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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 231/07
Rechtsgebiete: StGB, PolG NW, StPO, GVG


Vorschriften:

StGB § 25 Abs. 2
StGB § 52
StGB § 223 Abs. 1
StGB § 239 Abs. 1
StGB § 240 Abs. 1
StGB § 340 Abs. 1
PolG NW § 34
PolG NW § 35
PolG NW § 35 Nr. 3
StPO § 172 Abs. 1
StPO § 172 Abs. 2
StPO § 172 Abs. 3
StPO § 172 Abs. 3 S. 1
StPO § 173 Abs. 2
StPO § 175
StPO § 175 Satz 1
StPO § 177
StPO § 199 Abs. 2
StPO § 200 Abs. 1 S. 2
GVG §§ 24 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
3 Ws 230/07 3 Ws 231/07

Tenor:

Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 29.09.2006 und der Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13.03.2007 werden aufgehoben.

Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen die Beschuldigten T und I wird in der Weise angeordnet, dass die Beschuldigten anzuklagen sind, in F am 23.03.2005 gemeinschaftlich handelnd durch dieselbe Handlung einen Menschen eingesperrt und einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt zu einer Duldung genötigt zu haben.

Den Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:

Der Angeschuldigte T versah am 23.03.2005 Frühdienst als Wachdienstführer in der Hauptwache der Polizeiinspektion T2. Gegen 12.15 Uhr erschien der am 11.06.1963 geborene und zu 70 % schwerbehinderte Zeuge S, um eine Strafanzeige gegen einen Taxifahrer zu erstatten. Der Angeschuldigte T weigerte sich, die Strafanzeige aufzunehmen, weil eine solche bereits aufgenommen worden sei, und zwar im Zusammenhang mit einer Strafanzeige des Taxifahrers gegen den Zeugen S.

Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeschuldigten T und dem Zeugen S, in deren Verlauf der Angeschuldigte T den Zeugen S zum Verlassen der Polizeiwache aufforderte. Der Zeuge S bestand jedoch weiterhin auf Aufnahme der Strafanzeige. Auf Veranlassung des Angeschuldigten T und unter Mithilfe des Angeschuldigten I wurde der Zeuge S mit dem Bemerken festgenommen, der Zeuge solle erst einmal seinen Rausch ausschlafen. Dem aufgebrachten, aber nicht alkoholisierten Zeugen S wurden Handfesseln angelegt und seine persönlichen Sachen - darunter seine Brille - abgenommen. Um 12.35 Uhr wurde der Zeuge S von den Angeschuldigten in den Polizeigewahrsam geführt und in die Zelle 16 eingeliefert. Dort verblieb der Zeuge S, bis er um 13.50 Uhr aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde.

Vergehen, strafbar nach §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB.

Beweismittel:

I. Einlassung der Angeschuldigten

II. Zeugen

1. S, H-Straße, ####1 H

2. Susanne B, zu laden über den Polizeipräsidenten H

III. Urkunden

Anzeige über die Einlieferung in den Polizeigewahrsam vom 23.03.2005

Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen:

Der 35 Jahre alte Angeschuldigte T ist Polizeikommissar und versieht seinen Dienst beim Polizeipräsidium H. Er hat sich zu dem Tatvorwurf dahin eingelassen, der Zeuge S sei sehr unhöflich, uneinsichtig und unkooperativ gewesen. Er habe mehrfach versucht, dem Zeugen S klar zu machen, daß er keine "Gegenanzeige" fertigen würde, da in der Angelegenheit mit dem Taxifahrer bereits eine Anzeige aufgenommen worden sei. Trotz mehrfacher Erteilung eines Platzverweises habe der Zeuge S die Polizeiwache nicht verlassen. Zur Durchsetzung des Platzverweises sei der Zeuge S deshalb in Gewahrsam genommen worden. Da der Zeuge S sehr aggressiv gewesen sei, seien ihm Handfesseln angelegt worden.

Der 36 Jahre alte Angeschuldigte I ist Polizeikommissar und versieht seinen Dienst ebenfalls beim Polizeipräsidium H. Er hat sich dahin eingelassen, nur noch eine schwache Erinnerung an den Vorfall zu haben. Er sei von dem Angeschuldigten T zur Unterstützung gerufen worden, um den sehr aufgebrachten Zeugen S in Gewahrsam zu nehmen.

Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen als widerlegbar anzusehen.

Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft Essen.

Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auf Kosten des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat am 24.03.2005 Strafanzeige gegen die Beschuldigten wegen Nötigung, Freiheitsberaubung und Körperverletzung erstattet und dabei den festgestellten Sachverhalt vorgetragen. Darüber hinaus hat der Antragsteller ausgeführt, er sei von den Polizeibeamten "gegen die Wand geknallt" worden.

Die Staatsanwaltschaft Essen hat die Beschuldigten vernommen und eine Äußerung der Dienstgruppenleiterin, der Zeugin B, eingeholt. Mit Bescheid vom 29.09.2006 ist das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten eingestellt worden. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft Essen in dem Bescheid ausgeführt, bezüglich des Vorwurfs der Körperverletzung stehe die Aussage des Antragstellers gegen die Aussage mehrerer Polizeibeamter, so daß nicht festgestellt werden könne, dass die Aussage des Antragstellers der Wahrheit entspreche. Da der Antragsteller einem Platzverweis nicht Folge geleistet habe, seien die Beschuldigten subjektiv zu Recht der Auffassung gewesen, diesen durch Ingewahrsamnahme des Antragstellers durchsetzen zu können.

Gegen den Einstellungsbescheid vom 29.09.2006 hat der Antragsteller mit dem am 20.10.2006 eingegangenen Schreiben vom 18.10.2006 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 13.11.2006 näher begründet.

Der Generalstaatsanwalt hat die Beschwerde mit Bescheid vom 13.03.2007 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Verhalten der Beschuldigten sei gemäß §§ 34, 35 PolG gerechtfertigt gewesen.

Mit dem am 16.04.2007 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13.04.2007 wendet sich der Antragsteller gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 13.03.2007.

Der Generalstaatsanwalt hat mit Schreiben vom 12.07.2007 beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen.

Die Beschuldigten sind vom Senat gemäß § 175 Satz 1 i.V.m. § 173 Abs. 2 StPO angehört worden. Sie haben keine Stellungnahme abgegeben.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, da er den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 StPO entspricht.

Die Bestimmung des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO wird vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass das Vorbringen in der Antragsschrift so vollständig sein muss, dass der Senat in die Lage versetzt ist, ohne Rückgriff auf die Akten der Staatsanwaltschaft eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussicht des Antrages auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 172 Rdnr. 27 ff. mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Diese Anforderungen an den Klageerzwingungsantrag sind insbesondere auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1993, 382; 2000, 1027; Beschluss vom 15.12.2005 - 2 BvR 205/05).

Verlangt wird ein substantiierter Antrag, der nicht nur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung zu enthalten, sondern darüber hinaus den Streitgegenstand nach Maßgabe des bisherigen Ermittlungsverfahrens und der von der Staatsanwaltschaft erteilten Bescheide zu erfassen hat. Die danach erforderliche Darlegung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes setzt zunächst eine in sich geschlossene Schilderung der vom Antragsteller als strafbar erachteten Handlung voraus. Der Antrag muss das Gericht zudem, wenn auch nur in groben Zügen, darüber ins Bild setzen, was in dem Verfahren bisher geschehen ist, worauf die Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Durchführung des Ermittlungsverfahrens bzw. dessen Einstellung gegründet hat und inwieweit die von der Staatsanwaltschaft für ihre Bescheide gegebenen Begründungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen nicht durchgreifen sollen. Schließlich hat der Antragsteller auch die Einhaltung der Fristen nach §§ 172 Abs. 1 u. 2 StPO in tatsächlicher Hinsicht darzulegen.

Dem Antrag lässt sich gerade noch entnehmen, dass das Beschwerdeverfahren des § 172 Abs. 1 StPO fristgerecht durchgeführt worden ist. Der Antragsteller teilt mit, dass die Staatsanwaltschaft Essen die Ermittlungen mit Bescheid vom 29.09.2006 eingestellt hat, und gibt das Datum des Zugangs dieses Bescheides an (09.10.2006). Das für die Überprüfung der Fristwahrung maßgebliche Datum des Eingangs der Beschwerde des Antragstellers vom 18.10.2006 bei der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich der Antragsbegründung aber nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es dem Antragsteller grundsätzlich zuzumuten, die Einhaltung der Beschwerdefrist u.a. durch die Angabe des Eingangsdatums der Beschwerdeschrift bei der (General-)Staatsanwaltschaft darzulegen. Für die Übermittlung der Beschwerdeschrift auf dem Postwege gilt, dass ein Antragsteller ausnahmsweise auf eine Angabe des Eingangsdatums verzichten kann, wenn er durch Angabe des Datums darlegt, wann er Beschwerde "eingelegt" oder "erhoben" hat, sofern noch eine ausreichende Postlaufzeit besteht und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem rechtzeitigen Eingang der Beschwerdeschrift bei der Generalstaatsanwaltschaft entgegen stehen.

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14.01.2005, NStZ-RR 2005, 176) zur Darlegung der Beschwerdefrist erfüllt der Antragsteller. Die Beschwerdeschrift datiert vom 18.10.2006. Es ist davon auszugehen, dass das Schreiben spätestens am folgenden Tag, also am 19.10.2006 zur Post gegeben worden ist, so dass grundsätzlich gewährleistet ist, dass ein Schreiben zwei Postbeförderungstage nach dem Einlieferungstag beim Adressaten eingeht, hier mithin am Samstag, 21.10.2006. Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Essen ist dem Antragsteller am 09.10..2006 zugegangen, so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist frühestens am 23.10.2006 abgelaufen sein kann. Die Einhaltung der Beschwerdefrist durch den Antragsteller ist damit vorliegend so offensichtlich, dass die Nichtangabe des Eingangsdatums der Beschwerdeschrift ausnahmsweise unschädlich ist.

III.

Der Antrag ist in dem tenorierten Umfang begründet.

Die Beschuldigten sind im Sinne des vorstehenden Anklagesatzes hinreichend verdächtig, sich wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung gemäß §§ 239 Abs. 1, 240 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht zu haben, indem sie den Antragsteller zunächst Handfesseln angelegt und ihn dann in das Polizeigewahrsam eingeliefert haben, wo dieser ca. 75 Minuten verblieb.

Hinreichender Tatverdacht besteht bei vorläufiger Tatbewertung (BGHSt 23, 304, 306) in der Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung. Dabei besteht ein nicht unerheblicher Beurteilungsspielraum. Die Aufklärung von Widersprüchen zwischen den Angaben der Beschuldigten und den vorhandenen Beweisergebnissen darf der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben (BGH, NJW 70, 1543; Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 203, Rdnr. 2, § 170, Rdnr. 1 m.w.N.). Insgesamt muß für eine Straftat der Beschuldigten einschließlich der Rechtswidrigkeit und der Schuld ein wahrscheinlich genügender Beweis vorliegen (Meyer-Goßner, a.a.O.).

Die Beschuldigten haben die tatbestandlichen Voraussetzungen der § 239 Abs. 1 StGB und § 240 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Nach der Aussage des Antragstellers war das Verhalten der Beschuldigten nach dem hier maßgebenden strafrechtlichen Rechtswidrigkeitsbegriff nicht gemäß §§ 34, 35 PolG NW gerechtfertigt. Der strafrechtliche Rechtswidrigkeitsbegriff trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, daß sich ein Vollstreckungsbeamter häufig in der Lage sieht, in einem schwierig gelagerten Fall Entscheidungen zu treffen und es ihm oft nicht möglich ist, die gesamten Umstände zu sehen und richtig zu würdigen. Würde hier der strenge verwaltungsrechtliche Rechtmäßigkeitsbegriff zugrunde gelegt, so wäre das Risiko des Beamten zu groß und dadurch die Gefahr gegeben, daß seine Initiative gelähmt würde. Hiernach ist eine Ermessensentscheidung jedenfalls dann nicht rechtswidrig, wenn der Beamte sich auf Grund pflichtgemäßer Überlegung in verantwortungsbewußter Weise um die Wahrung des Beurteilungs- oder Ermessensspielraums bemüht hat und sich die Amtshandlung objektiv im Rahmen des Vertretbaren gehalten hat (BGHSt 4, 161; BGHSt 21, 334; BGHSt 21, 363; Tröndle/Fischer, 54. Auflage, StGB, § 113, Rdnr. 18, m.w.N.). Der mit Verfassungsrang ausgestattete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit grenzt die Befugnisse jedoch ein (BVerfGE 19, 348).

Nach § 34 PolG NW kann die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Nach § 35 Nr. 3 PolG NW kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn das unerlässlich ist, um eine Platzverweisung nach § 34 PolG NRW durchzusetzen.

Nach der Aussage des Antragstellers lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Dieser hat die Erteilung eines Platzverweises in Abrede gestellt. Vielmehr habe er mit dem Beschuldigten T über die Aufnahme der Anzeige diskutiert. Die Aufnahme der Strafanzeige wurde vom dem Beschuldigten T unter Verstoß gegen seine Dienstplichten verweigert. Unter diesen Umständen ist bereits zweifelhaft, ob der Beschuldigte T bei der nach seiner Aussage erfolgten Erteilung des Platzverweises "zur Abwehr einer Gefahr" handelte. In jedem Falle ist bei vorläufiger Bewertung der widersprüchlichen Angaben des Antragstellers einerseits und des Beschuldigten T sowie der Zeugin B andererseits sehr zweifelhaft, ob eine Ingewahrsamnahme zur Durchsetzung eines - möglicherweise erteilten - Platzverweises unerläßlich war. Der Antragsteller hat dazu angegeben, er habe sich bei der Festnahme bereits im Vorraum des Gebäudes befunden, um das Polizeigebäude zu verlassen, und zwar einen Meter von der Ausgangstür entfernt. Dieser detaillierten Angabe steht nur die pauschale Einlassung des Beschuldigten T und die Aussage der Zeugin B entgegen, wonach der Antragsteller einem Platzverweis nicht nachgekommen sei. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der die Ermessensausübung im Rahmen des § 35 PolG NW und im Rahmen des strafrechtlichen Rechtswidrgkeitsbegriffs begrenzt, hätte es daher näher gelegen, den Antragsteller zum (endgültigen) Verlassen des Gebäudes zu bewegen, statt ihn in Gewahrsam zu nehmen. Die mit der Ingewahrsamnahme verbunde Nötigung und Freiheitsberaubung waren damit bei vorläufiger Bewertung nicht gerechtfertigt.

Da die Beschuldigten einer Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung hinreichend verdächtig sind, war gemäß § 175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen; hiermit zu verbinden ist der Antrag gemäß § 199 Abs. 2 StPO, das Hauptverfahren zu eröffnen.

Die Durchführung dieses Beschlusses, einschließlich der Auswahl des Gerichts nach §§ 24 ff. GVG, 200 Abs. 1 S. 2 StPO obliegt der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft Essen (vgl. OLG Koblenz VRS 63, 359; Meyer-Goßner, a.a.O., § 175 Rdnr. 3).

IV.

Hinsichlich des Vorwurfs der Körperverletzung erweist sich der Antrag als unbegründet.

Nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen besteht kein hinreichender Tatverdacht im oben beschriebenen Sinne, dass sich die Beschuldigten wegen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB bzw. wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Das von dem Antragsteller beschriebene Verhalten der Beschuldigten erfüllt weder die Tathandlung der körperlichen Mißhandlung noch die der Schädigung der Gesundheit.

Eine körperliche Mißhandlung liegt in einem üblen, unangemessenen Behandeln, das entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Angabe des Antragstellers, er sei von den Beschuldigten "gegen die Wand geknallt" worden, ist nicht näher ausgeführt worden und erscheint von der Wortwahl her eher undifferenziert. Nach der Einlassung des Beschuldigten T ist "einfache körperliche Gewalt" angewendet worden. Der Angabe des Antragstellers läßt sich zudem in keiner Weise entnehmen, inwieweit das körperliche Wohlbefinden des Zeugen dadurch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt worden ist. Hinreichender Tatverdacht bezüglich einer nicht ganz unerheblichen körperlichen Einwirkung besteht deshalb nicht.

Für eine Veränderung der körperlichen Unversehrtheit ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Schädigung der Gesundheit.

Der Antrag war deshalb mit der Kostenfolge nach § 177 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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