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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.12.2002
Aktenzeichen: 3 Ws 431/02
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 52
Die in der Haftanstalt Madrid III (Valdemoro) erlittene Auslieferungshaft ist im Verhältnis 1 : 1 auf die Strafe anzurechnen.
Beschluss

In der Strafsache

wegen Betruges

Auf die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 08. August 2002 und des Verurteilten vom 31. Juli 2002 gegen den Beschluss der II. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 2002 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 16. 12. 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss der II. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 17. Juli 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die von dem Verurteilten in der Haftanstalt Madrid III (Valdemoro) erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1-1 auf die im Urteil der II. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Mai 1999 verhängte Gesamtstrafe anzurechnen ist.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 31. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:

I.

Die II. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Mai 1999 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren. Am 18. August 1999 wurde der Verurteilte zum Strafantritt geladen. Auf seinen Antrag gewährte ihm die Staatsanwaltschaft Bielefeld einen Strafaufschub bis zum 31. Oktober 1999. Vor dem Strafantritt setzte sich der Verurteilte ins Ausland ab. Am 01. Oktober 2001 wurde er auf Ersuchen der deutschen Behörden in Spanien festgenommen und befindet sich seit dem in Auslieferungshaft in der Haftanstalt Madrid III (Valdemoro).

Durch den angefochtenen Beschluss hat die II. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld bestimmt, dass die von dem Verurteilten in der Haftanstalt Valdemoro erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:2 auf die mit Urteil der Kammer vom 27. Mai 1999 verhängte Strafe anzurechnen ist. Zugleich hat die Kammer in dem angefochtenen Beschluss die Aussetzung der noch nicht verbüßten Restfreiheitsstrafe aus dem vorbezeichneten Urteil zur Bewährung abgelehnt.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 08. August 2002 wendet sich die Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen den von der Kammer bestimmten Anrechnungsmaßstab. Sie hält einen Anrechnungsmaßstab von 1:1 für angemessen.

Mit seiner sofortigen Beschwerde vom 31. Juli 2002 wendet sich der Verurteilte gegen die Ablehnung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld beigetreten und hat im Übrigen beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld ist begründet. Dagegen hat die sofortige Beschwerde des Verurteilten keinen Erfolg.

1. Der Maßstab für die Anrechnung der Auslieferungshaft (§ 450a Abs. 1 S. 1 StPO) bestimmt sich nach den Grundsätzen des § 51 Abs. 4 S. 2 StGB nach richterlichem Ermessen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 450a, RdNr. 3). Der Senat ist im Beschwerdeverfahren berechtigt, das Ermessen der Strafkammer in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., RdNr. 4). Ausgeübt wird das Ermessen dadurch, dass der Richter das im Ausland durch die Haft erlittene Übel schätzt und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquivalent umsetzt (vgl. BGHSt 30, 282 = NJW 1982, 1236). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze stellt sich der von der Strafkammer bestimmte Umrechnungsmaßstab von 1:2 in dem vorliegenden Fall als ermessensfehlerhaft dar. Nach den konkreten Umständen der von dem Verurteilten in der Haftanstalt Valdemoro erlittenen Auslieferungshaft ist vielmehr allein die Anrechnung auf die Strafe in einem Verhältnis von 1:1 angemessen.'

Die Haftbedingungen in der spanischen Haftanstalt Madrid III (Valdemoro) waren wiederholt Gegenstand von Überprüfungen durch Bedienstete der deutschen Botschaft in Madrid. So liegt eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes zu den Haftbedingungen in der Haftanstalt vom 08. Juli 2002 vor, in der auf einen Bericht über die letzte Besichtigung durch Bedienstete der deutschen Botschaft in Madrid vom 25. Oktober 2000 Bezug genommen wird. Die darin enthaltenen Beschreibungen über die Art der Unterbringung der Gefangenen, die hygienischen Zustände, die Verpflegung, die ärztliche Betreuung sowie die Möglichkeiten zur Arbeit und zur Freizeitbeschäftigung lassen unter Berücksichtigung örtlicher Unterschiede einen Standard erkennen, der den Vorschlag des Auswärtigen Amtes, einen Umrechnungsmaßstab von 1:1 vorzunehmen, nachvollziehbar macht.

Im einzelnen hat das Auswärtige Amt in Berlin in seiner Stellungnahme vom 08. Juli 2002 zu den Bedingungen in dieser Haftanstalt Folgendes ausgeführt:

"Die Haftanstalt Valdemoro wurde 1992 eingeweiht und war eine der ersten modernen Haftanstalten im Zuge der spanischen Gefängnisreform. Sie besteht aus 10 Galerien ("modulos") mit jeweils 65 Zellen, die in der Regel doppelt belegt sind. Die Unterbringung erfolgt getrennt nach Untersuchungshäftlingen und bereits verurteilten Gefangenen sowie im Rahmen des Möglichen nach der Art des Deliktes und der Veranlagung der Inhaftierten.

Die einzelnen Zellen sind etwa 8 m2 groß und mit dem Notwendigsten ausgestattet. In den besichtigten Zellen war ein Fernseher vorhanden, den die Gefangenen sich im gefängniseigenen Laden kaufen können. Die sanitären Anlagen zeigten Abnutzungserscheinungen, waren zum Zeitpunkt des Besuches jedoch sauber. Die Häftlinge sind verpflichtet, ihre Zellen sowie die weiteren Räumlichkeiten selbst zu reinigen. Die Gefangenen halten sich den größten Teil des Tages außerhalb der Zellen auf, zu jedem Modulo gehört ein großer kahler Hof. Bei kaltem Wetter steht der Aufenthaltsraum - und der Speiseraum zur Verfügung. Bei voller Doppelbelegung des Modulos erscheint allerdings in diesem Fall der zur Verfügung stehende Raum gering. Gelegentliche Klagen über den Mangel an Intimität und Rückzugsmöglichkeiten dürften daher begründet sein.

Für die ärztliche Grundversorgung entsprechend dem spanischen Sozialsystem existiert eine Krankenstation, die in etwa wie die Praxis eines Allgemeinmediziners ausgestattet ist. In Bezug auf Sauberkeit und Hygiene macht die Station einen einwandfreien Eindruck. Es stehen mehrere Ärzte und einige MTA zur Verfügung. Eine Apotheke mit einer recht umfangreichen Auswahl von Medikamenten ist vorhanden. Innerhalb von 24 Stunden nach Einlieferung erfolgt eine medizinische Erstuntersuchung. Nach Auskunft des medizinischen Personals sind ein großer Teil der Häftlinge Betäubungsmittelkonsumenten, viele sind HIV-positiv. Ein Methadon-Programm und Aids-Therapien werden durchgeführt. Die HIV-Positiven sind von den übrigen Häftlingen nicht getrennt.

Die Gefangenen erhalten dreimal täglich eine Mahlzeit. Die Verpflegung erschien sowohl in ihrer Zusammensetzung als auch mengenmäßig ausreichend. Der Speiseplan entspricht spanischen Vorlieben, womit manche Deutsche ihre Schwierigkeiten haben. Es gibt Spezialmenüs für Kranke (Diätkost) und für Vegetarier sowie ein Menü für Moslems. Die Küche und die Lagerräume machten zur Zeit des Besuchs einen hygienisch einwandfreien Eindruck. Die Inhaftierten führen allerdings oft Klage darüber, dass das Essen bei Erhalt allenfalls noch lauwarm sei. Weitere Zukäufe an Nahrungsmitteln für den persönlichen Geschmack sind möglich.

Mit Hygieneartikeln werden die Gefangenen durch ein monatliches Paket versorgt, das Rasierklingen, Seife, Zahnpasta, Toilettenpapier und Präservative enthält. Die Grundversorgung der Gefangenen mit allen lebensnotwendigen Gütern ist im Prinzip sichergestellt. Es ist nicht zwingend notwendig, sich mit eigenen Mitteln zusätzlich zu versorgen.

Als Freizeiteinrichtungen stehen ein Veranstaltungssaal, Sportanlagen und eine Bibliothek zur Verfügung. Es gibt eine christliche Kapelle sowie Schulungsräume (für ausländische Inhaftierte werden Spanischkurse angeboten). Das Gefängnis verfügt über mehrere Werkstätten. Verurteilte Strafgefangene können einer bezahlten und sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgehen. Untersuchungshäftlinge, wie auch die Häftlinge in Auslieferungshaft, können - außer im Rahmen von unbezahlten Gemeinschaftstätigkeiten - nicht arbeiten.

Für je zwei Module steht ein Sozialarbeiter zur Verfügung und die spanische katholische Kirche unterhält einen Besuchsdienst. Die deutsche katholische Gemeinde besucht das Gefängnis in der Regel an jedem 3. Montag im Monat, wobei sich alle Interessierten in einem Schulungsraum versammeln.

Es gibt ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten nach außen. Telefonate dürfen zweimal wöchentlich auf eigene Kosten (Telefonkarte) geführt werden. R-Gespräche sind möglich. auch die Botschaft nimmt R-Gespräche an. Jeder Häftling hat das Recht zweimal im Monat von seiner Familie besucht zu werden, davon ein Intimbesuch.

Jeder Gefangene hat ein Konto, auf das per Überweisung an die Haftanstalt (aus dem Ausland per internationaler Bankanweisung) oder bei persönlichem Besuch in bar Geld eingezahlt werden kann. Damit können Einkäufe in dem gefängniseigenen Laden getätigt werden."

Von dem erwähnten Zustandsbericht weichen die Schilderungen des Verurteilten zum Teil erheblich ab. Er führt im Wesentlichen aus:

Die Zellen seien doppelt belegt. Nach Abzug der sanitären Einrichtung und des Etagenbettes bleibe eine Freifläche von 5,29 m2 für zwei Häftlinge übrig, die ihre Beleuchtung aus einer schwachen Lichtquelle oberhalb des Waschbeckens bezögen. Valdemoro sei für 72 Häftlinge errichtet worden. Zur Zeit säßen dort aber 136 Menschen ein, von denen 73 in Spanien Verurteilte und 22 auf ihr Urteil Wartende seien; lediglich der kleine Rest setze sich aus Auslieferungshäftlingen zusammen. Da sich unter den Verurteilten auch ETA-Anhänger befänden, gerieten die Auslieferungshäftlinge ins Kreuzfeuer politischer und nationaler Auseinandersetzungen. Der Speiseraum biete lediglich für 76 Personen Platz. Für die 136 Häftlinge stünden im Außenbereich 2, im Innenbereich 3 funktionsfähige Toiletten zur Verfügung, was dazu führe, dass die insgesamt 6 nutzbaren Duschen diese sanitäre Funktion mitübernehmen müssten. In den Wintermonaten sinke die Zellentemperatur auf 10° C, wenn die Heizung funktionieren sollte. In den Sommermonaten steige die Zellentemperatur auf 50° C. Die Nutzung von Ventilatoren sei nicht erlaubt. Um die Hitze ertragen zu können, wickelten sich die Inhaftierten in nasse Tücher ein. Die Zellen seien voller Ungeziefer, gegen das 3 - 4 mal im Jahr Gift eingesetzt werde, ohne dass den Inhaftierten ein Schutz vor diesen Mitteln zuteil werde. Im Falle starken Regens liefen die Zellen durch Risse im Mauerwerk voll Wasser.

Eine medizinische Versorgung finde nicht statt. Lediglich in einer sogenannten Enfermeria würden notdürftige Versorgungen mit Schmerzmitteln vorgenommen.

Die Versorgung mit Lebensmitteln führe bei allen Gefangenen zwangsläufig zu Mangelerscheinungen und Magen-Darm-Krankheiten. Flüssigkeit erhielten die Inhaftierten nur einmal am Tag in Form eines Kaffeeersatzes am Morgen. Die Hauptmahlzeit bestehe in der Regel aus einem Suppengericht, das nicht nur im Fall einer Fischsuppe von den Inhaftierten gemieden werde. Pro Monat erhalte jeder Inhaftierter drei Rollen Toilettenpapier, die nach 14 Tagen aufgebraucht seien. Vierzehntägig werde die Wäsche gewaschen, ausgenommen allerdings die Unterwäsche und Strümpfe, die offiziell auch nicht in den Zellen gewaschen werden dürften.

Der Senat geht davon aus, dass der Verurteilte die Haftverhältnisse als besonders bedrückend empfindet und sie an seinen eigenen Maßstäben misst. Die subjektiven Eindrücke des Verurteilten sind jedoch eine wenig verlässliche Beurteilungsgrundlage. Hinsichtlich der Haftbedingungen in der Haftanstalt Madrid III (Valdemoro) gibt der Senat dem Bericht der deutschen Auslandsvertretung den Vorzug. Zwar ist nicht feststellbar, ob die bei der Überprüfung der Haftanstalt am 25. Oktober 2000 vorgefundenen Zustände nicht nur am Tag der Besichtigung anzutreffen waren, sondern auch sonst herrschten und auch derzeit noch bestehen. Von Bedeutung ist aber der im Telefax des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2002 enthaltene Hinweis, dass sich die Bedingungen in der Haftanstalt Madrid III (Valdemoro) seit der letzten Besichtigung nicht wesentlich verändert haben und die Botschaftsmitarbeiter, die die Haftanstalt besichtigt haben, über hinreichende Erfahrungen und Kenntnisse der Haftbedingungen in anderen Anstalten verfügen, um eine fundierte Stellungnahme abzugeben. Insoweit war auch zu berücksichtigen, dass die Botschaftsmitarbeiter bei der Besichtigung zur Abrundung ihres Bildes von den Haftbedingungen auch Befragungen von Inhaftierten durchgeführt haben. Letztlich spricht auch der Umstand, dass der Verurteilte, der über Hafterfahrungen in Deutschland verfügt, auf seine Auslieferung nach Deutschland bislang verzichtet hat, dafür, dass die Haftbedingungen in Valdemoro mit denen in einer deutschen Justizvollzugsanstalt durchaus vergleichbar sind.

Nach alledem war ein Umrechnungsmaßstab von 1:1 anzulegen. Der vorliegende Fall ist - wenn überhaupt besondere Erschwernisse gegenüber deutschen Haftbedingungen anzunehmen sind - jedenfalls dem vom OLG Zweibrücken entschiedenen Fall (Beschluss vom 7. März 1996 in NStZ-RR 1996, 241 = StV 1997, 84 mit einem Anrechnungsmaßstab von 1:1) vergleichbar und als wesentlich weniger schwerwiegend anzusehen als die Fälle, in denen ein Anrechnungsmaßstab von 1:2 angenommen worden ist (LG Augsburg, Urteil vom 27. Juni 1995 in StV 1997, 81; OLG München Beschluss vom 3. September 1993 in NStE Nr. 22 zu § 51 StGB; LG Stuttgart, Urteil vom 17. Juli 1985 in NStZ 1986, 362). Zudem betrafen diese Entscheidungen jeweils wesentlich frühere Gefängnisaufenthalte in Spanien zu Zeiten, in denen die Haftbedingungen generell dort noch erheblich schlechter waren als jetzt.

2. Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO, § 57 StGB zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ist nicht begründet. Zu Recht hat die II. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld gestützt auf § 57 Abs. 1 StGB die nach Anrechnung der verschiedenen Haftzeiten noch nicht verbüßte Restfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Unter Berücksichtigung der nach dem Urteil der Kammer vom 27. Mai 1999 mit 1006 Tagen auf die Strafe anzurechnende vom Verurteilten erlittene Auslieferungshaft in Puerto Rico, der in Deutschland erlittenen Untersuchungshaft von 240 Tagen sowie der seit dem 01. Oktober 2001 vollzogenen Auslieferungshaft in Spanien im Verhältnis 1:1, hat der Verurteilte mittlerweile etwa vier Jahre und fünf Monate der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verbüßt.

Eine Strafaussetzung zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt, der in etwa drei Monaten erreicht sein wird, kommt derzeit nicht in Betracht. Die Erprobung des Verurteilten in Freiheit kann unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände noch nicht verantwortet werden (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Zwar befindet sich der Verurteilte erstmals in Haft, dennoch kann ihm eine günstige Prognose nicht gestellt werden. Der Verurteilte hat bislang noch keinen Tag in Strafhaft verbracht. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob und inwieweit er sich mit seinen Taten auseinandergesetzt hat und ob das Vollzugsziel, die Resozialisierung, bei ihm erreicht worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

Ende der Entscheidung

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