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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.08.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 486/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 126
StPO § 121
StPO § 122
Auch bei der einstweiligen Unterbringung ist die (neue) Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO eine bloße Ordnungsvorschrift.

Nach dem Wortlaut § 126a Abs. 2 Satz 2 StPO kommt es für die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das Oberlandesgericht allein darauf an, "ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen". Die Fortdauer der Unterbringung ist nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gebunden, nämlich dass "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.


3 OBL 86/07 (42) OLG Hamm 3 Ws 486/07 OLG Hamm

Beschluss

Strafsache

gegen S.W.

versuchten Totschlags u.a.

hier: Prüfung der Unterbringung durch das Oberlandesgericht gem. §§ 126a Abs. 2 S. 2, 121, 122 stop

Auf die Vorlage der Akten zur Entscheidung nach §§ 126a Abs. 2 S. 2, 121, 122 StPO hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.08.2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht, nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Beschuldigten beschlossen:

Tenor:

Die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung über sechs Monate hinaus wird angeordnet.

Die Prüfung der einstweiligen Unterbringung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

I.

Dem Beschuldigten, der seit dem 22.01.2007 nach § 126a Abs. 1 StPO einstweilig untergebracht ist, wird mit dem Unterbringungsbefehl des des Amtsgerichts Bielefeld - 9 Gs 196/07 - vom 19.01.2007 zur Last gelegt, "am 29.12.2006 in Bielefeld im Zustand der Schuldunfähigkeit, tateinheitlich,

a) einen Menschen zu töten versucht zu haben, ohne Mörder zu sein,

b) eine andere Person mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben."

(...)

Am vorgenannten Tattag gegen 04.45 Uhr würgte er - von Wahnideen besetzt - im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung, A-str. 8, seine Lebensgefährtin J:X. derart heftig, dass die Zeugin keine Luft mehr bekam, ihr schwarz vor Augen und schwindelig wurde. Dabei schrie er: . Als sie sich zu wehren versuchte, drückte er noch fester zu mit den Worten: . Er wollte Jessika Pavelek töten, weil er annahm, sie beabsichtige seine Einweisung in ein Psychiatrisches Krankenhaus zu veranlassen. Als er kurzfristig seinen Griff löste, konnte J.X. zu ihrer Wohnungsnachbarin flüchten und telefonisch polizeiliche Hilfe herbeirufen."

Am Vorabend der Tat war es zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten bereits zu Spannungen gekommen, da der Beschuldigte die Vorstellung hatte, die Geschädigte habe ein Verhältnis mit ihrem Großvater. Er warf ihr deshalb vor, eine Schlampe zu sein, die nicht richtig beten könne. Sie solle als Vogelscheuche auf einem Feld brennen.

Mit dem geschilderten Tatvorwurf identisch ist die Antragsschrift im Sicherungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 16.04.2007. Sie ist dem Angeschuldigten zugestellt und durch Beschluß des Landgerichts Bielefeld vom 21.05.2007 zugelassen worden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen des dringenden Tatverdachts auf den Inhalt der Antragssschrift Bezug genommen.

Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht die Fortdauer der einstweiligen Anordnung aus den Gründen ihrer Anordnung bestimmt. Gleichzeitig hat es ein weiteres Verfahren (10 KLs 62 Js 484/06 - 14/07 X) , in dem dem Angeklagten mehrere Körperverletzungs- und Sachbeschädigungshandlungen (§§ 223, 303 StGB) vorgeworfen werden, zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung hinzuverbunden.

II.

Die Fortdauer der einstwiligen Unterbringung war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft anzuordnen, da ihre Voraussetzungen weiterhin vorliegen (§ 126a Abs. 2 S. 2 StPO i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.2007, BGBl. I S. 1327, in Kraft getreten am 20.07.2007, nachfolgend: "Unterbringungssicherungsgesetz").

1. Der Anordnung der Fortdauer der einstweiligen Unterbringung stand nicht schon entgegen, dass die Akten dem Senat nicht rechtzeitig vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist, die am 22.07.2007 endete, vorgelegt worden sind, sondern erst am 08.08.2007. Nach bisher (wohl) h.M. zur Aktenvorlage im Rahmen der Untersuchungshaft ist nämlich allein die verspätete Vorlage der Akten beim Oberlandesgericht kein Grund, den Haftbefehl aufzuheben. Die Sechsmonatsfrist der §§ 121, 122 StPO ist eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung nicht zwangsläufig die Aufhebung des Haftbefehls nach sich zieht (OLG Hamm NStZ-RR 2003, 143; OLG Hamm NJW 1965, 2312; OLG Bamberg NStZ 1981, 403; OLG Bremen NStZ-RR 1997, 334, 336; OLG Karlsruhe NStZ 1997, 452 jew. m.w.N.). Etwas anderes kann auch für die durch das Unterbringungssicherungsgesetz neu eingeführte Sechsmonatsprüfung bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO nicht gelten. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Sechsmonatstermin zeitlich nur knapp nach Veröffentlichung der Neuregelung im Bundesgesetzblatt und ihrem Inkrafttreten lag. Eine rechtzeitige Vorlage beim Oberlandesgericht wäre daher auch bei einem sofortigen Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden nur schwer möglich gewesen.

2. Die allein notwendigen Voraussetzungen für die Fortdauer der Unterbringung, nämlich dass die Voraussetzungen der Anordnung der einstweiligen Unterbringung nach § 126a Abs. 1 StPO weiterhin gegeben sind, liegen hier vor.

a) Nach dem Wortlaut § 126a Abs. 2 S. 2 StPO kommt es für die Unterbringungsfortdauerprüfung durch das Oberlandesgericht allein darauf an, "ob die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen". Die Fortdauer der Unterbringung ist hingegen nicht an die zusätzlichen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO gebunden, nämlich dass "die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen".

Diese Auslegung wird von den Gesetzesmaterialien gestützt. Darin heisst es:

"Dementsprechend sieht die vorgesehene Regelung vor, dass das Oberlandesgericht lediglich prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Unterbringung weiterhin vorliegen. Hierbei können Umstände wie etwa die Gefährlichkeit des Betroffenen oder die Bedeutung der Sache Berücksichtigung finden. Damit wird dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit entsprochen und zugleich eine beschleunigte Bearbeitung durch die Strafverfolgungsbehörden sichergestellt, die spätestens nach sechs Monaten über den Fortgang des Verfahrens Rechenschaft ablegen müssen" (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/1110 S. 18).

Grund für den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab bei Untersuchungshaft und einstweiliger Unterbringung ist, dass bei letzterer der Schutz der Allgemeinheit im Vordergrund steht (BT-Drs. 16/1110 S. 24), während Hauptzweck der Untersuchungshaft die Verfahrenssicherung ist (BT-Drs. 16/1110 S. 18). Die aufgrund von vermeidbaren Verfahrensverzögerungen (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl. § 121 Rdn. 1 ff. m.w.N.) durch eine Entlassung aus dem Vollzug der Untersuchungshaft bedingte Gefährdung der Verfahrenssicherung ist aber eher hinnehmbar, als die Gefährdung der Allgemeinheit durch i.S.v. § 126a Abs. 1 StPO gefährliche Straftäter, denn insbesondere wenn es um hochrangige Indivualrechtsgüter geht, trifft den Staat eine entsprechende Schutzpflicht (vgl. BVerfG NJW 1993, 1751, 1753; NJW 1997, 3085; NJW 2006, 891, 894).

Der noch zur alten Rechtslage (vor der Änderung des § 126a Abs. 2 StPO durch das Unterbringungssicherungsgesetz) teilweise vertretenen Ansicht, dass auch bei der einstweiligen Unterbringung vermeidbare Verfahrensverzögerungen ihrer Fortdauer entgegenstehen (OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 207, 208) ist durch die gesetzliche Neuregelung der Boden entzogen.

Indes ist es nicht so, dass das auf dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 GG) und Art. 5 Abs. 3 MRK beruhende Beschleunigungsgebot bei der einstweiligen Unterbringung etwa nicht zu beachten wäre (OLG Koblenz NStZ-RR 2007, 207, 208; OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367). Der Gesetzgeber des Unterbringungssichergesetzes wollte dessen Beachtung durch Einführung der Sechsmonatsprüfung, die die Strafverfolgungsbehörden zur Rechenschaftsablegung gegenüber dem Oberlandesgericht zwingt, gerade sicherstellen. Für die Überprüfung durch das Oberlandesgericht, spielt die Frage, ob es zu noch hinnehmbaren Verfahrensverzögerungen gekommen ist oder nicht, aber erst im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung, die bei der Prüfung der einstweiligen Unterbringung immer anzustellen ist (Meyer-Goßner a.a.O. § 126 a Rdn. 5) eine Rolle (vgl.: OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367).

b) In diesem Sinne liegen die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung i.S.d. § 126a Abs. 1 StPO hier weiterhin vor.

Der Beschuldigte ist jedenfalls der ihm zur Last gelegten Tat, die zum Erlass des Unterbringungsbefehls geführt hat, dringend verdächtig.

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. Hintersdorf liegt bei dem Beschuldigten eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis sowie ein schädlicher Alkoholmissbrauch vor. Sein Deliktverhalten ist ein direktes Symptom dieser Psychose, basierend auf einer krankheitsbedingt gestörten Realitätswahrnehmung und einer gestörten Urteils und Willensbildung. Aufgrund dessen war die Fähigkeit des Beschuldigten, bei Begehung der Tat ihr Unrecht einzusehen aufgehoben i.S.d. § 20 StGB.

Es ist weiter zu erwarten, dass die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet werden wird. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, die sich mit den übrigen Erkenntnissen nach Aktenlage decken, ist zu erwarten, dass er - sofern er nicht ausreichend langfristig und umfassend behandelt wird - auch zukünftig erhebliche Straftaten begehen wird. Er neigt aber - aufgrund einer nur geringen Kranheitseinsicht - gerade dazu, Behandlungsangebote abzulehnen, abzubrechen oder eine entsprechend notwendige neuroleptische Medikation nicht dauerhaft und zuverlässig einzunehmen.

Angesichts der geschilderten Umstände erfordert die öffentliche Sicherheit die Unterbringung, da die von dem Beschuldigten ausgehende erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anders abwendbar ist.

c) Die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten ist - auch im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens - verhältnismäßig. Wie dargestellt ist sie geeignet und erforderlich, der vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für Leib und Leben Dritter zu begegnen. Eine eventuell ebenfalls mögliche Unterbringung nach dem PsychKGNW stellt keine mildere, ebenso geeignete Maßnahme dar (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1984, 71; Meyer-Goßner aaO § 126a Rdn. 5). So kann z. B. nach § 25 PsychKGNW die ärztliche Leitung den Untergebrachten für zehn Tage beurlauben und bei der einstweiligen Unterbringung bestehen nach § 70h Abs. 2 FGG i.V.m. § 13 Abs. 1 PsychKG recht enge Fristengrenzen.

Die weitere einstweilige Unterbringung des Beschuldigten ist auch angemessen. Von dem Beschuldigten geht - wie die oben dargestellte Tat und Ergebnisse der Sachverständigenbegutachtung zeigen - eine erhebliche Gefahr für höchste Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben Dritter, aus. Verfahrensverzögerungen von wesentlicher Dauer waren bisher nicht festzustellen. Zwar wird die Hauptverhandlung nach der gegenwärtigen Terminierung erst am 06.09.2007, also mehr als drei Monate nach der Eröffnung des Hauptverfahrens am 21.05.2007 beginnen (vgl. zu dieser Frist: BVerfG Beschl. v. 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06 Rdn. 26; Beschl. v. 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05). Es kann aber derzeit dahinstehen, ob die bereits seit Jahresbeginn bestehende Überlastung der Strafkammer noch einen anerkennensfähigen Grund für eine Terminierung mit einem solchen Vorlauf sein kann oder ob hier nicht inzwischen durch Entlastung der Strafkammer oder Bildung von Hilfsstrafkammern hätte Abhilfe geschaffen werden können. Angesichts der dargestellten Gefahr begründet diese Verzögerung hier jedenfalls noch nicht die Unangemessenheit des weiteren Vollzugs der einstweiligen Unterbringung.

III.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.

Ende der Entscheidung

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