implantologischen Versorgung habe er die Klägerin darauf hingewiesen, daß es sich nicht um eine dauerhafte Lösung handele. Die Klägerin habe die tatsächlich durchgeführte Behandlung stets wegen der anstehenden Ausstellungen gewollt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Zahnbehandlung des Pudels zwar nicht den Regeln der tierärztlichen Kunst entsprochen habe. Diese regelwidrige Behandlung habe aber nicht den geltend gemachten Schaden verursacht.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung und beantragt,

abändernd

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 38.638,60 DM nebst 8 % Zinsen auf 5.431,00 DM seit dem 24.07.1998 und auf weitere 33.207,60 DM seit dem 05.12.1998 zu zahlen;

2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den ihr aufgrund der fehlerhaften Tierarztbehandlung des Toypudelrüdens "Prince However I Love White Syringa", Zuchtbuchnummer VDH/ZPD 8168, entstandenen und noch entstehenden weiteren Schaden zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien wiederholen, vertiefen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze mit ihren Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten angehört, die Mutter der Klägerin, die Ehefrau des Beklagten und den Zahntechniker uneidlich als Zeugen vernommen sowie den Sachverständigen Prof. Dr. sein schriftliches Gutachten erläutern lassen. Insoweit wird auf den Vermerk des Berichterstatters zum Senatstermin vom 28. März 2001 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder einen Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB oder aus einer schuldhaften Verletzung von Sorgfaltspflichten des tierärztlichen Behandlungsvertrages noch einen Rückzahlungsanspruch für das geleistete Tierarzthonorar gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.

In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens macht sich der Senat die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. , der sein Gutachten überzeugend erläutert hat, zu eigen. Danach entsprach die Behandlung des Hundes zwar nicht dem tierärztlichen Standard. Die Klägerin wußte aber von der Standardabweichung und hat gerade die tatsächlich durchgeführte Behandlung gewollt.

Dabei kann dahinstehen, ob der Zahn P 2 im Unterkiefer des Pudels bei der Erstbehandlung noch vorhanden war oder nicht. Wenn der Zahn noch vorhanden gewesen sein sollte, dann wäre es nur regelrecht gewesen, den Zahn zu ziehen und die verbleibende Lücke zu versorgen. Wenn der Zahn dagegen nicht mehr vorhanden gewesen sein sollte, dann wäre allein die Lücke zu versorgen gewesen. Die Versorgung mit einem Stiftzahn oder einem Implantat hätte, so der Sachverständige, aus tiermedizinischer Sicht unterbleiben müssen. Die Verankerung mit einem Stiftzahn konnte, wie bereits vom Landgericht hervorgehoben, nicht zu einer ausreichenden Stabilisierung führen. Diese Lösung diente nur dazu, das Gebiß des Pudels für die jeweilige Ausstellung kurzfristig als vollzahnig erscheinen zulassen.

Der Ersatz des verlorenen Zahnes - mittels eines Stiftzahnes oder eines Implantates - sei, so der Sachverständige, aus tiermedizinischer Sicht nicht notwendig gewesen. Für eine solche Versorgung habe es aus tierärztlicher Sicht keinen vernünftigen Grund gegeben. Eine Stiftzahn- oder Implantatversorgung allein aus kosmetischen Gründen durchzuführen, stelle keinen vernünftigen Grund, sondern einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Tierarzt bei der Behandlung auch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes zu berücksichtigen hat (BGH NJW 1980, 1904; 1982, 1327; OLG Celle NJW-RR 1989, 539; OLG Stuttgart VersR 1996, 1029; Senat, Urteil vom 03.11.1999 - 3 U 65/99 -, OLGR 2000, 173). Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen werden diese Gebote bei einer rein kosmetischen Operation nicht eingehalten. Ob der Beklagte mit der kosmetischen Behandlung gegen § 1 S. 2 TierschutzG verstoßen hat oder ob er sich - aufgrund der von ihm behaupteten eingeholten Stellungnahme des Veterinäramtes - in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befand, für den er nicht einzustehen hätte (vgl. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl. § 285 Rdn. 4 m.w.N.), kann dahinstehen. Dies deshalb, weil der Klägerin als Eigentümerin des Hundes diese Abweichung vom tierärztlichen Standard bekannt und von ihr gewollt war, daß die Behandlung allein kosmetischen Zwecken dienen sollte. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Senatstermin ist der Senat davon überzeugt, daß nicht die Schmerzbehandlung, sondern allein die kosmetische Versorgung für die Klägerin im Vordergrund stand. Ziel der jeweiligen Behandlungen des Beklagten sollte es sein, das Gebiß vor den anstehenden Ausstellungen so zu präparieren, daß dieses als vollzahnig erscheint. Daß die Behandlung durch den Beklagten, wie von der Klägerin im Senatstermin dargelegt, primär der Schmerzlinderung dienen sollte, hat den Senat schon deshalb nicht überzeugt, weil die Klägerin dann - ohne nachvollziehbare Begründung - mit der Schmerzbehandlung vom 24.06. bis zum 26.07.1996, über einen Monat, zugewartet hätte. Die - behauptete - einmonatige Antibiotikabehandlung durch den Haustierarzt wurde von der Klägerin im Senatstermin erst dann erwähnt, als ihr dieser Widerspruch zwischen der behaupteten Schmerzbehandlung und dem tatsächlich erfolgten kosmetischen Eingriff vorgehalten wurde. Daß die Kosmetik des Hundes für die Klägerin damals im Vordergrund stand und auch heute noch steht, wird schließlich auch dadurch deutlich, daß die Klägerin - unstreitig - noch im Dezember 2000 den Pudel mit dem Wortlaut "Gebiß vollständig" annonciert hat. Daß mit dieser werbenden Angabe nur die "genetische" Vollständigkeit des Gebisses gemeint sei, hat den Senat nicht überzeugt.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB für das geleistete Tierarzthonorar von 1.935,00 und 1.035,00 DM zu. Dabei kann dahinstehen, ob der tierärztliche Behandlungsvertrag gemäß §§ 134, 138 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 TierschutzG nichtig ist. Jedenfalls kann die Klägerin das Geleistete gemäß § 817 S. 2 BGB nicht zurückfordern, weil sie von der Durchführung der nicht standardgemäßen kosmetischen Behandlung gewußt und diese gewollt hat.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Das Urteil beschwert die Klägerin mit weniger als 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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