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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.09.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 533/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67d Abs. 5 i.d.F. des Unterbringungssicherungsgesetzes vom 16.07.2007
Zu den Anforderungen an die Feststellung der Voraussetzungen des § 67 d Abs. 5 StGB bei einem grundsätzlich therapiewilligen Verurteilten, der die Teilnahme an Therapieangeboten nur teilweise verweigert aufgrund von Spannungen zum Personal.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Der Verurteilte wendet sich gegen Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 16.08.2007, wonach die Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht weiter zu vollziehen ist.

1.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Dortmund hat den Verurteilten am 10. November 2006 wegen vorsätzlichen Vollrausches in Tatmehrheit mit Bedrohung in 4 Fällen, versuchter Nötigung, Hausfriedensbruch, Erschleichen von Leistungen und vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Nach den Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil konsumiert der Angeklagte seit vielen Jahren in erheblichem Umfang Alkohol. Im Jahre 2002 stellten sich bei ihm nach Rauschzuständen die ersten Erinnerungslücken ein. Ab Anfang 2004 gelang es ihm kaum noch, den Tag nüchtern zu vollbringen. So konsumierte er täglich zwischen 0,2 und 0,7 Liter Schnaps.

Der Angeklagte ist in erheblichem Umfang (zumeist Geldstrafen) vorbestraft. Vor der hier relevanten Verurteilung wurde er zuletzt durch das Amtsgericht Dortmund am 16.03.2005 wegen Körperverletzung und fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Auch hier wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der Ladung zum Therapieantritt im Oktober 2006 hat er indes keine Folge geleistet. Durch die neue Verurteilung ist die frühere Unterbringungsanordnung nunmehr erledigt (§ 67 f StGB).

2.

Seit dem 20.11.2006 befindet sich der Verurteilte in der Westfälischen Klinik I zum Vollzug der Unterbringung gem. § 64 StGB in vorliegender Sache. Das Therapieverhältnis gestaltete sich von Anfang an schwierig. So beantragte der Verurteilte bereits am 23.11.2006 die Aufhebung der Unterbringung, weil er seines Erachtens in einer Justizvollzugsanstalt besser aufgehoben sei. Diesen Aufhebungsantrag zog er allerdings am 27.11.2006 zurück.

Am 12.01.2007 regte dann der ärztliche Direktor der Westfälischen Klinik I an, die Unterbringung gem. § 67 d Abs. 5 StGB zu beenden. In dem Schreiben heißt es, dass die Sachverständige in einem früheren Strafverfahren bei dem Verurteilten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbst unsicheren, dissozialen und anankastischen Zügen diagnostiziert habe. Es wird weiter aus einem Bericht der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in E zitiert, wonach sich der Verurteilte im Februar 2006 zur stationären Behandlung dort befunden habe. Danach soll bei dem Verurteilten keine ausreichende Krankheits- oder Behandlungseinsicht vorliegen. Anlässlich der Aufnahme in die Westfälische Klinik I habe sich der Verurteilte abweisend und provokant gezeigt und sei nicht bereit gewesen, auf gestellte Fragen zu antworten. Er habe die Aufnahmeformalitäten zunächst komplett abgelehnt und sei auch nicht bereit gewesen, sich dem üblichen Drogenscreening zu unterziehen. Noch am gleichen Tage habe er in dem Kriseninterventionsraum abgesondert werden müssen, nachdem er Mitarbeitern gegenüber beleidigend aufgetreten sei. In der Folgezeit habe er sich dann auf eine körperliche Untersuchung eingelassen und zunehmend am Stationsleben teilgenommen und Kontakte zu Patienten aufgenommen. Die Teilnahme an Therapiegruppen und an der Beschäftigungstherapie habe er jedoch weiterhin abgelehnt. Mitte Dezember 2006 habe er nicht nur einmal die Urinabgabe zwecks Durchführung eines Drogenscreenings verweigert.

Er habe mehrere Eingaben gemacht und darauf beharrt, dass er schriftliche Stellungnahmen zu seinen Schreiben erhalte, die "gerichtsverwertbar" seien. Ab 28. Dezember 2006 habe der Verurteilte zunächst am Therapieangebot komplett teilgenommen, dann aber Anfang Januar 2007 seine Mitarbeit wieder eingestellt. Er habe wiederum Drogenscreenings verweigert und erklärt, es sei für ihn kein Problem, labile Mitpatienten negativ zu beeinflussen und aufzuwiegeln.

Ergänzend hat der ärztliche Direktor der Westfälischen Klinik I am 26.02.2007 vorgetragen, dass der Verurteilte seit Anfang Januar 2007 den Kontakt zur Therapeutin Frau S völlig abgebrochen habe.

Der Verurteilte hat schriftlich wie auch in der Anhörung vor der StVK dazu Stellung genommen und Differenzen mit der Psychologin, Frau S, eingeräumt. Nachdem er weiterhin an der Beschäftigungstherapie habe teilnehmen wollen, sei ihm erklärt worden, dass er weder an Gruppen- noch an der Beschäftigungstherapie teilnehmen dürfe. In seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer am 19.03.2007 hat er angegeben, dass wenn die Unterbringung aufrechterhalten bleibe, er sich mit Urinkontrollen und der Therapie nach Maßgabe der Klinik einverstanden erklären würde. Er wolle weiter behandelt werden, wolle nur mit Frau S, die er auch nicht für qualifiziert halte, nicht weiter arbeiten. Mit einer anderen Therapeutin habe er keine Probleme.

Das Landgericht Bielefeld hat darauf hin den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung der Unterbringung mit Beschluss vom 19.03.2007 zurückgewiesen und die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.

Am 16.05.2007 hat sich der Verurteilte im Rahmen einer Strafvollzugssache wiederum an die Strafvollstreckungskammer des LG Bielefeld gewendet. Er wollte festgestellt wissen, dass er "bis zum heutigen Tag keine therapeutischen Maßnahmen erhalte". Die Psychologin Frau S sei auch zunächst weiterhin für ihn zuständig gewesen. Dann habe am 24.04.2007 eine Behandlungsplankonferenz stattgefunden, wonach er auf eine geschlossene Abteilung verlegt werden sollte. Mit dem dortigen Therapeuten habe es ein kurzes Gespräch gegeben, das dieser abgebrochen habe. Auf dieser geschlossenen Abteilung sei auch ein Mitpatient, mit dem er schon früher Schwierigkeiten gehabt habe. Mit Schreiben vom 24.05.2007, in dem der Verurteilte auf eine beabsichtigte Anregung zur Aufhebung der Maßregel nach § 64 StGB durch die Maßregelvollzugseinrichtung verweist und der er zuvorkommen will, trägt er weiter vor, dass seine Rückenbeschwerden nicht hinreichend behandelt würden. Er verlange eine fachgerechte Behandlung in der Justizvollzugsanstalt G, während die Maßregelvollzugseinrichtung ihn einem auswärtigen Facharzt vorführen wollte (gefesselt), was er selbst wiederum abgelehnt habe.

Am 06.06.2007 regte der Direktor der Maßregelvollzugsklinik I erneut die Aufhebung der Unterbringung nach § 67 d Abs. 5 StGB an. In dem Schreiben heißt es, dass nach der Zurückweisung des ersten Antrags durch die Strafvollstreckungskammer Bielefeld der Verurteilte sich in den nächsten Wochen weitgehend an die getroffenen Vereinbarungen gehalten und formal am Therapieprogramm teilgenommen habe. Auf der anderen Seite habe er aber daran festgehalten, sich über Mitarbeiter und Regeln zu beschweren und beharre auch auf schriftliche Antworten.

Das Gespräch mit dem Therapeuten nach Aufnahme in die geschlossene Therapiestation habe der Verurteilte nach kurzer Zeit abgebrochen. Er habe auch in Aussicht gestellt, dass er sich die Kfz-Kennzeichen der Mitarbeiter merken werde.

Im Mai 2005 habe der Verurteilte bereits nach einem Tag die Beschäftigungstherapie nach weniger als einer Stunde abgebrochen, da er die Angebote der Ergotherapeutin nicht anzunehmen bereit gewesen sei.

Der Verurteilte hat dazu schriftlich wie auch mündlich vor der StVK Stellung genommen. Den Abbruch der Ergotherapie führt er auf sein Rückenleiden zurück. Es sei auch richtig, dass er nach dem Therapeutengespräch nach Verlegung auf die geschlossene Station gesagt habe "der sei voll aufgelaufen". Es könne auch sein, dass er mit Aufschreiben der Kfz-Kennzeichen gedroht habe. Wenn er sich beschwert habe, sei das sein Recht. Es habe sich z. B. im Rahmen eines Grillfestes jemand zum Salat vorbereiten gemeldet, von dem er mitbekommen habe, dass dieser an Hepatitis C leide. Aktuell nehme er wieder an der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie teil. Ihm würden ordentliche Ergebnisse bescheinigt.

Der ärztliche Direktor der Westfälischen Klinik I hat in der Anhörung geäußert, dass der Verurteilte schon die erforderliche Mitarbeit bezüglich einer Diagnose verweigert habe und man auf alte Gutachten habe zurückgreifen müssen. Hinsichtlich der Behandlung wegen der Rückenerkrankung hätte der Verurteilte in die Praxis eines auswärtigen Arztes verbracht werden müssen, um dort Röntgenaufnahmen zu fertigen. Er habe sich aber geweigert, dort mit Handfesseln vorgeführt zu werden. Andererseits habe er aber gesagt, dass wenn er nicht gefesselt würde, er weglaufen wolle. Derzeit fände eine Therapie im eigentlichen Sinne - Einzelgespräche etc. - nicht statt. Er sehe auch keine Therapiemöglichkeit.

Daraufhin hat das Landgericht Bielefeld mit dem angefochtenen Beschluss entschieden, dass die Unterbringung nicht weiter zu vollziehen ist. Das sich als Ausfluss der Persönlichkeit des Verurteilten darstellende Verhalten sei keine Basis für das erforderliche Therapiebündnis zwischen Maßregeleinrichtung und Verurteilten. Er passe sich nur formal an. Das sei nicht Ausdruck wirklichen Therapiewillens. Er sei auch nicht bereit sich unterzuordnen und verlange die im täglichen Klinikbetrieb kaum praktizierbare schriftliche Niederlegung auch alltäglicher Entscheidungen, um diese angreifen zu können. Wegen des näheren Inhalts wird auf den Beschluss zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Gegen den Beschluss hat der Verurteilte fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Er trägt u. a. vor, dass die Nichtteilnahme am Therapieprogramm wegen Rückenschmerzen kein Grund sei, die Maßregel aufzuheben. Der Verurteilte nehme an allem teil, was angeboten wird, regelmäßiger als jeder andere. Die Angaben der Maßregeleinrichtung zur Therapierbarkeit des Verurteilten zweifelt er an.

II.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten hat Erfolg.

1.

Nach der Neuformulierung des § 67 d Abs. 5 StGB (Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16.07.2007, BGBl. I S. 1327, in Kraft getreten am 20.07.2007) ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen des § 64 S. 2 StGB nicht mehr vorliegen, d.h., wenn keine hinreichend konkrete Aussicht mehr besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Um das festzustellen, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich (BVerfGE 91, 1, 35), dass der Maßregelzweck aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 26.07.2006 - 1 AR 552/06 - 5 Ws 392/06), absoluter Sicherheit, dass der oben genannte Zweck der Maßregel nicht mehr erreicht werden kann, bedarf es - da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt - hingegen nicht.

Auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnisse kann die erforderliche Prognose der Aussichtslosigkeit derzeit noch nicht gestellt werden. Eine solche Aussichtslosigkeit kommt insbesondere bei einer Therapieunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit des Verurteilten in Betracht (vgl. Schönke/Schröder-Stree § 67d Rdn. 15; NK-Pollähne/Böllinger § 67d Rdn. 39). Dabei reicht eine Feststellung dieser Umstände für sich genommen regelmäßig noch nicht aus, um die Aussichtslosigkeit zu begründen. Es muss vielmehr auch überprüft werden, ob eine mangelnde Therapiemotivation - ggf. durch eine nachträgliche Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der gleichzeitig verhängten Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 3 StGB) - wieder geweckt werden kann (OLG Jena, Beschl. v. 05.03.2007 - 1 Ws 75/07; Beschl. v. 13.06.2005 - 1 Ws 207/05; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 299), bzw. ob der Maßregel durch eine zwischenzeitliche Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel gem. § 67a StGB letztlich doch noch zum Erfolg verholfen werden kann (vgl. LK-Horstkotte, 10. Aufl., § 67a Rdn. 20).

2.

Hier kann eine Therapieunwilligkeit des Verurteilten letztlich nicht angenommen werden. Dagegen könnte zwar zunächst sprechen, dass der Verurteilte der Ladung zu einer in einem früheren Urteil angeordneten Unterbringung nach § 64 StGB keine Folge geleistet hat. Im Rahmen der vorliegenden Unterbringung hat er aber immer wieder seine Therapiewilligkeit bekundet. Er hat auch immer wieder und teilweise über Wochen hinweg an Therapieangeboten teilgenommen, wenn auch nicht lückenlos. Wie sich der bisherige Verhandlungsverlauf darstellt, hat der Verurteilte die Teilnahme an einzelnen Therapieangeboten verweigert, wenn es aufgrund von Meinungsverschiedenheit aus unterschiedlichstem Anlass zu einer Zuspitzung der Situation kam. Auch wenn die Zuspitzung der Situation und die Meinungsverschiedenheiten teilweise von ihm provoziert gewesen sein mögen, kann hieraus nicht generell auf eine Therapieunwilligkeit geschlossen werden.

Es kann ferner nicht unterstellt werden, dass die Motivation des Verurteilten allein darin liegt, etwaigen tatsächlichen oder vermeintlichen Härten des Strafvollzuges auszuweichen (vgl. dazu OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2003, 157).

Der Umstand, dass es bisher - soweit ersichtlich - noch zu keinem Alkoholrückfall gekommen ist, spricht zudem gegen eine Therapieunwilligkeit.

3.

Eine Therapieunfähigkeit ist ebenfalls noch nicht hinreichend erkennbar. Nach den aus den Gutachten im Erkenntnisverfahren mitgeteilten Diagnosen bestehen bei dem Verurteilten neben seiner Alkoholabhängigkeit verschiedene Persönlichkeitsstörungen, die ihm eine Eingliederung bzw. Unterordnung erschweren und auch zu einem gewissen Querulantentum führen. Nach telefonischer Mitteilung des ärztlichen Direktors der Maßregeleinrichtung soll auch die Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel (psychiatrisches Krankenhaus) nach § 67a StGB nicht weiterführend sein, da der Verurteilte bereits jetzt gerade psychologische Hilfsangebote ablehnt.

Diese Umstände belegen aber nicht hinreichend eine Therapieunfähigkeit. Die "Beschwerdefreudigkeit" des Verurteilten und seine querulatorischen Verhaltensweisen sind zwar lästig, seine Beschwerden möglicherweise auch überwiegend unbegründet. Wie sich bisher aber gezeigt hat, hat sie eine - jedenfalls teilweise sogar wochenlange - Teilnahme am Therapieprogramm nicht gehindert. Gewisse Zweifel bestehen auch, wenn trotz Teilnahme am Therapieprogramm die Aussichtslosigkeit mit der Begründung, die Teilnahme geschehe nur "formal", bejaht wird. Soweit ersichtlich war der Verurteilte jedenfalls nicht nur körperlich anwesend, sondern hat (z.B. im Rahmen der Arbeitstherapie) mitgewirkt. Ob dies zu einem Therapieerfolg führt, wird sich noch erweisen müssen. Bisher ist es - soweit erkennbar - jedenfalls noch zu keinem Alkoholrückfall oder zum unerlaubten Konsum von Betäubungsmitteln gekommen. Bisher ist noch nicht hinreichend erkennbar geworden, dass einzelne Teilnahmeverweigerungen des Verurteilten die Durchführung der Therapie nachhaltig beeinträchtigen. Hierzu bedürfte es letztlich einer vergleichenden Gegenüberstellung von Therapie-Soll-Programm und Therapie-Ist-Zustand sowie der Darlegung, warum einzelne Versäumnisse nicht nachholbar sind und den Therapieerfolg höchstwahrscheinlich vereiteln.

Dass nicht durch den Versuch eines "Neubeginns" - ggf. unter Anwendung von vom Regelvollzug abweichenden Therapieformen, mit anderen Therapeuten oder gar in einer anderen Einrichtung (vgl. dazu OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 299; OLG Nürnberg StraFo 2003, 431; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2003, 157, 158) - es doch noch zu einer kontinuierlicheren Teilnahme am Therapieprogramm kommen kann, wird nicht ersichtlich. Damit ist kein Vorwurf gegen die jetzige Maßregelvollzugseinrichtung verbunden. Bei "verhärteten Fronten" ist aber möglicherweise ein solcher "Neubeginn" die erfolgversprechenste Lösung.

Des weiteren ist zu berücksichtigen, dass bisher ein Rückfall bzw. ein Alkohol-/Drogenkonsum während der Unterbringung nicht bekannt geworden ist.

Die Maßregel ist daher zunächst weiter zu vollziehen. Die Überprüfungsfristen nach § 67 e Abs. 2 StGB sind zu beachten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO sowie § 464 Abs. 1 und 2 i. V. m. einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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