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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: 30 U 177/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1
BGB § 540 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.10.2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gestellten Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Autovermietung und nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug in Anspruch.

Unter dem 25.07.2004 schlossen die Klägerin und der Beklagte - dieser vertreten durch einen angestellten Fahrer, den Zeugen V - einen Mietvertrag über ein Fahrzeug (LKW) des Typs Mercedes-Benz (amtl. Kennzeichen XXXXX). Die Mietvertragsbedingungen der Klägerin (Stand 15.04.2003) wurden einbezogen und haben u.a. folgenden Inhalt:

"3. Berechtigte Fahrer

Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung auch von den Mitgliedern seiner Familie, bei Anmietungen von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern ... geführt werden. ...

9. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages entstandene Schäden am Fahrzeug oder den Verlust des Fahrzeuges einschließlich Fahrzeugteilen bzw. Zubehör, wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. evtl. Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten - soweit angefallen.

Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte - einschließlich der in Ziffer 3 bezeichneten weiteren Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des / der Dritten wie für eigenes Handeln.

...

10. Haftungsreduzierung

Der Mieter kann - ... - seine Haftung nach Ziff. 9 ... durch Abschluss der Optionen "Haftungsreduzierung für alle Schäden einschl. Fahrzeugdiebstahl" (...) oder "Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl" (...) laut den Feldern (51A) und (51B) auf der Vorderseite des Mietvertrages gegen Zahlung der entsprechenden Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung pro Schadensfall reduzieren.

...

11. Wegfall der Haftungsreduzierung

Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 tritt nicht ein, wenn der Mieter/Fahrer eine oder mehrere der in Ziffern 2-8 genannten Bestimmungen verletzt. ... Auch im Falle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden tritt die Haftungsreduzierung nach Ziff. 10 nicht ein. ..."

In den Feldern (51 A) und (51 C) des Mietvertragsformulars wurde zwischen den Parteien eine Haftungsreduzierung auf eine Selbstbeteiligung von 800,- EUR für alle Schäden vereinbart.

Das Fahrzeug wurde am 26.07.2004 dem Zeugen V übergeben, der den LKW anschließend für den Betrieb des Beklagten - einen Transportservice - nutzte. Andere Mitarbeiter des Beklagten fuhren das Fahrzeug nicht.

Am 06.09.2004 befuhr der Zeuge V gegen 23.00 Uhr mit dem angemieteten Fahrzeug den rechten Fahrstreifen der A 3 bei M, als er ungebremst mit ca. 100 km/h auf ein vor ihm - mit ca. 70 - 80 km/h - fahrendes Fahrzeug nebst Anhänger auffuhr. Dieses Fahrzeug wurde von dem Zeugen L geführt. Unstreitig stand der Zeuge V im Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln, und zwar in Form freigesetzter Amphetamine, deren Konzentration bereits als toxisch einzustufen war. Der Zeuge V wurde später durch Urteil des Amtsgerichts M vom 11.05.2005 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 8,- EUR verurteilt.

Die Klägerin beauftragte ein Abschleppunternehmen mit der Bergung des Fahrzeugs und erhielt das Fahrzeug am 08.09.2004 zurück. Das Fahrzeug wurde unter dem 10.09.2004 begutachtet. Hierbei wurde ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz in einer unstreitigen Gesamthöhe von 26.188,79 EUR, der sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

- Fahrzeugschaden: 22.600,00 EUR

- Gutachterkosten: 1.373,80 EUR

- Bergungskosten: 1.359,75 EUR

- Mietausfall: 1.549,24 EUR

- Ummeldekosten: 80,- EUR

- Pauschale Auslagen: 26,- EUR

- abzgl. gezahlter Selbstbeteiligung: 800,- EUR

Gesamtforderung: 26.188,79 EUR

Die Klägerin hat behauptet, das Unfallgeschehen sei allein auf eine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit des Zeugen V zurückzuführen. Sie hat die Ansicht vertreten, hierbei habe es sich um ein grob fahrlässiges Verhalten gehandelt, das sich der Beklagte unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Bestimmungen zurechnen lassen müsse. Die vereinbarte Haftungsreduzierung auf 800,- EUR greife gem. Ziff. 11 der Mietvertragsbedingungen nicht ein.

Die Klägerin hat den Rechtsstreit im Mahnverfahren eingeleitet. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist am 04.03.2005 beim Amtsgericht I eingegangen. Ein antragsgemäßer Mahnbescheid ist am 10.03.2005 erlassen und dem Beklagten am 15.03.2005 zugestellt worden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 26.188,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2005 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, der Zeuge V sei allein deshalb auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren, weil der Zeuge L gebremst habe und die Bremslichter defekt gewesen seien. Er hat die Ansicht vertreten, der Zeuge V habe daher jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt. Außerdem müsse sich der Beklagte ein etwaiges Verschulden des Zeugen V auf dem Hintergrund der vereinbarten Haftungsreduzierung nicht zurechnen lassen. Die Klägerin habe ihn - den Beklagten - nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung von der Haftung freizustellen. In der Kaskoversicherung hafte der Versicherungsnehmer neben eigenem Verschulden nur für das Verschulden seiner Repräsentanten, zu denen der Zeuge V als Fahrer nicht gehört habe.

Schließlich hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat zum Unfallhergang Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen V und L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.08.2005 (Bl. 78 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne gem. Nr. 9 Abs. 1 der in den Mietvertrag einbezogenen Mietvertragsbedingungen Schadensersatz in Höhe von 26.188,79 EUR beanspruchen. Auf eine Haftungsreduzierung gem. Nr. 10 der Mietvertragsbedingungen könne sich der Beklagte nicht berufen, weil diese Haftungsreduzierung aufgrund einer grob fahrlässigen Unfallverursachung weggefallen sei (Nr. 11 der Mietvertragsbedingungen). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Zeuge V sowohl aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln ("Speed") als auch eines damit einhergehenden Schlafentzuges nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Erst infolge seiner Fahruntüchtigkeit sei es zum streitgegenständlichen Unfall gekommen. Das grob fahrlässige Verhalten des Zeugen müsse sich der Beklagte aufgrund der wirksamen Regelung in Nr. 9 Abs. 2 der Mietvertragsbedingungen zurechnen lassen. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus der Rechtsprechung über eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung im Bereich der Kraftfahrzeugmiete. Denn der Zeuge V sei unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Besonderheiten als Repräsentant des Beklagten anzusehen.

Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil der Lauf der Verjährungsfrist noch rechtzeitig durch Zustellung des Mahnbescheides gehemmt worden sei (§§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO).

Der Beklagte begehrt mit der Berufung weiterhin Klageabweisung und wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei in Nr. 11 der Mietvertragsbedingungen nicht vorgesehen, dass die Haftungsreduzierung bei grob fahrlässigem Verhalten des berechtigten Fahrers wegfalle. Zumindest sei der Wortlaut des Formularvertrages mehrdeutig, was zu Lasten des Verwenders gehe. Im Übrigen sei eine Regelung über eine Eintrittspflicht des Mieters für grob fahrlässiges Verhalten des berechtigten Fahrers - trotz vereinbarter Haftungsreduzierung - nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Denn eine solche Regelung verstoße gegen die im Bereich der Kfz-Miete geltenden Grundsätze einer Haftungsfreistellung nach dem Vorbild der Vollkaskoversicherung. Die Kaskoversicherung sehe eine Haftung für grob fahrlässiges Verhalten eines Dritten nur für den Fall vor, dass der Dritte zugleich Repräsentant des Halters ist. Letzteres sei bei dem Zeugen V nicht anzunehmen.

Schließlich bestreitet der Beklagte weiterhin, dass das Unfallgeschehen auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Zeugen V zurückzuführen sei. Entgegen dem angefochtenen Urteil sei nicht nachgewiesen, dass der Unfall auf eine Übermüdung zurückgeführt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint weiterhin, dass die Regelung über den Wegfall der Haftungsreduzierung bei grob fahrlässigem Verhalten eindeutig und wirksam sei. Keinesfalls sei die Regelung in Nr. 11 der Mietvertragsbedingungen unangemessen, zumal sie letztlich nur den Inhalt der §§ 278, 540 Abs. 2 BGB wiedergebe. Soweit im Bereich der Kfz-Miete eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen der Vollkaskoversicherung vorzunehmen sei, bleibe die Haftung für grobe Fahrlässigkeit hiervon unberührt. Außerdem sei der Zeuge V in diesem Sinne durchaus als Repräsentant des Beklagten anzusehen.

Entgegen der Berufungsbegründung sei durch das angefochtene Urteil ein grob fahrlässiges Verhalten des Zeugens V, nämlich die Einnahme von "Speed" bis hin zu einer toxisch anzusehenden Konzentration, als unfallursächlich bindend festgestellt worden.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, weil der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Nr. 9 Abs. 1, 2 der Mietvertragsbedingungen zusteht.

Der Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den durch das Unfallgeschehen vom 06.09.2004 entstandenen Schaden in Höhe von 26.988,79 EUR (abzüglich bereits gezahlter 800,- EUR) zu ersetzen, weil der Schadenseintritt auf einer dem Beklagten zurechenbaren Pflichtenverletzung beruht.

1.

Durch den Auffahrunfall vom 06.09.2004 ist das angemietete Fahrzeug beschädigt und damit eine aus dem Mietvertrag resultierende Verpflichtung des Mieters verletzt worden. Die Unfallverursachung durch den Zeugen V steht außer Streit, weil selbst der Beklagte zugesteht, dass der Zeuge (zumindest) aufgrund von Unachtsamkeit aufgefahren ist. Dass der Zeuge die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet und somit fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 2 BGB), muss sich der Beklagte zurechnen lassen. Er hat den Zeugen als Fahrer des angemieteten Fahrzeuges und damit als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB eingesetzt. Zugleich ist der Zeuge V als Dritter im Sinne des § 540 Abs. 2 BGB anzusehen.

2.

Die Haftung des Beklagten ist nicht auf eine Selbstbeteiligung in Höhe der bereits geleisteten 800,- EUR reduziert.

Zwar haben die Mietvertragsparteien eine Haftungsreduzierung gem. Nr. 10 der Mietvertragsbedingungen vereinbart, jedoch liegen die Voraussetzungen eines Wegfalls der Haftungsreduzierung nach Nr. 11 Abs. 1 Satz 3 der Mietvertragsbedingungen vor. Der Schaden ist durch den Zeugen V grob fahrlässig verursacht worden, der Beklagte muss sich diese grob fahrlässige Schadensverursachung wie eigenes Verhalten zurechnen lassen und die Regelung in Nr. 11 der Mietvertragsbedingungen verstößt nicht gegen § 307 BGB.

a)

Der Zeuge V hat den eingetretenen Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten verursacht.

Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Zeuge V trotz Fahruntüchtigkeit - bedingt durch den Genuss von Betäubungsmitteln und starker Übermüdung - am Straßenverkehr teilgenommen hat. Allein die aus dem Betäubungsmittelkonsum und gleichzeitiger Übermüdung resultierende Fahruntüchtigkeit des Zeugen sei unfallursächlich geworden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die vom Beklagten behauptete Unfallursache - defekte Bremsleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs - nicht nachgewiesen sei. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dass der Zeuge V im Zeitpunkt des Unfallgeschehens unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ("Speed") gestanden hat, und zwar in Form freigesetzter Amphetamine, deren Konzentration bereits als toxisch einzustufen war, ist bereits erstinstanzlich von Klägerseite vorgetragen worden und unwidersprochen geblieben. Der Beklagte hat allein die Unfallursächlichkeit des Zustandes bestritten.

Die Teilnahme am Straßenverkehr trotz rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit ist als grob fahrlässiges Verhalten einzustufen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 65. Aufl. 2006 § 277 Rn. 5 f.). Nicht nur objektiv, sondern auch (subjekiv) dem Handelnden musste bei einfachsten Überlegungen einleuchten, dass mit der Einnahme von "Speed" die Gefahr eines wie vorliegend stattgefundenen Auffahrunfalls in erheblichem Maß erhöht, wenn nicht gar heraufbeschworen wird. Das subjektive Verschulden des Zeugen V hat dieser im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung anschaulich durch das Eingeständnis belegt, sich "kurz vor dem Unfall aufgekratzt und nervös gefühlt" sowie einen "Tatendrang" verspürt zu haben. In diesem Zustand hätte kein vernünftiger Mensch ein Kraftfahrzeug geführt.

Die Ursächlichkeit der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit für den Auffahrunfall hat der Zeuge V im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung ebenfalls ausdrücklich bestätigt. Soweit der Beklagte dieser Ursächlichkeit erstinstanzlich mit der Behauptung entgegen getreten ist, das vorausfahrende Fahrzeug habe gebremst, was der Zeuge V aber aufgrund defekter Bremsleuchten nicht rechtzeitig habe sehen können, ist dieser Sachvortrag durch das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht nachgewiesen worden. Zwar hat der Zeuge V bekundet, das vorausfahrende Fahrzeug sei "plötzlich langsamer geworden", jedoch hat der Zeuge selbst eingeräumt, "möglicherweise sei einfach der Fuß vom Gas genommen" worden. Demgegenüber lassen die glaubhaften und detaillierten Bekundungen des Zeugen L keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Bremslichter an dem von ihm geführten Fahrzeug nebst Anhänger funktioniert haben. Nach dessen Bekundungen ist die Funktionsfähigkeit der Bremslichter (auch des Anhängers) mehrfach kontrolliert worden, zuletzt nach dem Aufladen eines zu transportierenden Fahrzeugs in M.

Ohne Erfolg führt der Beklagte aus, das Landgericht habe die Fahruntüchtigkeit des Zeugen V mit Übermüdung begründet. Zwar trifft es zu, dass der Zeuge V bekundet hat, "kurz vor dem Unfall ... hellwach" gewesen zu sein, jedoch bestätigt diese Bekundung nochmals seine rauschmittelbedingte Fahruntüchtigkeit. Denn ein solcher "Wachzustand" verbunden mit einem - vom Zeugen beschriebenen - "Tatendrang" ist kennzeichnend für den vorherigen Drogenkonsum. Dementsprechend hat das Landgericht den Unfallhergang auch nicht etwa mit einem "Sekundenschlaf" infolge von Übermüdung erklären wollen, sondern die bereits mehrtägigen Schlafstörungen zu Recht als gewichtiges Indiz für das Vorhandensein einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit hervorgehoben.

b)

Der Beklagte muss sich die grob fahrlässige Schadensverursachung durch den Zeugen V wie eigenes Verhalten zurechnen lassen.

aa)

Bereits ausgehend von den Regelungen in § 278 BGB und § 540 Abs. 2 BGB ist dies der Fall. Nichts anderes ergibt sich aus den Regelungen des Mietvertrages selbst, weil dort in Ziff. 9 Abs. 2 der Mietvertragsbedingungen unter der Überschrift "Haftung des Mieters" unmissverständlich bestimmt ist, dass der Mieter für "das Verhalten des / der Dritten wie eigenes Handeln haftet", und zwar einschließlich der berechtigten Fahrer nach Ziff. 3 der Mietvertragsbedingungen.

Der Argumentation des Beklagten, in Nr. 11 Abs. 1 Satz 3 der Mietvertragsbedingungen selbst sei nicht ausdrücklich geregelt, dass die Haftungsreduzierung auch im Fall eines vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns Dritter entfalle, weshalb in Anwendung der Unklarheitenregelung ein solcher Wegfall auch nicht in Betracht komme, kann nicht gefolgt werden. Zum einen bedurfte es einer solchen ausdrücklichen Regelung angesichts der §§ 278, 540 Abs. 2 BGB nicht, zum anderen ist in Ziff. 9 Abs. 2 uneingeschränkt für sämtliche Fälle einer "Haftung des Mieters" geregelt, dass sich der Mieter das Verhalten Dritter einschließlich der berechtigten Fahrer nach Ziff. 3 wie eigenes Handeln zurechnen lassen muss.

bb)

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Heranziehung der ständigen Rechtsprechung zur Haftungsfreistellung nach den "Grundsätzen der Vollkaskoversicherung" im Bereich der Kfz-Miete.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung entschieden, dass sich eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Autovermieters gegen zusätzliches Entgelt gewährte Haftungsbefreiung am "Leitbild einer Vollkaskoversicherung" orientieren muss. Nur dann genügt der gewerbliche Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 22, 109 = NJW 1956, 1915; BGHZ 70, 304 = NJW 1978, 945; BGH NJW 1981, 1211; NJW 1982, 987; zuletzt: NZM 2005, 354, 355).

Jedoch ist aus der Verpflichtung des gewerblichen Kfz-Vermieters, eine vereinbarte Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten, nicht zu folgern, der Mieter müsse für das schuldhafte Verhalten eines Dritten, dem die Mietsache zum Gebrauch überlassen worden ist, entgegen §§ 278, 540 Abs. 2 BGB nur dann einstehen, wenn der Dritte zugleich als "Repräsentant" des Mieters anzusehen ist.

Der Senat verkennt nicht, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil v. 25.02.2003 - 24 U 105/02 -, NJW-RR 2003, 974 f.) in einem vergleichbaren Fall entschieden hat, aufgrund vorrangig geltender versicherungsrechtlicher Grundlagen sei dem Mieter das Fehlverhalten eines angestellten Fahrers grundsätzlich nur zuzurechnen, soweit dieser in einer sog. "Repräsentantenstellung" zum Mieter stehe; etwas anderes gelte nur, wenn diese versicherungsrechtliche Lage im Verhältnis zwischen den Parteien durch eine besonders deutliche, klare, dies ausdrücklich ansprechende Regelung abbedungen worden sei. Der Senat sieht sich hierdurch an einer abweichenden Entscheidung aber nicht gehindert, weil ein solcher Vorrang versicherungsrechtlicher Grundlagen einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen den Mietvertragsparteien nicht zulässt. Denn der Begriff des "Repräsentanten" ist eng gefasst, so dass für den Fall seiner uneingeschränkten Übertragung auf den Bereich gewerblicher Kfz-Miete die gesetzlichen Vorgaben der §§ 278, 540 Abs. 2 BGB weitestgehend leer liefen, obwohl die Mietvertragsparteien deren Geltung zumeist ausdrücklich - wie im vorliegenden Fall geschehen - hervorheben.

Repräsentant im Rahmen eines Versicherungsvertrages ist (nur), wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus, weil Repräsentant nur sein kann, wer zugleich befugt ist, selbstständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (sog. "Risikoverwaltung", vgl. BGH VersR 1996, 1229 f.). Diese "Risikoverwaltung" für eine versicherte Sache muss für eine gewisse Dauer vollständig auf einen anderen übertragen worden sein. Fortbestehende Einwirkungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers stehen insoweit der geforderten vollständigen Übertragung der Gefahrverwaltung an einen Dritten entgegen (vgl. Stiefel/Hofmann Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. 2000 § 6 VVG Rn. 50 f.).

Es liegt auf der Hand, dass diese strengen Voraussetzungen der "Risikoverwaltung" in den alltäglichen Fällen der Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen nicht erfüllt sein werden (vgl. OLG Hamm VersR 1988, 240 und VersR 1995, 1086 (jeweils für den das angemietete Kfz mitbenutzenden Ehegatten( sowie OLG Hamm VersR 1995, 1086 (für den Prokuristen, dem ein Dienstwagen zwar zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen, jedoch daneben nicht auch eigenverantwortlich die Verpflichtung übertragen worden ist, das versicherte Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicherem Zustand zu erhalten(). Die Fälle, in denen der Mieter eines Kfz den Gebrauch desselben einem Dritten mit der Maßgabe überlässt, als allein verantwortlicher Fahrer für die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen, es also u.a. termingerecht zur HU vorzuführen, Wartungs- und Inspektionsdienste ausführen zu lassen und etwaige Unfälle der Versicherung zu melden (vgl. hierzu BGH NJW 1996, 2935), werden praktisch kaum vorkommen.

Aus diesen Gründen vermag der - vom OLG Düsseldorf angenommene - Vorrang versicherungsrechtlicher Grundlagen nicht zu überzeugen. Vielmehr bleibt der Mietvertrag selbst entscheidende Grundlage für die Rechtsbeziehungen der Parteien. Danach ist der Mieter verpflichtet, bei der Nutzung des ihm überlassenen Mietobjekts vermeidbare Schäden auch tatsächlich zu vermeiden, und diese Verpflichtung trifft kraft Gesetzes zugleich den vom Mieter beauftragten Fahrer (§§ 278, 540 Abs. 2 BGB). Werden die gesetzlichen Zurechnungsnormen - wie hier durch Ziff. 9 Abs. 2 der Mietvertragsbedingungen - ausdrücklich in Abgrenzung zu einer etwaigen Haftungsreduzierung hervorgehoben, besteht kein Bedürfnis, den Mieter durch einen Rückgriff auf die versicherungsrechtliche Figur des "Repräsentanten" von der vertraglich übernommenen Haftung zu befreien.

c)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Regelungen in Nummern 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 3 der Mietvertragsbedingungen nicht wegen Verstoßes gegen §§ 310 Abs.1, 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sind.

Im Hinblick auf § 307 Abs. 1 BGB gilt, dass es einerseits einem verständlichen Bedürfnis des Vermieters entspricht, sich die vertragliche Haftung seines Vertragspartner auch für das Verschulden von Personen zu sichern, denen der Gebrauch der Mietsache überlassen wird, und dass andererseits der Mieter es in der Hand hat, ob und welchen dritten Personen er die Nutzungsmöglichkeiten einräumt. Auf diesem Hintergrund sind die beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien gewahrt und eine unangemessene Benachteiligung auszuschließen (vgl. OLG München VersR 1997, 1238, 1239; OLG Jena Urteil v. 07.12.2000 - 1 U 627/00 -, nicht veröffentl.).

Nummern 9 Abs. 2, 11 Abs. 1 Satz 3 der Mietvertragsbedingungen verstoßen auch nicht gegen wesentliche Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), zumal § 540 Abs. 2 BGB für die Fälle der Gebrauchsüberlassung an einen Dritten eine Haftung des Mieters auch für dessen Verschulden vorsieht, und zwar selbst dann, wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat (s. OLG München und OLG Jena jeweils a.a.O.)

3.

Auch die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung bleibt erfolglos, weil der Eintritt der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden ist. Die in § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmte 6-Monats-Frist begann am 08.09.2004 mit Rückerlangung des Fahrzeugs durch die Klägerin. Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides ging am 04.03.2005 bei Gericht ein und wurde dem Beklagten am 15.03.2005, also "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO zugestellt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage, ob aus der Verpflichtung des gewerblichen Kfz-Vermieters, eine vereinbarte Haftungsreduzierung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten, zu folgern ist, der Mieter müsse für das schuldhafte Verhalten eines Dritten, dem die Mietsache zum Gebrauch überlassen worden ist, entgegen §§ 278, 540 Abs. 2 BGB nur dann einstehen, wenn der Dritte zugleich als "Repräsentant" des Mieters anzusehen ist, kann sich in der Rechtspraxis in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und hat daher grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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