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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 3 U 4/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 531
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Der am 15.01.1927 geborene Kläger war von 1995 bis Januar 2002 in der Behandlung des Beklagten, einem niedergelassenen Facharzt für Urologie. Nach einer Untersuchung vom 12.11.2001 hielt der Beklagte eine Prostata-Adenomektomie für indiziert. Noch am selben Tag führte er mit dem Kläger ein Aufklärungsgespräch, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Ebenfalls am 12.11.2001 unterzeichnete der Kläger eine entsprechende Einwilligungserklärung. Vom 29.11. bis 17.12.2001 wurde er stationär in der Raphaelsklinik in N. aufgenommen, wo der Beklagte Belegbetten unterhält. Die Aufklärung über die Risiken der anstehenden Operation erfolgte am 29.11.2001 anhand eines Perimed-Bogens, den der Kläger ebenfalls unterzeichnete. Am Mittag des 30.11.2001 führte der Beklagte die komplikationslose Operation durch. Am Nachmittag kam es zu Nachblutungen, die zunächst gestoppt werden konnten. Abends nahmen die Blutungen so stark zu, dass der Beklagte operativ versuchte, diese durch die Harnröhre zu stillen, was nicht gelang. Erst nach Mitternacht konnte er die Nachblutungen durch eine offene Operation zum Stillstand bringen. Der Kläger hat den Beklagten wegen unzureichender Aufklärung und wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung, die zur Schädigung des Schließmuskels der Blase mit nachfolgender Harninkontinenz geführt habe, auf immateriellen Schadensersatz in Anspruch genommen. Daneben hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm auch zum Ersatz jeglicher weiterer materieller und zukünftiger immaterieller Schäden aus der Behandlung vom 30.11.2001 verpflichtet sei. Das Landgericht hat nach Einholung eines fachurologischen Gutachtens nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. T2 die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und macht im Wesentlichen geltend: Die Adenomektomie vom 30.11.2001 sei zum einen nicht indiziert gewesen, zum anderen fehlerhaft ausgeführt worden. Der Beklagte habe während des Eingriffs ein Gefäß verletzt und dies nicht ordnungsgemäß behandelt, so dass es zu einer postoperativen Blutung gekommen sei, die zu der am selben Tage vorgenommenen Revisionsoperation geführt habe. Ferner sei ein kleiner Adenomrest nicht entfernt worden, hieraus ergebe sich das Risiko einer Gewebeveränderung. Während der Maßnahmen zur Blutstillung habe der Beklagte behandlungsfehlerhaft den Schließmuskel der Blase verletzt sowie durch Setzen von Quernähten in der Prostata-Loge eine dauerhafte Verengung des Blasenausgangs herbeigeführt, aufgrund dessen der Kläger nunmehr nicht nur unter Harninkontinenz, sondern auch unter erheblichen Beschwerden beim Harnaustritt leide. Der Beklagte habe ihn nicht hinreichend über die Risiken der Operation aufgeklärt. Die schriftliche Einwilligung vom 12.11.2001 sei hierfür inhaltlich unzureichend, zudem habe der Beklagte in dem Aufklärungsgespräch vom selben Tage Risiken wie eine Schließmuskelverletzung und Blasenschädigung verharmlost. Den Perimed-Bogen vom 29.11.2001 habe er inhaltlich nur kurz überflogen und nur der guten Ordnung halber unterzeichnet. Ein Aufklärungsgespräch über die Risiken der Operation habe es weder am 29.11.2001 noch zu einem späteren Zeitpunkt gegeben. Der Beklagte habe ihn auch nicht über alternative oder risikoärmere Behandlungsmethoden, wie z. B. die TURP-Methode, und über die Risiken einer Folgeoperation aufgeklärt. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er den Eingriff nicht durchführen lassen. Der Kläger beantragt, das am 11.11.2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens jedoch 10.000,-- Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2004, 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm jeglichen weiteren zukünftigen immateriellen und materiellen Schaden aus der ärztlichen Behandlung vom 30.11.2001 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht im Wesentlichen geltend: Das Vorbringen des Klägers zu der angeblich mangelhaften Risikoaufklärung sei gem. § 531 ZPO zurückzuweisen. Bereits in dem Gespräch vom 12.11.2001 sei der Kläger umfassend über alle Risiken des geplanten Eingriffs aufgeklärt worden. Am 29.11.2001 sei er nochmals mündlich durch eine Assistenzärztin unter Verwendung des Perimed-Bogens aufgeklärt worden. Die Erstoperation sei dringend indiziert gewesen, weil der Kläger seit Jahren an einer Prostatavergrößerung mit rezidivierenden Harnwegsinfekten gelitten habe und sich am 12.11.2001 der Harnstrahl verschlechtert dargestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die beigezogenen Behandlungsunterlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 09.11.2005 Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. T4 sowie durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. T. II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder Schadensersatzansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 847 a. F. BGB, noch stehen ihm solche Ansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Schlechterfüllung des Behandlungsvertrags aufgrund der Operation vom 30.11.2001 zu. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Auch die ergänzende Beweisaufnahme durch den Senat hat weder Aufklärungsdefizite noch Behandlungsfehler im Rahmen der medizinischen Versorgung des Klägers in der Zeit vom 29.11.2001 bis 17.12.2001 ergeben. Bei der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T2. Der Sachverständige vermochte sein schriftliches Gutachten vom 12.05.2004 kompetent und überzeugend zu erläutern. Seine Ausführungen waren auch bei der Anhörung in zweiter Instanz in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. 1. Die Behandlung des Klägers entsprach den Regeln der ärztlichen Kunst. a. Die Prostataoperation in Form der gewählten transvesikalen Adenomektomie war indiziert, Behandlungsalternativen wie z. B. eine medikamentöse konservative Therapie oder eine transurethrale Resektion der Prostata (TURP) waren nicht gegeben. Bereits zu Beginn der Behandlung des Klägers durch den Beklagten im Jahre 1995 war die Prostata des Klägers deutlich vergrößert und das prostataspezifische Antigen (PSA) ständig erhöht. Die Blasenwand war aufgrund ihres Widerstandes gegen die sich vergrößernde Prostata erheblich trabekuliert (sogenannte Balkenblase). Der PSA-Wert nahm weiter zu, stieg im Dezember 1999 sogar auf 9,6 ng/ml. Im Januar 2000 trat eine Hämaturie (Blut im Urin) auf und es wurde immer einmal wieder Restharn festgestellt. Des weiteren wurde im November 2001 der Harnstrahl schwächer. Die Prostatavergrößerung war folglich mit diesem Zeitpunkt symptomatisch geworden, so dass die Operationsindikation vorlag. Zwar mag der Kläger all diese Symptome nicht als beschwerlich empfunden haben, da er zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits 74 Jahre alt war und letztlich mit zunehmendem Alter auch die Operationsmortalität und -morbilität steigen, war die Prostataoperation im November 2001 eindeutig indiziert. Aufgrund der zu vermutenden Größe des Adenoms war die durchgeführte offene Operation die Methode der Wahl. Es war nach den vorbereitenden Untersuchungen (Tastbefund und Ultraschall) davon auszugehen, dass das Adenom ein geschätztes Gewicht von über 60 g haben würde (tatsächliches Gewicht nach der Enukleation: 102 g). Ab dieser Größenordnung ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen eine transvesikale Enukleation der Prostata durchzuführen; die TURP kam zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Frage. b. Die Adenomektomie am 30.11.2001 verlief behandlungsfehlerfrei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann nicht festgestellt werden, dass die Nachblutungen, die zu der Revisionsoperation geführt haben, auf einen Behandlungsfehler während des Ersteingriffs vom 30.11.2001 zurückzuführen sind. Als Ursache hierfür sieht er zum einen die Möglichkeit, dass der Ballonkatheter, den der Beklagte nach der Operation und vor der Schließung der Blase zur Kompression üblicherweise auftretender, kleinerer blutender Stellen in die Prostataloge eingelegt hatte, in die Blase verrutscht ist. Bei fehlender Kompression beginnen diese Stellen aber wieder zu bluten, so dass aufgrund entstehender Gerinnsel an den Wundflächen selbst nach Manipulation am Katheter nicht mit Sicherheit ein kompletter Randverschluss wieder hergestellt und die Nachblutung gestoppt werden kann. Zum anderen könnte die Ursche in dem Herabsenken des Blutdrucks während der Operation gesehen werden. Selbst wenn während des Eingriffs die Blutungen sichtbar sistierten, könnten nach Wiederansteigen des Blutdrucks neue, vorher nicht sichtbare Stellen geblutet haben. Diese Ursachen können auch in Kombination aufgetreten sein. Keine dieser Ursachen beruht aber auf einem Behandlungsfehler während des Eingriffs. Dies hat der Sachverständige ausgeschlossen. Zum einen kann ein Verrutschen des Katheters auch bei äußerst sorgfältigem Vorgehen nicht vermieden werden, zum anderen ist die Oberfläche des Katheters "spiegelglatt" und kann keine Gefäßverletzungen verursachen. Soweit bei der Erstoperation ein kleiner Adenomrest in der Prostataloge verblieben ist, hat der Sachverständige dies nicht als behandlungsfehlerhaft bezeichnet. Das Risiko einer Gewebeveränderung ergibt sich hieraus nicht, weil nach der pathologischen Untersuchung des Adenoms weder eine spezifische Entzündung noch ein Karzinom festgestellt wurde. c. Auch die Revisionsoperation vom 30.11.2001 war indiziert, angesichts des Blutverlustes des Klägers sogar lebensnotwendig und ist ohne Behandlungsfehler durchgeführt worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach den ergebnislosen Manipulationen am Katheter zunächst versuchte, die Nachblutungen auf dem Weg durch die Harnröhre durch Elektrokoagulation der Gefäße zu stillen. Diese Vorgehensweise hat der Sachverständige als naheliegend bezeichnet. Weil die Blutungen damit jedoch nur teilweise sistierten, hat es der Sachverständige als "einzig geeignete Maßnahme" angesehen, zur offenen Revisionsoperation überzugehen. Auch nach den Umstechungen am Blasenhals war aber noch immer keine Blutstillung erreicht, so dass es nach den Ausführungen des Sachverständigen berechtigt war, die Prostataloge durch Quernähte zu verschließen. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich später eine Enge des Blasenhalses daraus entwickeln konnte. Soweit bei der Blasenspiegelung vom April 2002 in der Uni-Klinik N ein "klaffender Sphinkter" und im Rahmen der Untersuchung im Krankenhaus I-H im Oktober 2003 ein "inkompletter Verschluß" des Schließmuskels festgestellt wurde, ist nach den Ausführungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Beklagte bei dem Versuch der Blutstillung durch die Harnröhre vermutlich den Schließmuskel geschädigt hat und als Folge dessen bei dem Kläger eine Harninkontinenz besteht. Der Sachverständige hat aber - im Hinblick auf die insoweit möglicherweise etwas missverständliche Formulierung im Sitzungsprotokoll des Landgerichts - klargestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beklagte beim Einführen der Operationsinstrumente fehlerhaft gehandelt hätte. Soweit es danach, im Rahmen der Blutstillung durch Elektrokoagulation, zu einer Druckschädigung des Sphinkter durch das Resektoskop gekommen sein sollte, wäre dies im Rahmen einer solchen Notoperation auch bei sorgfältigem Vorgehen des Beklagten nicht vermeidbar gewesen. 2. Der Kläger kann sich zur Begründung seiner Schadensersatzansprüche nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Beklagte ihn nicht hinreichend über die Risiken der geplanten Operation aufgeklärt habe. Die geplante operative Vorgehensweise hat der Beklagte in dem unstreitig am 12.11.2001 geführten Gespräch der Parteien erörtert, die ordnungsgemäße Risikoaufklärung ist durch den Perimed-Bogen, den der Kläger am 29.11.2001 unterzeichnet hat, bewiesen. Insbesondere wird darin auf die Risiken einer Verletzung des Harnröhrenschließmuskels, einer daraus eventuell resultierenden Harninkontinenz, sowie Nachblutungen hingewiesen. Auf die Möglichkeit einer offenen Revisionsoperation gibt es zwar keinen Hinweis. Ein solcher ist aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht erforderlich. Nicht anderweitig zu stoppende Nachblutungen bedeuten eine Notsituation. Gerät der Patient durch innere Blutungen in Lebensgefahr, muß der Operateur schnell handeln, um die Vitalfunktionen aufrecht zu erhalten. Das Risiko von Nachblutungen besteht aber grundsätzlich bei allen Operationen. Soweit der Kläger nunmehr mit der Berufung behauptet, am 29.11.2001 sei er nicht über Operationsrisiken aufgeklärt worden, den Perimed-Bogen habe er am 29.11.2001 nur "kurz überflogen" und dann der guten Ordnung halber unterschrieben, ist dieses Vorbringen als neu im Sinne des § 531 Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 ZPO zu bewerten. Da es aufgrund von Nachlässigkeit nicht bereits in erster Instanz vorgetragen worden ist, ist der Kläger hiermit ausgeschlossen. Der Beklagte hat erstinstanzlich ausgeführt, dass der Kläger sowohl am 12.11.2001 durch ihn persönlich als auch am 29.11.2001 in der Klinik unter Verwendung des Perimed-Bogens umfassend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden sei. Dies hat der Kläger jedenfalls hinsichtlich der behaupteten Risikoaufklärung vom 29.11.2001 nicht bestritten. Der nun mit der Berufung vorgetragene Vorwurf betrifft einen völlig unterschiedlichen Aspekt gegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe in dem Gespräch vom 12.11.2001 die anstehende Operation verharmlost und als reine Formsache abgetan. Es wird folglich nicht die ursprüngliche Behauptung lediglich konkretisiert, sondern der Angriff des Klägers geändert (vgl. hierzu BGH NJW 2004, 2825). Es ist auch nicht dargetan, dass der Kläger dies nicht bereits im ersten Rechtszug hätte in den Rechtsstreit einführen können. Um die angeblich unzureichende Risikoaufklärung zur Überprüfung durch das Gericht zu stellen, waren keine medizinischen Fachkenntnisse erforderlich. Der Kläger wusste aus den Krankenunterlagen und seinem eigenen Erleben, welche Aufklärungsgespräche mit welchem Inhalt es vor der Operation gegeben hatte, und ob er den Perimed-Bogen gelesen und inhaltlich verstanden hat. Auf vertiefte medizinische Kenntnisse war er nicht angewiesen. Der Kläger hat auch nicht bewiesen, dass der Beklagte in dem Aufklärungsgespräch vom 12.11.2001 die Risiken der anstehenden Operation verharmlost und trotz der Bedenken des Klägers im Hinblick auf mögliche Verletzungen des Schließmuskels der Blase die Unterzeichnung der Einwilligungserklärung als reine Formsache abgetan habe. Der hierzu vernommene Zeuge Prof. Dr. T4 hat zwar bestätigt, dass er - vermutlich am 30.06.2003 - ein gemeinsames Gespräch mit beiden Parteien geführt habe. Der Zeuge hat sich trotz des mittlerweile doch erheblichen Zeitablaufs auch noch gut erinnern können, dass dabei die Themen einer Harninkontinenz und von Schmerzen im Rahmen einer Blasenspiegelung für den Kläger im Vordergrund gestanden hätten. Demgegenüber hat der Zeuge glaubhaft bekundet, dass ihm eine bei diesem Gespräch von dem Beklagten eingeräumte Verharmlosung von Operationsrisiken, die er - der Beklagte - in dem Vorgespräch zur geplanten Operation gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht habe, nicht in Erinnerung sei. Die prozessualen Nebenentscheidungen resultieren aus den §§ 97 Abs. 1,708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision war gem. § 543 ZPO nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger als 20.000,-- Euro.

Ende der Entscheidung

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