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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.06.2004
Aktenzeichen: 3 Ws 251/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 119
Das Begehren von Untersuchungsgefangenen, Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu führen oder von solchen zu empfangen, wird - von ganz außergewöhnlichen Umständen abgesehen - in der Regel dem Zweck der Untersuchungshaft und auch der Ordnung der Justizvollzugsanstalt widerstreiten.
Beschluss

Strafsache

gegen H.B.

wegen Raubes, (hier: Verweigerung der Erlaubnis zum Führen unbegrenzter Telefongespräche während der Untersuchungshaft).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 05.05.2004 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der V. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 29.04.2004 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 06. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte hat mit einem an den Vorsitzenden der V. Strafkammer gerichteten handschriftlichen Schreiben folgendes Anliegen vorgetragen:

"Sehr geerther Herr Richter S.

Möchte Sie bitten, daß ich telefonieren darf. Da ich am arbeiten bin, und Geld auf meinem Konto zur verfügung habe, bitte ich Sie, mir die Genehmigung zugeben.

Vielen Dank."

Der Strafkammervorsitzende hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss am 29.04.2004 entschieden, dass die beantragte Erlaubnis, unbegrenzt Telefongespräche zu führen, verweigert wird. Zur Begründung wird in dem Beschluss ausgeführt, die Führung von Telefongesprächen könne nur in begründeten Einzelfällen bewilligt werden. Nur insoweit seien Telefonate mit der Ordnung der Justizvollzugsanstalt zu vereinbaren.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 05.05.2004, der der Strafkammervorsitzende durch Beschluss vom 26.05.2004 nicht abgeholfen hat.

Mit der sofortigen Beschwerde macht der Angeklagte geltend, sein Anwalt habe mit Schreiben vom 15.04.2004 einen Antrag mit der Bitte um Aufhebung der Besuchs- und Postüberwachung nebst der sonstigen Beschränkungen gestellt, da eine Verdunkelungsgefahr, die die Aufrechterhaltung derartiger Maßnahmen rechtfertigen würde, nicht mehr bestehe. Der angefochtene Beschluss verweigere dagegen die Erlaubnis, unbegrenzt Telefongespräche führen zu können, obwohl ein solcher Antrag in dieser Form nicht gestellt worden sei.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Strafkammervorsitzende hat nicht über den Antrag des Verteidigers des Angeklagten vom 15.04.2004, sondern über die oben wiedergegebene, von dem Angeklagten selbst verfasste Eingabe entschieden. Diese Eingabe ist von dem Strafkammervorsitzenden zu Recht dahingehend ausgelegt worden, dass der Angeklagte die Erlaubnis begehrt, uneingeschränkt Telefongespräche führen zu können. Die Verweigerung dieser Erlaubnis ist nicht zu beanstanden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 11.06.2004 dazu Folgendes ausgeführt:

"Zu Recht hat das Landgericht Essen den Antrag des Angeklagten auf Führung von unbegrenzten Telefongesprächen zurückgewiesen. Das Begehren von Untersuchungsgefangenen, Telefonate mit Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu führen oder von solchen zu empfangen, wird - von ganz außergewöhnlichen Umständen abgesehen - in der Regel dem Zweck der Untersuchungshaft und auch der Ordnung der Justizvollzugsanstalt widerstreiten (Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflg., § 119 Rdn. 14 m.w.N.). Telefongespräche mit Familienangehörigen können daher nicht für dauernd, sondern nur im Einzelfall bei besonders berechtigtem Interesse gestattet werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. m.w.N.). Ein derartiges Interesse hat der Angeklagte nicht vorgetragen.

Auch das Beschwerdevorbringen vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen.

Dem Rechtsmittel ist deshalb der Erfolg zu versagen."

Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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