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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.05.2007
Aktenzeichen: 3 WF 44/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
ZPO § 120 Abs. 4
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Herne-Wanne vom 05.01.2007 dahingehend abgeändert, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung nicht angeordnet wird.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO den bisherigen Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.02.2003 dahingehend abgeändert, dass es Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 60,00 € angeordnet hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwischenzeitlich sich die wirtschaftlichen Verhältnisse dahingehend gebessert hätten, dass eine Ratenzahlungsverpflichtung auszusprechen sei. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben des Familiengerichts vom 13.12.2006 und die darin aufgeführte Berechnung Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass der berücksichtigte Unterhaltsbetrag sich zum einen aus 690,00 € laufendem Unterhalt und zum anderen aus 200,00 € Ratenzahlung auf rückständigen Unterhalt zusammensetze. Sie vertritt die Auffassung, dass die Ratenzahlung auf den rückständigen Unterhalt im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen sei.

Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies mit begründeten Beschluss vom 06.02.2007 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der zulässige und als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsbehelf hat in der Sache Erfolg.

Das Familiengericht geht unzutreffend davon aus, dass die Ratenzahlungen auf rückständigen Unterhalt im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind. Soweit das Familiengericht insoweit auf die Entscheidung des LSG Schleswig-Holstein, NZS 2000, 55 ff. Bezug nimmt, liegt bereits eine Vergleichbarkeit nicht vor. Denn in dem vom Landessozialgericht entschiedenen Fall war die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines abgeschlossenen Vergleichs in einer Summe geleistet worden. Bei der Ermittlung der Bedürftigkeit hat das Gericht diesen Vermögensbetrag um entsprechende Freibeträge reduziert und dann erst ein einzusetzendes Vermögen festgestellt. Diese Vorgehensweise scheidet im vorliegenden Fall aus, da die Klägerin Ratenzahlungen auf den Unterhaltsrückstand erhält, so dass ein entsprechendes Schonvermögen gar nicht ermittelt werden kann.

Darüber hinaus geht die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass der Einsatz des für eine zurückliegende Zeit zuerkannten Unterhalts für die Prozesskosten in der Regel unangemessen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 1999, 644; OLG Karlsruhe MDR 2000, 1136). Gegen die uneingeschränkte Rückforderung von Prozesskostenhilfe aus beigetriebenen Unterhaltsrückständen bestehen nämlich grundsätzliche Bedenken. Durch derartige Zahlungen tritt keineswegs ausnahmslos eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage im Sinne des § 120 Abs. 4 ZPO ein. Insoweit ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin rund 1 1/2 Jahre von Sozialhilfe gelebt hat, sich also auf den notdürftigen Lebensunterhalt hat beschränken müssen. In einem solchen Fall erscheint es unangemessen, die hierdurch aufgelaufenen Unterhaltsrückstände ohne weitere Voraussetzungen als Vermögen oder zusätzliches verfügbares Einkommen anzusehen und deshalb daraus die Rückforderung geleisteter Prozesskostenhilfe zu fordern (OLG Hamm FamRZ 1996, 1291). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Klägerin, hätten ihr die Unterhaltsbeträge regelmäßig zur Verfügung gestanden, Prozesskostenhilfe ohne Raten hätte bewilligt werden müssen. Durch die Nichtzahlung des Unterhalts kann sich nämlich die Rechtslage im Sinne des § 115 ZPO nicht ändern (OLG Hamm a.a.O.).

Auf den Fall übertagen bedeutet dies, dass bei Zugrundelegung der PKH-Erklärung der Klägerin vom 21.10.2002 sich unter Hinzurechnung des vergleichsweise geregelten Unterhaltsbetrages von monatlich 730,00 € und unter Berücksichtigung des Kindergeldes sowie der damals geltenden Abzugspositionen noch ein verbleibendes einzusetzendes Einkommen von rund 71,00 € verblieb, so dass Monatsraten in Höhe von 30,00 € zu zahlen gewesen wären. In Abweichung von der zuvor zitierten Entscheidung des 2. Senats des OLG Hamm ist hier aber zu berücksichtigen, dass der Rückstandsbetrag nicht als Einmalsumme, wie in dem vom 2. Senat entschiedenen Fall, sondern in monatlichen Raten à 200,00 € vom Beklagten gezahlt wird. Dementsprechend kann für die Vergangenheit nicht der vergleichsweise titulierte monatliche Unterhaltsbetrag eingestellt werden, da die Klägerin über den Gesamtunterhaltsbetrag gerade nicht zum jetzigen Zeitpunkt verfügen kann. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass bei einer Unterhaltszahlung im Umfang der jetzt auf den Unterhaltsrückstand erbrachten Raten ein einzusetzendes Einkommen im Rahmen des § 115 ZPO nicht gegeben gewesen wäre, so dass die Unterhaltsraten auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht in die Ermittlung des einzusetzenden Einkommens eingestellt werden können.

Dementsprechend kommt zum jetzigen Zeitpunkt eine Ratenzahlungsanordnung nicht in Betracht, weil - ohne Berücksichtigung der Raten auf den Unterhaltsrückstand - ein einzusetzendes Einkommen der Klägerin nicht verbleibt.

Ende der Entscheidung

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