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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 526/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 111d
StPO § 111f
StGB §§ 73 ff.
Zu den Voraussetzungen der Anordnung eines Arrestes.
Beschluss

Arrestsache

gegen T.A.

wegen Hehlerei u.a.,

(hier: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Aufhebung des gegen sie ergangenen Arrestbeschlusses des Amtsgerichts Bielefeld vom 13.10.2003 sowie gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Herausgabe des hinterlegten Betrages).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 29.09.2005 gegen den Beschluss der IX. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.09.2005 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 30. 11. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 13.10.2003 - 9 Gs 4153/03 AG Bielefeld - in dem ursprünglich gegen die Antragstellerin geführten Ermittlungsverfahren StA Bielefeld 46 Js 381/03 einen dinglichen Arrest in Höhe von 422.519,72 € in das Vermögen der Beschwerdeführerin angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung einer Summe in Höhe von 350.000,- € abgewendet. Die gegen den Arrestbeschluss gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.11.2003 hat das Landgericht Bielefeld mit Beschluss vom 25.08.2004 verworfen.

Mit der Anklageschrift vom 24.03.2005 hat die Staatsanwaltschaft Bielefeld, die zuvor das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, den am 24.05.1954 geborenen H.A., Anklage wegen gewerbsmäßiger Hehlerei erhoben. Der H.A. soll in der Zeit vom 12.10.2000 bis zum 03.05.2002 in 15 Fällen hochwertige Baumaschinen, vorwiegend Mobilbagger und Radlader des Herstellers "ATLAS" in Kenntnis des Umstandes erworben haben, dass diese Baumaschinen zuvor von den Mitangeklagten H.M. und S.M. auf Baustellen im Raum Hannover und Ostwestfalen entwendet worden waren. Dabei erwarb der H.A. die Baumaschinen entweder auf die auf die Beschwerdeführerin eingetragene Einzelfirma Annette A. Handel und Vermittlung von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen, Heckenrosenweg 13 in Porta-Westfalica, oder für die A.GmbH, , deren Geschäftsführer der Sohn des H.A. und der Beschwerdeführerin, der I.A., war. Tatsächlich sollen sowohl die Einzelfirma als auch die GmbH von dem H.A. geleitet worden sein. Insgesamt hat H.A. im Namen der Einzelfirma der Beschwerdeführerin für 552.248,70 € Baumaschinen von den Mitangeklagten M. gekauft. Die Baumaschinen sind dann für 575.872,23 € von der Einzelfirma der Beschwerdeführerin weiterveräußert worden.

Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 23.06.2005 hat die Beschwerdeführerin beantragt, den Arrestbeschluss des Amtsgerichts Bielefeld aufzuheben und den hinterlegten Betrag an sie herauszugeben. Diesen Antrag hat die IX. Strafkammer des Landgerichts Bielefeld, bei der die Anklage gegen H.A. sowie gegen H. und S.M. erhoben worden ist, mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.09.2005 zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss vom 19.10.2005 hat die Strafkammer der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht Bielefeld hat zu Recht die Aufhebung der Arrestanordnung abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Arrestes sind nämlich nach wie vor gegeben.

Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem Beschluss der Strafkammer vom 12.09.2005 sowie in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 19.10.2005 Bezug genommen werden.

Der grundrechtliche Schutz des Eigentums der Antragstellerin aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG führt hier zu keiner anderen Bewertung. Die Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung gehört nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Schranken des Eigentums. Die Vorschriften über den einfachen (§ 73 StGB) und den erweiterten Verfall (§ 73 d StGB) sowie über die Anordnungen, die sich auf Nutzungen und Surrogate (§ 73 d Abs. 1 S. 3, § 73 Abs. 2 StGB) und auf den Geldwert nicht mehr entziehbarer Vermögensvorteile (§§ 73 d Abs. 2, 73 a StGB) beziehen, dienen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (BVerfG, 2 BvR 1822/04 vom 07.06.2005 m.w.N.). Die Vorschriften regeln abstrakt-generell, dass deliktisch erlangte Vermögensgegenstände und deren Surrogate den Tatbeteiligten von hoher Hand entzogen werden sollen. Damit hat der Gesetzgeber die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht. Die Beschränkung des Eigentums durch die §§ 73 ff. StGB ist verhältnismäßig; sie führt insbesondere nicht zu einer übermäßigen und daher unzumutbaren Belastung des Eigentümers einer deliktisch erlangten Vermögensposition (BVerfG, a.a.O.).

Der dingliche Arrest und die auf seiner Grundlage ergehende Pfändung (§ 111 d, § 111 f StPO) heben zwar die Rechtsinhaberschaft des Eigentümers an den gepfändeten Sachen oder Forderungen nicht auf. Sie erlauben nicht, wie die Anordnung des Verfalls (§§ 73 ff. StGB), die endgültige Entziehung des Eigentums. Sie beschränken aber die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten in einschneidender Weise; das Vermögen des von Arrest und Pfändung Betroffenen bleibt auf unbestimmte Zeit seinem Zugriff entzogen. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung und Vorbereitung eines möglichen Entzugs von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung (BVerfG, a.a.O.).

Da der Verlust von Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu den traditionellen Schranken des Eigentums gehört, sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen von Verfassungs wegen nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch sind an ihre Zumutbarkeit und an das Verfahren ihrer Anordnung besondere Anforderungen zu stellen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass das möglicherweise strafrechtlich erlangte Vermögen zu einem Zeitpunkt sichergestellt wird, in dem lediglich ein Tatverdacht besteht und noch nicht über die Strafbarkeit entschieden worden ist (BVerfG, a.a.O.). Das Eigentumsgrundrecht verlangt in diesen Fällen eine Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Je intensiver der Staat schon allein mit Sicherungsmaßnahmen in den vermögensrechtlichen Freiheitsbereich des Einzelnen eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigung dieses Eingriffs, wobei die Anforderungen mit der Dauer der Nutzungs- und Verfügungsbeschränkung steigen. Insbesondere dann, wenn im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen der Verfügungsbefugnis des Einzelnen entzogen wird, fordert der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht lediglich eine Vermutung, dass es sich um strafrechtlich erlangtes Vermögen handelt; vielmehr bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung und einer eingehenden Darlegung der dabei maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in der Anordnung, damit der Betroffene dagegen Rechtsschutz suchen kann (BVerfG, a.a.O.).

Diesen Anforderungen genügen die Arrestanordnung des Amtsgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 13.10.2003 ebenso wie der diese Anordnung bestätigende Beschluss der II. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.08.2004 und die hier angegriffenen Beschlüsse der IX. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12.09.2005 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss derselben Strafkammer vom 19.10.2005. In den genannten Beschlüssen werden die Voraussetzungen des Eingriffsrechts aus den §§ 111 d StPO; 73, 73 a StGB im Einzelnen ausführlich geprüft und zutreffend bejaht. Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist der Ehemann der Beschwerdeführerin, der Angeklagte H.A., aus den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 24.03.2005 dargelegten Gründen, insbesondere aufgrund der ihn belastenden Aussagen der Zeugen Heinrich M. und Sven M., dringend verdächtig, in dem oben beschriebenen Umfang in Kenntnis ihrer strafbaren Herkunft hochwertige Baumaschinen für die unter dem Namen der Beschwerdeführerin eingetragene Einzelfirma Annette A. Handel und Vermittlung von Nutzfahrzeugen und Baumaschinen in Porta-Westfalica erworben zu haben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:

1. Mobilbagger ATLAS 1204 mit Grabenräumlöffel (FIN: 125 M 42961, Zeitwert: ca. 40.000,- €) der Firma P.GmbH (Fall 12 der Anklage, Fallakte 48).

2. Mobilbagger ATLAS 1504 mit Grabenräumlöffel (FIN: 150 M 301674, Zeitwert: ca. 61.850,- €) der Firma H. GmbH & Co. KG, (Fall 15 der Anklage, Fallakte 47).

3. Mobilbagger ATLAS 1304 der Firma H.GmbH & Co. KG, (FIN: 135 M 301777, Zeitwert: ca. 48.000,- €) sowie Mobilbagger ATLAS 1304 der Firma A. GmbH, (FIN: 135 M 301458, Zeitwert: ca. 39.000,- €) (Fall 17 der Anklage, Fallakte 26, 27).

4. Mobilbagger ATLAS 1302 mit Schalengreifer und dazugehörendem Tieflöffel (FIN: 135 M 44507, Zeitwert: ca. 30.000,- €) der Firma T.GmbH (Fall 18 der Anklage, Fallakte 25).

5. Mobilbagger ATLAS 1304 mit Grabenräumlöffel (Original-FIN: 135 M 302180, Zeitwert: ca. 75.000,- €) der Firma A. (Fall 19 der Anklage, Fallakte 24).

6. Mobilbagger ATLAS 1304 mit Grabenräumlöffel (Original-FIN: 135 M 44593, Zeitwert: ca. 26.000,- €) der Firma T.GmbH, (Fall 20 der Anklage, Fallakte 22).

7. Mobilbagger ATLAS 1504 nebst Grabenräumlöffel und Greifer (Original-FIN: 150 M 302009, Zeitwert: ca. 63.000,- €) der Firma O.GmbH, (Fall 23 der Anklage, Fallakte 18).

8. Mobilbagger ATLAS 1304 (Original-FIN: 135 M 302323, Zeitwert: ca. 74.000,- €) mit Tieflöffel der G.GmbH (Fall 21, Fallakte 14).

9. Mobilbagger ATLAS 1304 mit Tieflöffel (FIN: 135 M 301742, Zeitwert: ca. 53.000,- €) der Firma S.GmbH Fall 22 der Anklage, Fallakte 23).

10..Mobilbagger ATLAS 1404 mit Tieflöffel (FIN: 143 M 301545, Zeitwert: ca. 30.000,- €) der Firma L.GmbH (Fall 25 der Anklage, Fallakte 21).

11.Mobilbagger ATLAS 1504 (Original-FIN: 150 M 301689, Zeitwert: ca. 60.000,- €) der Firma O.GmbH (Fall 26 der Anklage, Faööakte 20).

Hinsichtlich der Antragstellerin liegen insoweit die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1, Abs. 3 StGB vor, da der Angeklagte H.A. sämtliche vorgenannten Mobilbagger für die Einzelfirma der Antragstellerin erworben hatte. Die Gesamtschadenssumme übersteigt mit ca. 650.000 € die Arrestsumme deutlich.

Es besteht eine Vielzahl von Geschädigten, wobei die Sachlage weiter dadurch erschwert wird, dass die Geschädigten wahrscheinlich versichert waren, so dass nach erfolgtem Forderungsübergang gemäß § 67 VVG die jeweils hinter den Geschädigten stehenden Sachversicherer nunmehr Anspruchsinhaber i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB sind (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1986, 222).

Ein Arrestgrund i.S.v. § 111 d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO ist gegeben.

Es steht nämlich zu erwarten, dass ohne die Anordnung des Arrestes die künftige Vollstreckung der Schadensersatzforderungen der Geschädigten vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden würde.

Die gegen den Angeklagten H.A. eingeleiteten Zivilverfahren sind teilweise bereits infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Vermögen des Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.05.2005 gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. So insbesondere die Verfahren LG Hannover 9 O 148/05 der Allianz Versicherungs-AG u.a. gegen H.A. mit Beschluss vom 08.07.2005 und das Verfahren LG Hannover 9 O 39/05 der Zürich Versicherungs-AG (Deutschland) gegen H.A..

Da der Angeklagte H.A. nach dem Ermittlungsergebnis diejenige Person ist, die die Einzelfirma der Antragstellerin tatsächlich beherrscht und da die Einzelfirma der Beschwerdeführerin nach dem Ermittlungsergebnis weiterhin im Wesentlichen nur noch durch die Begehung von Hehlereitaten betrieben wurde, steht zu erwarten, dass die Antragstellerin in kollusivem Zusammenwirken mit dem Angeklagten H.A. im Falle der Freigabe der Arrestsumme dieses Geld alsbald dem Zugriff der Gläubiger entziehen wird.

Weitere Zivilverfahren aufgrund der Vorgänge, die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind, sind anhängig vor dem Landgericht Bielefeld - 8 O 224/05 - Gerling Allgemeine Versicherungs AG gegen H.A. - und vor dem Landgericht Hannover - 6 O 257/05 HDI Industrieversicherungs AG u.a. gegen H.A. als Hehler von zwei Mobilbaggern.

Vor dem Landgericht Bielefeld verklagt zudem die LVM a.G. u.a. H.A. und die Firma A. Nutzfahrzeuge GmbH unter dem Aktenzeichen 8 O 147/05.

Die vorgenannten Verfahren zeigen, dass die Geschädigten bzw. die hinter ihnen stehenden Versicherungen durchaus damit begonnen haben, die ihnen aufgrund der Hehlereitaten des Angeklagten H.A. erwachsenen Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Bei dieser Sachlage kann auch von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Fortdauer der Arrestanordnung zur Sicherung der genannten Gläubiger gemäß § 73 Abs. 1 S. 2 StGB keine Rede sein. Das Gesetz unterwirft den Arrest als vorläufige Sicherungsmaßnahme keiner zeitlichen Beschränkung, sofern "dringende Gründe" i.S.d. § 111 b Abs. 3 StPO vorliegen (BVerfG, a.a.O.). Wenngleich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ebda.) die lediglich vorläufig wirkende und nicht endgültig sichernde Rückbindungshilfe des Staates die Eigentumsposition des hiervon Betroffenen nicht unbefristet beeinträchtigen darf und wenngleich mit der den Eigentumsangriff intensivierenden Fortdauer der Maßnahme von Verfassungs wegen die Anforderungen an die Rechtfertigung der Anspruchssicherung wachsen (BVerfG, a.a.O.), führt dies hier nicht zur Unverhältnismäßigkeit. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann der Zeitraum, der zur Unverhältnismäßigkeit führt, nur von Fall zu Fall nach den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles bestimmt werden. Insbesondere reduziert sich danach das Sicherstellungsbedürfnis mit dem Ausmaß der vorwerfbaren Untätigkeit derjenigen, zu deren Gunsten die Sicherstellung vorgenommen wird, wobei bei einer Untätigkeit im Zeitraum von etwa zwei Jahren vielfach Unverhältnismäßigkeit angenommen werden kann (BVerfG, a.a.O.).

Indes kann hier von einer vorwerfbaren Untätigkeit der Geschädigten keine Rede sein. Die Geschädigten versuchen, wie oben ausgeführt, ihre Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Zwar ist die Geltendmachung bislang allein gegen den Angeklagten H.A. und nicht gegen die Antragstellerin selbst erfolgt. Dies führt hier indes nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Arrestanordnung gegen die Antragstellerin. Zum einen entsprechen die durch den Arrest gesicherten Vermögenswerte der Antragstellerin nämlich dem, was der Angeklagte H.A. gerade durch die ihm vorgeworfenen Hehlereitaten zugunsten der Antragstellerin bzw. zugunsten von deren Einzelfirma erworben hat. Zum anderen ist die Unsicherheit der Geschädigten hinsichtlich der Wahl des richtigen Beklagten gerade darauf zurückzuführen, dass H.A. hier für die Einzelfirma der Antragstellerin auftrat und so die Person des handelnden Straftäters und des Begünstigten auseinanderfallen. Dass diese Konstellation keine besondere Schutzwürdigkeit begründet, folgt bereits aus § 73 Abs. 3 StGB. Zudem haben es die Geschädigten in der Hand, ihre Ansprüche nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Antragstellerin geltend zu machen, und zwar entweder im Wege der Streitverkündung im Rahmen der gegen H.A. anhängigen Zivilrechtsstreitigkeiten oder aber im Wege einer gesonderten Klage gegen die Antragstellerin.

Soweit einzelne Geschädigte in Kenntnis der Durchsetzungsmöglichkeit ihrer bestehenden Ausgleichsansprüche dennoch auf ihre Ansprüche ausdrücklich verzichten oder sie zumindest über einen längeren Zeitpunkt nicht geltend machen und hierdurch erkennen lassen sollten, dass sie auch in Zukunft nicht vorhaben, kann der Arrest zusätzlich auf § 73 Abs. 1 S. 1 StGB gestützt werden. Die Einschränkung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB käme dann in Wegfall. Der Senat schließt sich insoweit der Ansicht des Oberlandesgerichts München (NZV 2004, 370) an, dass dann, wenn feststeht, dass die Geschädigten nicht gewillt oder in der Lage sind, die ihnen zustehenden Ausgleichsansprüche i.S.v. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB geltend zu machen, die Ausschlussklausel des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB der Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 StGB nicht mehr entgegensteht.

Nach der noch herrschenden Meinung soll die Verfallsanordnung bereits bei der bloßen rechtlichen Existenz eines Ausgleichsanspruchs des Verletzten aus der Tat ausgeschlossen sein, ohne dass es auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ankomme (vgl. BGH, NStZ 1984, 409; NStZ 1996, 332; NStZ 2001, 257; ebenso noch: Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 73 Rdnr. 11). Durch diese Auslegung soll der Intention des Gesetzgebers Rechnung getragen werden, den Täter vor einer doppelten Ausgleichspflicht einerseits gegenüber dem Verletzten und andererseits im Wege des Verfalls gegenüber dem Staat zu bewahren.

Diese Auslegung lässt jedoch sowohl den Zweck der gesetzlichen Verfallsbestimmungen als auch deren gesetzestechnische Ausformung als Regel-Ausnahmeverhältnis weitgehend außer Acht (OLG München, NZV 2004, 370; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl., § 73 Rdnr. 11 a).

Übergeordneter Zweck der Verfallsbestimmung ist es, als Kernstück der beabsichtigten Gewinnabschöpfung, den Tätern sämtliche unrechtmäßig erlangten Vorteile ihrer Taten wieder zu entziehen. Straftaten sollen sich nicht auszahlen (OLG München, a.a.O., m.w.N.). Dieser übergeordnete Gesetzeszweck wurde durch den Übergang zum Bruttoprinzip, wonach die Gesamtheit des für oder aus einer Tat Erlangten für verfallen zu erklären ist, und die zusätzliche Einführung des erweiterten Verfalls nach § 73 d StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderen Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität vom 15.07.1992 ( OrgKG, vgl. BT-Drs. 11/6623; BVerfG, NJW 2004, 2073, 2074) nochmals deutlich betont. Dieser primäre Wille des Gesetzgebers schlägt sich auch gesetzestechnisch darin nieder, dass die Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 S. 1 StGB bzw. des Verfalls des Wertersatzes nach § 73 a StGB obligatorisch ist. Dies soll nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nur insoweit nicht gelten, als dem Täter das aus der Tat Erlangte durch die Erfüllung eines dem Verletzten aus ihr entstandenen Ausgleichsanspruchs ohnehin wieder entzogen würde. Der durch Ausschlussklausel festgelegte Vorrang der Individualansprüche des Verletzten hebt jedoch den übergeordneten Zweck der obligatorischen Gewinnabschöpfung nicht auf, sondern beschränkt ihn, wie sich aus der "Soweit-Formel" ergibt, auf das Maß, das zur Sicherung des Täters vor doppelte Inanspruchnahme erforderlich ist (OLG München, a.a.O.).

Die Auslegung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB, wonach eine Verfallsanordnung bereits bei der bloßen rechtlichen Existenz eines aus der Tat erwachsenen Ausgleichsanspruchs eines Verletzten ausgeschlossen ist, macht dagegen die Verfallsbestimmungen im gesamten Kernbereich der Eigentums- und Vermögensdelikte in der Praxis unanwendbar. Bei diesen Delikten bestehen nämlich ausnahmslos individuelle Ausgleichsansprüche, und zwar zumindest aus § 823 Abs. 2; 831 BGB in Verbindung mit der verletzten Strafvorschrift als Schutznorm. Die praktische Folge dieser Auslegung des Ausschlusstatbestandes des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ist in all den Fällen, in denen die Geschädigten - aus welchen Gründen auch immer - ihre Ersatzansprüche nicht geltend machen, dass die Geschädigten den ihnen zustehenden Ausgleich tatsächlich nicht erlangen, ein Verfall aber dennoch nicht angeordnet werden darf. Dies hätte zur Folge, dass dem Täter entgegen der gesetzgeberischen Intention letztlich die Tatbeute doch erhalten bleibt (OLG München, a.a.O.).

Die hiernach gebotene restriktive Auslegung im Wege teleologischer Reduktion verlangt, dass die Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 S. 2 StGB jedenfalls dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Verletzte tatsächlich bekannt ist und dieser von dem laufenden Verfahren und die Sicherstellung von zumindest Teilen der Tatbeute weiß, aber dennoch über einen längeren Zeitraum keinerlei Anstalten gemacht hat, seine Ansprüche daran geltend zu machen, oder sogar ausdrücklich hierauf verzichtet hat (OLG München, a.a.O., 371; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 73 Rdnr. 11 a; Kiethe/Hohmann, NStZ 2003, 505; vgl. auch Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 73 Rdnr. 26).

Die - unterstellte - Untätigkeit der durch den für die Antragstellerin handelnden Angeklagten H.A. Geschädigten im Hinblick auf die Geltendmachung der ihnen aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 259 StGB, § 831 BGB gegen die Antragstellerin zustehenden Ersatzansprüche würde daher allein zur Folge haben, dass nach Ablauf einer Frist von etwa zwei Jahren ohne Inanspruchnahme der Antragstellerin der Ausschlusstatbestand des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB der Anordnung des Verfalls der aus den Taten erlangten Bruttobeträge nicht mehr entgegenstünde, so dass die Arrestanordnung dann auch auf § 73 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 StGB i.V.m. § 111 d StPO gestützt werden könnte.

Für eine Aufhebung der Arrestanordnung sowie für die Auskehrung des von der Antragstellerin hinterlegten Betrages besteht damit kein Raum.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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