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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.11.2008
Aktenzeichen: 3 UF 59/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 323 Abs. 1
ZPO § 323 Abs. 4
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 242
BGB § 313
BGB § 1570 n.F.
BGB § 1570 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Abänderung des am 05.02.2008 verkündeten Teilurteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne der am 05.03.2002 in dem Verfahren 3 F 214/01 AG Herne-Wanne geschlossene Unterhaltsvergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger bis einschließlich 30. September 2008 monatlichen Unterhalt in Höhe von 533,00 € und ab Oktober 2008 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

(gem. § 540 ZPO)

I.

Die Beklagte verfolgt mit der Berufung das Ziel, Nachscheidungsunterhalt (nachfolgend NSU) auch für die Zeit von Januar bis September 2008 zu erhalten. Es liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Parteien haben am xxx geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der am xxx geborene Sohn E hervorgegangen. Die Trennung der Parteien erfolgte im April 1997, seit dem 25.09.1999 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Der Kläger hat im November 1999 wieder geheiratet.

Im Verfahren 3 F 214/01 AG Herne-Wanne nahm die Beklagte den Kläger auf Zahlung von NSU in Anspruch. Das Verfahren endete mit einer vergleichsweisen Regelung, wonach der Kläger unter anderem für die Zeit ab Januar 2002 monatlichen NSU in Höhe von 859,80 € an die Beklagte zahlen sollte.

Im August 2003 erklärte sich die Beklagte mit einer Reduzierung des Unterhaltsbetrags ab Oktober 2003 auf 533,00 € einverstanden.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Abänderung des vorgenannten Unterhaltsvergleichs dahingehend begehrt, dass mit Wirkung ab Februar 2007 die Unterhaltsverpflichtung entfalle.

Zur Begründung hat er ausgeführt, aufgrund des Alters des gemeinsamen Sohnes sei die Beklagte verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten, und sie könne hieraus ein Nettoeinkommen von 1.600,00 € erzielen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und zur Begründung ausgeführt, sie könne einer vollschichtigen Tätigkeit nicht nachgehen, weil der Sohn zwischenzeitlich erhebliche Probleme mache, insbesondere strafrechtlich auffällig geworden sei.

Darüber hinaus hat sie die Ansicht vertreten, dass bei einem Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs der Unterhaltsanspruch des Sohnes ansteigen müsse. Insoweit hat sie vor dem Verhandlungstermin vor dem Familiengericht einen Prozesskostenhilfeantrag für eine entsprechende Klage eingereicht.

Das Familiengericht hat im Hinblick auf den noch nicht beschiedenen Prozesskostenhilfeantrag zum Kindesunterhalt über die Abänderungsklage im Wege des Teilurteils entschieden und der Klage in der Weise teilweise stattgegeben, dass es den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis Dezember 2007 auf 533,00 € reduziert - die Beklagte habe insoweit auf höheren Unterhalt verzichtet - und für die Zeit ab Januar 2008 einen Unterhaltsanspruch mangels Anspruchsgrundlage verneint hat, da der gemeinsame Sohn nicht mehr betreuungsbedürftig sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Weiterzahlung des bisherigen Betrages bis September 2008 einschließlich begehrt. Sie ist der Ansicht, aufgrund der massiven Probleme mit dem gemeinsamen Sohn sei ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit erst ab Oktober 2008 möglich, da zuvor der weitere Werdegang des Sohnes geregelt werden müsse. Die Möglichkeit eines Internataufenthalts des Sohnes ab September 2008 sei zwar gescheitert, der Sohn besuche aber ab August 2008 das Berufskolleg. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr bis Ende September Zeit zu geben, um eine Stelle zu finden. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass im Hinblick auf die Gehaltssteigerungen des Klägers ihr noch ein Unterhaltsanspruch zustehe.

Der Kläger bestreitet den behaupteten Betreuungsbedarf und ist der Ansicht, dass die Beklagte bereits nach ihrem eigenen Vortrag hinsichtlich versäumter Unterrichtsstunden viel früher hätte tätig werden müssen, um die Probleme mit dem Sohn in den Griff zu bekommen. Ferner behauptet der Kläger, seine Gehaltssteigerungen beruhten auf einem Karrieresprung.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört, wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 25.11.2008 Bezug genommen. Die Akte 3 F 214/01 AG Herne lag zur Information vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die Berufung hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichts war auf die Abänderungsklage des Klägers ein Unterhaltsanspruch der Beklagten für den hier noch im Streit stehenden Zeitraum von Januar bis September 2008 nicht zu verneinen. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen und Bewertungen des Senats.

1.

Die vom Kläger erhobene Abänderungsklage ist insgesamt zulässig. Denn er behauptet eine wesentliche Änderung, da der gemeinsame Sohn am xxx das 16. Lebensjahr vollendet hat, weshalb nach Ziff. 17.1.1 der damals gültigen HLL ab diesem Zeitpunkt regelmäßig die Verpflichtung des betreuenden Unterhaltsgläubigers bestand, eine Vollzeittätigkeit auszuüben. Darüber hinaus beruft er sich - jedenfalls konkludent - auf die Änderung der Rechtslage durch die Unterhaltsreform zum 01.01.2008.

2.

Die zulässige Abänderungsklage ist - entgegen der Auffassung des Familiengerichts - jedenfalls für den im Rahmen des Berufungsverfahrens dem Senat angefallenen Zeitraum nicht begründet.

Eine Abänderungsklage ist begründet, wenn eine wesentliche Veränderung der für den Grund, den Betrag oder die Dauer der Leistung bedeutsamen, bei dem früheren Vertragsschluss maßgebend gewesenen Verhältnisse vorliegt.

Da es sich bei dem vorliegend abzuändernden Unterhaltstitel nicht um ein Urteil, sondern um einen Prozessvergleich handelt, erfolgt die in § 323 Abs. 4 i. V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung des Titels an veränderte Umstände wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen Rechts. § 323 Abs. 1 ZPO ist in diesem Fall bedeutungslos. Maßgeblich sind die aus § 242 BGB abgeleiteten und nunmehr in § 313 BGB kodifizierten Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung rechtfertigen, wenn es einem Beteiligten (nach Treu und Glauben) nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden (BGH FamRZ 1992, 539; 1986, 790, 791).

Dabei ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen. Dabei kommt es für das Ausmaß der Abänderung darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente in dem abzuändernden Urteil oder Vergleich maßgebend waren und welches Gewicht ihnen dabei zugekommen ist (BGH FamRZ 1986, 790 w.w.N.).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO grundsätzlich den jeweiligen Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle Faktoren trifft, die für die Festsetzung der titulierten Unterhaltsrente maßgebend waren und hinsichtlich derer eine im Ergebnis wesentliche Änderung geltend gemacht wird, aus der die Unzumutbarkeit der Fortzahlung des titulierten Unterhalts hergeleitet wird (BGH, NJW 1987, 1201 = FamRZ 1987, 259; KG, KG-Report 1994, 22 = FamRZ 1994, 765; OLG Bamberg NJWE-FER 2001, 83; OLG Hamm NJOZ 2004, 3045, 3046; W/St-Dose, § 6 Rdnr. 726; W/St-Schmitz, § 10 RZ 169).

Um eine solche Veränderung der Geschäftsgrundlage vorzutragen, sind damit sowohl die bei Vergleichsschluss herrschenden Umstände als auch die demgegenüber nunmehr veränderten jetzigen Verhältnisse im Einzelnen darzulegen (OLG Hamburg FamRZ 1992, 465).

Ob der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Abänderung hinreichend vorgetragen hat, ist zumindest fraglich, da er keinerlei Ausführungen zu den Grundlagen des geschlossenen Vergleichs und zur jetzigen Situation macht.

3.

Der Senat kann hier aber die Frage der Schlüssigkeit der Abänderungsklage dahinstehen lassen, da jedenfalls eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse für den im Berufungsverfahren noch interessierenden Unterhaltszeitraum nicht gegeben ist. Der Beklagten steht nämlich auch unter der nunmehrigen Geltung des § 1570 BGB n.F. der im Vergleich geregelte Betreuungsunterhaltsanspruch zu.

Denn aus kindbezogenen Gründen entspricht vorliegend die Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs bis einschließlich September 2008 der Billigkeit im Rahmen des § 1570 Abs. 1 BGB.

Unter "Belange des Kindes" sind solche in der Person des Kindes liegende konkret festzustellende Gründe zu verstehen, soweit diese eine weitere persönliche Betreuung durch einen Elternteil erfordern. Hierzu zählen etwa Krankheit, Schulschwierigkeiten, Entwicklungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten oder seelische Belastungen aufgrund der Trennung (vgl. BGH FamRZ 2006, 846, 847; 1362, 1367; W/St.-Pauling, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. 2008, § 4 Rz. 68).

Die Beklagte hat hier substantiiert dargelegt, dass offensichtlich seit Mitte 2006 der gemeinsame Sohn der Parteien in erheblichem Umfange auffällig geworden ist, da er unstreitig eine Vielzahl von Fehlstunden in der Schule hatte und auch strafrechtlich auffällig geworden ist. Dies hat die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Senatstermin nochmals bestätigt und u.a. erklärt, dass der Sohn der Parteien den Hauptschulabschluss an der Gesamtschule nicht erreicht habe und bereits Sozialstunden ableisten musste.

Im Hinblick darauf, dass nach Nichterlangung eines Schulabschlusses das Bestreben der Beklagten nachvollziehbar darauf gerichtet war, dem Sohn die Nachholung des Abschlusses zu ermöglichen und ihn gleichzeitig nicht auf die "schiefe Bahn" abdriften zu lassen, war der Beklagten während des Jahres 2008 die Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit - jedenfalls in diesem konkreten Einzelfall - nicht zumutbar.

Denn die für die schulische Neuorientierung des Sohnes zu führenden Gespräche - zunächst mit den Internaten und später, nachdem sich diese Möglichkeit zerschlagen hatte, mit anderen allgemein bildenden Einrichtungen - konnten nur tagsüber, in der Regel vormittags, und nicht abends, nach Feierabend, oder am Wochenende geführt werden, wie dem Senat aus eigener Sachkunde bekannt ist. Eine vollschichtige Erwerbstätigkeit lässt sich damit jedenfalls nicht vereinbaren.

Hinzu kommt aus Sicht des Senats, dass im Hinblick auf die strafrechtlichen Auffälligkeiten des Sohnes der Parteien es aus erzieherischen Gesichtspunkten in diesem konkreten Einzelfall kontraproduktiv gewesen wäre, wenn der Sohn mit seinen Problemen nach Schulschluss zunächst allein gelassen worden wäre, wie es bei einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Beklagten notwendigerweise der Fall gewesen wäre.

Soweit der Kläger die behaupteten strafrechtlichen Vorkommnisse pauschal bestreitet, ändert dies nichts an der vorstehenden Wertung. Denn das pauschale Bestreiten ist im Rahmen der Abänderungsklage nicht ausreichend, da der Abänderungskläger darlegen und beweisen muss, dass der seiner bisherigen Verpflichtung zugrunde liegende Unterhaltstatbestand weggefallen ist (W/St-Schmitz, § 10 Rz. 166). Dabei spielt die Neufassung des § 1570 BGB hier keine Rolle, da auch schon nach altem Recht kindbezogene Gründe zu einer Verlängerung der Unterhaltspflicht führen konnten (BGH FamRZ 2006, 846, 847).

Da der Sohn der Parteien im August 2008 auf das Berufskolleg gewechselt ist, konnte sich die Beklagte von diesem Zeitpunkt an um ein vollschichtige Erwerbstätigkeit bemühen. Dabei ist ihr nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Orientierungsphase zuzubilligen, die jedenfalls mit Ablauf des Monats September 2008 unzweifelhaft noch nicht abgelaufen war. Infolge der Begrenzung der Berufung bedurfte es dementsprechend Seitens des Senats keiner Entscheidung, ob die kindbezogenen Gründe für eine Verlängerung der Betreuungsbedürftigkeit trotz des nunmehrigen Besuchs des Berufskollegs fortbestehen, wie lang die Orientierungsphase vorliegend zu bemessen ist - die Beklagte hat nach eigenen Angaben im Senatstermin bislang noch keine Stelle gefunden- und ob gegebenenfalls der Beklagten ein Aufstockungsunterhalt zuzubilligen ist.

4.

Da die Berechnung des Familiengerichts für den Zeitraum bis Ende 2007 von keiner Partei angegriffen worden ist, hat es bei dem freiwillig reduzierten und mit der Berufung allein verlangten Unterhaltsbetrag zu verbleiben. Dementsprechend war auf die Frage des Karrieresprungs nicht einzugehen, da dieser Punkt von der Beklagten allein zur Stützung ihres Unterhaltsanspruchs vorgebracht worden ist.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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