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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: 3 Ws 37/09
Rechtsgebiete: StGB, StPO, Post-UniversaldienstleistungsVO


Vorschriften:

StGB § 57 Abs. 1
StPO § 44
StPO § 45 Abs. 2 S. 2
StPO § 311 Abs. 2
Post-UniversaldienstleistungsVO § 1 Abs. 2
Post-UniversaldienstleistungsVO § 2 Nr. 3 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Dem Verurteilten wird von Amts wegen auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 08.01.2009 gewährt.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Der Verurteilte ist durch Urteil des Amtsgerichts Rheda-Wiedenbrück vom 03.06.2008 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Dorsten vom 15.08.2007 unter Zusammenfassung der durch das Amtsgericht Dorsten vom 05.02.2003 wegen Betruges verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten und sieben Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 12.04.2004 (richtig: 12.02.2004, wie sich aus dem gleichzeitig zitierten Aktenzeichen 15 Js 214/03 StA Essen ergibt) eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verhängt. Darüber hinaus verblieb es bei der durch Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 12.02.2004 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten für die dem Urteil zugrunde liegende Tat vom 15.04.2003. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.01.2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld eine Aussetzung der Vollstreckung hinsichtlich der vorgenannten gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist durch den Angeklagten verspätet eingelegt worden. Der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 08.01.2009 ist ihm ausweislich der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde am 16.01.2009 zugestellt worden, so dass die einwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gemäß § 311 Abs. 2 StPO am 23.01.2009 ablief. Das Rechtsmittel des Verurteilten ist jedoch erst am 26.01.2009 beim Landgericht Bielefeld eingegangen. Dem Verurteilten war aber von Amts wegen gemäß §§ 44, 45 Abs. 2 S. 2 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist zu gewähren, da die Versäumung dieser Frist nicht auf einem Verschulden des Angeklagten beruht, sondern auf einer von ihm nicht vorhersehbaren Verzögerung der Postbeförderung. Aus dem Poststempel, der sich auf dem Umschlag befindet, in dem die Beschwerde des Verurteilten vom 21.01.2009 befördert worden ist, ergibt sich, dass die Briefsendung am 22.01.2009 im Postamt I eingeliefert worden ist. Der Verurteilte durfte darauf vertrauen, dass diese Briefsendung am folgenden Werktag, d.h. noch am 23.01.2009 und damit noch vor Ablauf der Wochenfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde, beim Landgericht Bielefeld eingehen würde. In § 2 Nr. 3 S. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 ist nämlich für Inlandsdienstleistungen bestimmt, dass von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 v.H. an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 v.H. bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden müssen. Durch diese gesetzlich bestimmten Quoten wird die Erwartung begründet, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden und kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen im Inland, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.05.2004 - V ZB 62/03 -). Eine andere Beurteilung hinsichtlich der Postlaufzeit ist hier entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft auch nicht deshalb geboten, weil der Verurteilte sein Schreiben als Einwurf-Einschreiben aufgegeben hat. Eine längere Laufzeit ist mit dieser Beförderungsart nicht zwangsläufig verbunden, da auch ein Einwurf-Einschreiben lediglich in den Briefkasten eingelegt wird. Abgesehen davon unterscheidet auch die Post-Universaldienstleistungsverordnung in Bezug auf die einzuhaltenden Postlaufzeiten nicht zwischen gewöhnlichen Briefsendungen und der Briefbeförderung durch Einschreibesendung. Vielmehr wird in § 1 Abs. 2 der Post-Universaldienstleistungsverordnung lediglich festgelegt, dass die Briefbeförderung auch die Sendungsform der Einschreibesendung umfasst.

2.

Die somit zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache aber keinen Erfolg. Vielmehr war die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Verurteilten nicht ausgeräumt werden, als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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