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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.07.2006
Aktenzeichen: 3 U 61/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 249
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 02.01.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes.

Das Landgericht hat das auf Erstattung der angefallenen Kosten der "Dephin-Therapie" des Klägers gerichtete Klagebegehren - welches alleiniger Gegenstand der Berufung ist - zu Recht abgewiesen.

Es kann dabei offen bleiben, ob die gesundheitlichen Beschwerden des Klägers, die mit der im Jahr 2002 durchgeführten "Dephin-Therapie" angegangen werden sollten, zu denjenigen Gesundheitsbeeinträchtigungen gehören, für deren Folgen die Beklagte nach dem rechtskräftigen Feststellungsurteil des Landgerichts Dortmund vom 23.02.2000 (8 0 455/96) einzustehen hat.

Denn die mit der Berufung geltend gemachten Kosten der "Dephin-Therapie" fallen nicht unter den Heilungsaufwand, der nach § 249 BGB wegen Verletzung der Person des Klägers geschuldet ist.

Das Maß des vom Schädiger zu ersetzenden Heilungsaufwandes bestimmt sich nach dem medizinische Gebotenen (vgl. Geigel, Haftpflichtrecht, Kap. 4, Rdnr. 108). Dies mögen im Einzelfall auch auf Heilung oder Linderung abzielende Mittel sein, deren generelle Wirksamkeit nicht nachgewiesen ist, die jedoch mangels wirksamer Behandlungsmöglichkeiten nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ohne jede Erfolgsaussicht sind (Geigel, aa0; BSG, NJW 1989, 2349, 2350).

Dem Verletzten sind jedoch besonders teure Heilmittel für "Außenseitermethoden" o.ä. nicht zu ersetzen, wenn - wissenschaftlich betrachtet - keine realistische Chance eines Heilungserfolges, einer Linderung oder auch nur einer Verhinderung weiterer Verschlechterung besteht (vgl. Palandt. BGB, 65. Aufl., § 249, Rdnr. 8 m.w.N.) bzw. wenn sie gegenüber bestehenden ersatzfähigen Behandlungsmöglichkeiten keinen höheren medizinischen Nutzeffekt bieten (Geigel, aaO).

Unter diesem Gesichtspunkt hat das Landgericht zu Recht auf der Grundlage der medizinischen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L - der auch dem Senat als besonders erfahrener und kompetenter neuropädiatrischer Gutachter bekannt ist - die "Dephin-Therapie" als eine zur Therapie der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers nicht indizierte Maßnahme eingestuft, deren Kosten die Beklagte nicht nach § 249 BGB zu erstatten hat. Die mit der Berufungsbegründung vorgelegten allgemein gehaltenen Veröffentlichungen sind nicht geeignet, in Abweichung zur gutachterlichen Bewertung von Prof. Dr. L solche gesundheitlichen Wirkungen der "Dephin-Therapie" aufzuzeigen, die im Falle des Klägers über den medizinisch-lindernden Nutzwert der vom Sachverständigen angesprochenen "intensiven Zuwendung im häuslichen Milieu" hinausgehen.

Die Kosten der mit dem Kläger im Jahre 2002 in Florida durchgeführten "Dephin-Therapie" gehören damit nicht zu den von der Beklagten zu ersetzenden Herstellungskosten i.S.v. § 249 BGB.

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