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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 3 Ws 109/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 69 a
Leitsatz

Zur Abkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis Beschluss Strafvollstreckungssache gegen F.V., wegen Trunkenheit im Verkehr (hier: Ablehnung der vorzeitigen Abkürzung der Sperrfrist gemäß § 69 a Abs. 7 StGB).


Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 23. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 23.02.2001 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.03.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die gegen den Beschwerdeführer mit seit dem 17.09.1996 rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 09.09.1996 verhängte Sperre von fünf Jahren wird mit Wirkung zum 17.04.2001 vorzeitig aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Holzminden hat den Beschwerdeführer am 09.09.1996 - rechtskräftig seit dem 17.09.1996 - wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und gegen ihn eine Fahrerlaubnissperre von fünf Jahren verhängt.

Der Beschwerdeführer befand sich sodann vom 28.11.1996 bis zu seiner bedingten Entlassung am 05.05.1998 in Strafhaft, nachdem auch zwei weitere Gesamtfreiheitsstrafen aus Gesamtstrafenbeschlüssen des Amtsgerichts Hamburg vom 29.03.1994 (10 Monate) und des Amtsgerichts Salzwedel vom 20.10.1993 (1 Jahr und drei Monate) widerrufen worden waren.

Seine bedingte Entlassung war durch Beschluss der 23. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 31.03.1998 angeordnet und im Wesentlichen damit begründet worden, dass der vielfach wegen Alkoholmissbrauchs am Steuer vorbestrafte Beschwerdeführer seit Juni 1996 alkoholabstinent lebte.

Unter dem 04.12.2000 hat der Beschwerdeführer beantragt, die gegen ihn verhängte Fahrerlaubnissperre vorzeitig aufzuheben. Dabei hat er sich insbesondere auf ein Gutachten des Medizinisch-Psychologischen Institutes des TÜV Nord Göttingen vom 21.11.2000 bezogen, das er auf eigene Veranlassung hin eingeholt hatte.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die vorzeitige Aufhebung der Fahrerlaubnissperre abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine stationäre Entwöhnungsbehandlung durchgeführt; auch komme der TÜV Nord in seinem Gutachten vom 20.11.2000 lediglich zu dem Ergebnis, dass überwiegend nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig ein KFZ unter Alkoholeinfluss führen werde.

Gegen den ihm am 01.03.2001 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte mit am 05.03.2001 bei den Bielefelder Justizbehörden eingegangenem Schreiben vom 01.03.2001 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die gemäß §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß angebracht worden.

Die damit zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie zur vorzeitigen Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Fahrerlaubnissperre gemäß § 69 a Abs. 7 StGB.

Die vorzeitige Aufhebung der Fahrerlaubnissperre war hier gerechtfertigt.

Die formellen Voraussetzungen für die vorzeitige Aufhebung der Sperre, $ 69 a Abs. 7 S. 2, 1. Halbsatz i.V.m. Abs. 3 StGB sind gegeben.

Es besteht hier auch aufgrund neuer Tatsachen Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer heute zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Es liegen nämlich erhebliche neue Tatsachen vor, die den Schluss rechtfertigen, der Beschwerdeführer besitze nunmehr entgegen der Prognose des erkennenden Gerichts das für einen Kraftfahrer unerlässliche Verantwortungsbewusstsein und werde die Allgemeinheit in Zukunft nicht mehr gefährden (KG, Beschluss vom 07.08.1998 - 3 Ws 420/98 KG -).

Gegen den Beschwerdeführer spricht insoweit vor allem die große Zahl seiner einschlägigen Vorbelastungen. In dem Zeitraum vom 15.10.1977 bis zum 09.09.1996 ist er insgesamt 15 Mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, davon 14 Mal wegen einschlägiger Verkehrsstraftaten.

Andererseits liegt die letzte Tat heute mehr als fünf Jahre zurück. Sie datiert nämlich vom 10.01.1996. Es handelt sich um die Tat, die dem Urteil des Amtsgerichts Holzminden vom 09.09.1996 zugrunde liegt. Ebenfalls über einen Zeitraum von heute fast fünf Jahren hat der Beschwerdeführer alkoholabstinent gelebt, nachdem er sich in der Zeit vom 05.06.1996 bis zum 14.06.1996 einer stationären Entgiftungsbehandlung im St.-Josef-Hospital in Bad Driburg unterzogen hatte. Angesichts der bestehenden Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers ist diese über mehrere Jahre durchgehaltene Abstinenz ein ganz deutlich zu seinen Gunsten sprechender Gesichtspunkt, demgegenüber dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine stationäre Alkoholtherapie durchgeführt hat, aus heutiger Sicht kein ausschlaggebendes Gewicht mehr zukommt. Zum einen war der Beschwerdeführer stets bemüht, im Anschluss an seine Entgiftung eine solche Therapie durchzuführen. Dass sie nicht zur Durchführung gekommen ist, lag an Umständen, die von ihm nicht zu vertreten sind, zuletzt offenbar an der Weigerung des Kostenträgers. Andererseits zeigt die Entwicklung des Beschwerdeführers, dass er auch ohne eine solche stationäre Therapie eine ausreichende Stabilisierung im Umgang mit Alkohol erreichen konnte. Dies wird nicht zuletzt auch durch die weiteren Umstände verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer zum einen über eine Arbeitsstelle verfügt und diese auch bereits über einen längeren Zeitraum offenbar beanstandungsfrei innehat und zudem auch wieder eine feste persönliche Beziehung zu seiner geschiedenen Ehefrau eingehen konnte, die ihn zuvor wegen der Alkoholprobleme verlassen hatte. Der Beschwerdeführer hat damit aus seiner Sicht alles ihm Mögliche getan, um seine Alkoholabhängigkeit zu bekämpfen und einer erneuten Rückfälligkeit zu begegnen. Er hat auch über einen Zeitraum von nunmehr mehreren Jahren gezeigt, dass ihm dies auch erfolgreich gelungen ist. Damit ist bei ihm aber eine Nachreife eingetreten, die aus heutiger Sicht die vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist rechtfertigt, wobei der Senat eine Aufhebung nach vier Jahren und sieben Monaten zum 17.04.2001 als angemessen ansieht.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung von § 473 Abs. 3 StPO.

Ende der Entscheidung

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