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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: 3 Ws 588/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 33
StPO § 33 a
StPO § 116
StPO § 118 a
StPO § 118 a Abs. 1
StPO § 122 Abs. 2
StPO § 308 Abs. 1
StPO § 311 a
StPO § 385 Abs. 1 S. 1
StPO § 397 Abs. 1 S. 2
Im Haftbeschwerdeverfahren bedarf es vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers, da durch die zu erlassene Haftentscheidung betreffend den Angeklagten seine Rechtsstellung als Nebenkläger nicht verletzt wird und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleidet.
Tenor:

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs und die Gegenvorstellungen der Nebenklägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens betreffend die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör trägt die Nebenklägerin.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.07.2007 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung, jeweils zu Lasten der Nebenklägerin, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichtete und auf den Strafausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bielefeld durch Urteil vom 14.09.2007, das noch nicht rechtskräftig ist, verworfen. Der Senat hatte durch Beschluss vom 05.10.2007 auf die Haftbeschwerde des Angeklagten den Vollzug des gegen diesen ergangenen Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 15.05.2007 - 9 Gs 2003/07 - in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 14.09.2007 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat die Nebenklägerin durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 09.10.2007 Gegenvorstellungen erhoben. Sie rügt, dass weder ihr noch ihrem Verfahrensbevollmächtigten Kenntnis von der Haftbeschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 14.09.2007 gegeben worden sei, so dass sie keine Gelegenheit gehabt habe, sich zu den von dem Angeklagten angeführten Gründen für eine Außervollzugsetzung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls zu äußern. Im Übrigen vertritt sie unter näheren Ausführungen die Auffassung, dass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu Unrecht erfolgt sei, da mit einer Flucht des Angeklagten zu rechnen sei sowie, dass vorliegend auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. Sie beantragt, den Haftbefehl wieder in Vollzug zu setzen, hilfsweise dem Angeklagten die Haftauflagen zu erteilen, sich von der Wohnung der Nebenklägerin fern zu halten und zu ihr einen Abstand von 2 Kilometern einzuhalten.

II.

Die Eingabe der Nebenklägerin vom 09.10.2007 war bei zutreffender Auslegung sowohl als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs als auch entsprechend ihrer konkreten Bezeichnung in dem vorgenannten Schriftsatz als Gegenvorstellungen aufzufassen.

1.

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs war zurückzuweisen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag nach § 33 a StPO zu beurteilen ist oder ob hier, da eine unterbliebene Anhörung im Beschwerdeverfahren gerügt wird, § 311 a StPO zur Anwendung kommt. Die beiden Vorschriften setzen neben einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs in entscheidungserblicher Weise (§ 33 a StPO) bzw. einer unterbliebenen Anhörung des Beschwerdegegners (§ 311 a StPO) vor Erlass eines Beschlusses bzw. einer Beschwerdeentscheidung außerhalb der Hauptverhandlung und der Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen voraus, dass die Entscheidungen zum Nachteil eines Beteiligten bzw. des Beschwerdegegners ergangen sind und dieser Nachteil noch fortbesteht. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt. Durch den Senatsbeschluss vom 05.10.2007 werden nämlich die rechtlichen Interessen der Nebenklägerin nicht beeinträchtigt.

Nachteil i.S.d. § 33 a StPO ist gleichbedeutend mit Beschwer (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 33 a Rdnr. 6), Nachteil i.S.d. § 311 a StPO stellt jede Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des Beschwerdegegners dar (vgl. Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 308 Rdnr. 3 i. V. m. § 311 a Rdnr. 1). Durch Haftentscheidungen betreffend den Angeklagten wird der Nebenkläger in seiner Rechtsstellung aber nicht betroffen. Der Nebenkläger kann entweder in seiner Funktion als privates Kontrollorgan staatsanwaltschaftlicher Strafverfolgung oder durch eine unrichtige Behandlung des Nebenklagedeliktes verletzt sein (vgl. Senge in KK, StPO, 5. Aufl., § 401 Rdnr. 3). Durch Haftentscheidungen betreffend den Angeklagten entsteht für den Nebenkläger hinsichtlich dieser Rechtspositionen kein Nachteil. Ihm steht deshalb mangels einer Beschwer kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen betreffend die Untersuchungshaft oder die vorläufige Unterbringung des Angeklagten zu (vgl. Boujong in KK, StPO, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 19; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 114 Rdnr. 21 und § 400 Rdnr. 1; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 401 Rdnr. 2; OLG Karlsruhe, NJW 1974, 658, betreffend Haftentscheidungen; KG, Beschluss vom 28.08.2000 - 1 AR 869/00 - 4 Ws 134/00; veröffentlicht in http://www.juris.de; OLG Frankfurt/Main StV 1995, 594; OLG Düsseldorf NJW 1998, 395; Hilger in LR, StPO, 25. Aufl., § 400 Rdnr. 3, betreffend Haftentscheidungen; a.A. Paeffgen in SK, StPO, 8. Aufl., Stand: Dezember 1992, § 115 Rdnr. 14). Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der vorstehend zitierten Entscheidung verwiesen, das maßgebend darauf abstellt, dass Untersuchungshaft die Verwahrung eines Beschuldigten vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss in erster Linie zur Gewährleistung der Ermittlungsaufgaben und zur Sicherstellung des Täters darstelle und eine Art Kontrollfunktion über gerichtliche Haftentscheidungen ausschließlich der Staatsanwaltschaft, die als Organ der Rechtspflege in ihrer Amtsführung zur Objektivität verpflichtet sei, nicht aber dem Nebenkläger obliege.

Steht aber in einem Haftbeschwerdeverfahren von vornherein fest, dass durch die zu erlassende Entscheidung die Rechtsstellung des Nebenklägers nicht verletzt werden und er in seinen rechtlichen Interessen keinen Nachteil erleiden wird, besteht nach Auffassung des Senats in einem solchen Verfahren auch keine Verpflichtung, dem Nebenkläger vor der zu erlassenen Haftentscheidung betreffend den Angeklagten vorab rechtliches Gehör zu gewähren bzw. ihn als Beschwerdegegner gemäß § 308 Abs. 1 StPO anzuhören.

Damit steht auch in Einklang, dass gemäß § 118 a Abs. 1 StPO bei Durchführung einer mündlichen Haftprüfung nur die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger von dem Ort und der Zeit der mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen sind. Der Nebenkläger wird dagegen nach der herrschenden Meinung nicht benachrichtigt, da er im Haftprüfungsverfahren nicht beteiligt ist (vgl. Boujong in KK, StPO, 5. Aufl., § 118 a Rdnr. 1 unter ausdrücklicher Bezugnahme darauf, dass der Nebenkläger durch Haftentscheidungen in seiner Rechtsstellung nicht betroffen werde (a. a. O., § 115 Rdnr. 19); Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 118 a Rdnr. 1; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 118 a Rdnr. 1; a.A. Paeffgen in SK, StPO, 8. Aufl., § 118 a Rdnr. 1). Auch hinsichtlich des Haftprüfungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht ist in § 122 Abs. 2 StPO (nur) bestimmt, dass vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören sind. Da im Regelfall die Anhörung der Staatsanwaltschaft dadurch erfolgt, dass ihr die Akten zur Weitergabe an das Oberlandesgericht durch das zuständige Gericht vorgelegt werden, bedurfte die im Haftprüfungsverfahren erforderliche Hinzuziehung der Staatsanwaltschaft keiner gesonderten Erwähnung, wohl aber eine etwaige erforderliche Anhörung eines Nebenklägers, da diese durch das Oberlandesgericht erfolgen müsste. Eine entsprechende Verpflichtung ist aber in § 122 Abs. 2 StPO nicht normiert. Vielmehr wird für den Fall einer mündlichen Haftprüfung ausdrücklich auf § 118 a StPO verwiesen. Von einem solchen Haftprüfungstermin ist der Nebenkläger aber gerade nicht zu benachrichtigen, wie bereits oben dargelegt worden ist. Auch diese Regelung spricht dafür, dass der Nebenkläger am Haftprüfungsverfahren nicht beteiligt ist, da er durch Haftentscheidungen in Bezug auf den Angeklagten in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird.

Die oben erörterten Grundsätze gelten nach Auffassung des Senates auch im Haftbeschwerdeverfahren, so dass es auch in diesem Verfahren keiner vorherigen Anhörung des Nebenklägers vor einer Entscheidung des Beschwerdegerichts bedarf.

Da somit die unterbliebene Anhörung der Nebenklägerin im Haftbeschwerdeverfahren weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, das dem Nebenkläger in der Regel gemäß § 397 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. §§ 385 Abs. 1 S. 1, 33 StPO zu gewähren ist, darstellt noch durch die unterbliebene Anhörung gegen § 308 Abs. 1 StPO verstoßen worden ist, war der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs, wie geschehen, zurückzuweisen.

2.

Die außerdem erhobenen Gegenvorstellungen sind zwar zulässig. Sie setzen insbesondere keine persönliche Beschwer desjenigen, der sie erhebt, voraus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., vor § 296 Rdnr. 23). Sie sind aber nicht begründet, da der Senat bei seiner Entscheidung weder von unzutreffenden tatsächlichen oder prozessualen Voraussetzungen ausgegangen ist, noch sonst Anlass besteht, die Senatsentscheidung vom 05.10.2007 aufzuheben oder abzuändern. Hinsichtlich der dem Angeklagten erteilten Haftverschonungsauflagen ist anzumerken, dass gemäß § 116 StPO dem Angeklagten nur Beschränkungen auferlegt oder Weisungen erteilt werden können, die durch den gegebenen Haftgrund gerechtfertigt sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 116 Rdnr. 5 m.w.N.). Da hier der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben ist, konnten nur solche Auflagen erteilt werden, die geeignet sind, einer etwaigen Flucht des Angeklagten entgegenzuwirken. Dies trifft auf die Auflagen, deren Anordnung die Nebenklägerin beantragt hat, nicht zu.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO analog. Während das Verfahren auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §§ 33 a, 311 a StPO a.F. noch kostenfrei gewesen war, hat sich die Rechtslage seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3220), das die Gehörsrüge zwar nicht als Rechtsmittel, aber als eigenständigen Rechtsbehelf (Begründung in BT-Drucksache 15/3706 S. 13) ausgestaltet hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2005 - 81 Ss OWi 41/05 -, veröffentlicht in http://www.juris.de), geändert.

Ende der Entscheidung

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