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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 3 Ws 32/09
Rechtsgebiete: BtMG, StPO


Vorschriften:

BtMG § 35
StPO § 300
StPO § 304
StPO § 311
Die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG kann vom Verurteilten nicht isoliert mit der Beschwerde angegriffen werden.
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Verurteilte.

Gründe:

I.

Der Verurteilte wurde durch Urteil des Landgerichts - große Strafkammer - Bielefeld vom 16.03.2006 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 06.10.2006 rechtskräftig. Seit diesem Tag befindet sich der Verurteilte in Strafhaft.

Mit Verteidigerschriftsätzen vom 18.06.2008 und 01.07.2008 hat der Verurteilte bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld die Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG beantragt und diese darum ersucht, die Sache zwecks Einholung der gerichtlichen Zustimmung dem Gericht vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 07.07.2008 die Akten der Strafkammer mit der Bitte um Prüfung vorgelegt, ob eine Zurückstellung des Strafrestes gem. § 35 BtMG in Betracht kommt und ggf. die Zustimmung zu erteilen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Bielefeld seine Zustimmung verweigert. Die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG seien nicht gegeben, weil der Verurteilte die verfahrensgegenständlichen Taten nicht aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe. Die Vollstreckungsbehörde hat daraufhin eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG am 04.08.2008 abgelehnt.

Gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28.07.2008 hat der Verurteilte durch seinen Verteidiger per Telefax am 07.08.2008 "sofortige Beschwerde" eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde des Verurteilten als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig.

1.

Die "sofortige Beschwerde" des Verurteilten ist - da eine solche vorliegend nicht statthaft ist (vgl. §§ 311 StPO, 35 BtMG) - gemäß § 300 StPO als einfache Beschwerde nach § 35 Abs. 2 BtMG, § 304 ff. StPO auszulegen.

Diese ist jedoch hier ebenfalls nicht statthaft.

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 2 BtMG kann nur die Vollstreckungsbehörde die Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 Abs. 1 BtMG im Wege der Beschwerde nach § 304 StPO isoliert anfechten. Der Verurteilte kann dies nur zusammen mit der Anfechtung der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 ff. EGGVG.

Diese gesetzliche Anordnung beruht auf der Überlegung, dass es sich bei der gerichtlichen Zustimmung nach § 35 Abs. 1 BtMG lediglich um ein die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde vorbereitendes Justizinternum handelt, das keine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Verurteilten entfaltet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.11.2001, Az. 5 Ws 736/01 - juris, m.w.N.). Erst die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde erzeugt dann gegenüber dem Verurteilten eine Außenwirkung, namentlich dadurch, dass die Vollstreckung gegen ihn fortgesetzt wird (vgl. KG Berlin, a.a.O.). Folgerichtig erkennt der Gesetzgeber auch nur der Vollstreckungsbehörde in § 35 Abs. 2 BtMG ein Beschwerderecht bezüglich der Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung zu. Für den Verurteilten ist hingegen erst die Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde anfechtbar (OLG Celle,NStZ 1996, 304; Körner, BtMG, 6. Auflage, § 35, Rn. 254; Weber, BtMG, 2. Auflage, § 35, Rn. 191). Die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der gerichtlichen Zustimmung wird im Rahmen dieses Rechtsbehelfs dann jedoch ebenfalls überprüft (§ 35 Abs. 2 S. 3 BtMG).

2.

Die Anfechtung der Ablehnung der Zurückstellung der Strafvollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 ff. EGGVG setzt gemäß § 24 Abs. 2 EGGVG die Durchführung einer Vorschaltbeschwerde voraus, die sich im Falle des § 35 Abs. 2 BtMG nach § 21 StrVollstrO richtet.

Die "sofortige Beschwerde" des Verurteilten kann jedoch nicht in eine solche Vorschaltbeschwerde umgedeutet werden, weil die Beschwerde von einem Rechtsanwalt eingelegt wurde und sich ausdrücklich gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 28.07.2008 und somit gegen die Verweigerung der Zustimmung zur Zurückstellung der Strafvollstreckung durch das Gericht wendet (vgl. KG Berlin, a.a.O.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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