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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: 30 U 206/07
Rechtsgebiete: UStG, BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

UStG § 2 Abs. 1
UStG § 2 Abs. 3
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 195 a.F.
BGB § 195 n.F.
BGB § 197 a.F.
BGB § 199 n.F.
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
BGB § 201 S. 1 a.F.
BGB § 214
BGB § 242
BGB § 271
BGB § 286 Abs. 1 S. 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 581
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2
ZPO § 167
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 01.11.2007 verkündete

Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 4.004,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 77 % und der Beklagte 23 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 97 % und der Beklagte 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung der Mehrwertsteuer auf die vereinbarte Jagdpacht sowie eine Entschädigung für eine Wildwiese und eine Pauschale zum vorbeugenden Waldschutz für die Jahre 1997 bis 2006.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer 1.356,97 ha großen Forstbetriebsfläche. Sie übertrug die technische Betriebsleitung über diese Fläche auf das Forstamt C (Betriebsleitungsverträge vom 24.03.1993 und 21.09.2004).

Mit schriftlichem Jagdpachtvertrag vom 21.03.1997 verpachtete die Klägerin an den Beklagten die Jagdnutzung auf den zum Eigenjagdbezirk der Klägerin, "K" gehörenden Grundstücken. Es wurde eine Pachtzeit von 9 Jahren vom 01.04.1997 bis zum 30.09.2006 vereinbart, wobei das Pachtjahr = Jagdjahr jeweils vom 01.04. bis 31.03. lief (§ 3 des Jagdpachtvertrages). Gemäß § 4 Absatz (1) betrug der Pachtzins in den Jahren 1997 bis 2005 jeweils 22.125,00 DM [= 11.312,00 €] und im Pachtjahr 2006 22.576,00 DM [= 11.542,41 €].

Weiter heißt es in § 4 des Jagdpachtvertrages:

"(2) Innerhalb des Jagdbezirks befindet sich eine Wildwiese. Als Ersatz für den der

Verpächterin entgehenden fortwirtschaftlichen Ertrag zahlt der Pächter neben der Jagdpacht eine jährliche Entschädigung in Höhe von 50,00 DM zusammen mit der Pacht ...

(3) Der Pächter zahlt für den vorbeugenden Waldschutz (Gatterung sowie chemischer und mechanischer Verbißschutz) jährlich zusätzlich zum Pachtzins einen Betrag in Höhe der tatsächlich aufgewandten Kosten. Diese belaufen sich zur Zeit auf 7,50 DM pro ha und Jahr. Der Waldanteil am Jagdbezirk beträgt ca. 274 ha; ab dem Jahre 2005 ca. 279 ha.

(4) Sollte die Stadt I für die Einnahmen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 mehrwertsteuerpflichtig werden, ist der Pächter verpflichtet, diese zusätzlich an

die Stadt zu zahlen."

Der Beklagte zahlte für die Jahre 1997 bis 2006 den Pachtzins und die sonstigen vereinbarten Entgelte ohne Umsatzsteuer.

Am 23.11.1998 führte das Finanzamt I bei der Klägerin eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 1995 und 1996 durch. Das Finanzamt kam zu dem Ergebnis, dass die Umsätze der Klägerin aus den Eigenjagdpachten der Umsatzsteuer unterlägen. Es erließ am 23.12.1999, 05.01.2000 und 18.10.2000 entsprechende Steuerbescheide, durch die eine Nachversteuerung für das Jahr 1994 und eine Festsetzung der Umsatzsteuer für die Umsätze aus den Eigenjagdpachten für die Folgejahre erfolgte. Die Klägerin legte gegen diese Bescheide Einspruch ein mit der Begründung, dass über die Besteuerung von Eigenjagdbezirken juristischer Personen des öffentlichen Rechts noch nicht bezüglich der Nutzungsarten entschieden sei. Sie beantragte zudem die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Bescheide.

Mit Schreiben vom 14.11.2000 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung von Umsatzsteuer auf den Pachtzins und die sonstigen Entgelte auf.

Unter dem 10.01.2001 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie bereit sei, zunächst auf die Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung der Umsatzsteuer zu verzichten, wenn der Beklagte schriftlich auf die Einrede der Verjährung verzichtete. Die Klägerin übersandte dem Beklagte eine vorbereitete Verzichtserklärung, die dieser unterzeichnet zurücksenden sollte. Die Klägerin forderte den Beklagten mit weiteren Schreiben vom 22.02.2001, 27.11.2001 und 05.02.2002 erneut auf, eine Verzichtserklärung abzugeben. Dabei wies sie jeweils darauf hin, dass sie nur bei Rücksendung der unterzeichneten Verzichtserklärung bereit sei, zunächst auf die Durchsetzung ihres Zahlungsanspruchs zu verzichten. Der Beklagte kam diesen Aufforderungen jedoch nicht nach.

Am 24.07.2002, 16.07.2003, 26.07.2004, 31.08.2005 und 27.07.2006 ergingen weitere Steuerbescheide des Finanzamtes I gegen die Klägerin, durch die u.a. Umsatzsteuer für Erträge aus der Verpachtung der Jagdrechte festgesetzt wurde. Die Klägerin legte auch gegen diese Steuerbescheide Einspruch ein.

Das Jagdpachtverhältnis der Parteien wurde zum 31.03.2006 beendet.

Am 16.01.2007 hat die Klägerin einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides über 17.755,58 € nebst Kosten beim Amtsgericht I2 gestellt. Der Mahnbescheid ist am selben Tag antragsgemäß erlassen und am 18.01.2007 an den Beklagten zugestellt worden. Gegen den Mahnbescheid hat der Beklagte am 23.01.2007 Widerspruch eingelegt.

Mit Schreiben vom 01.02.2007 bat die Klägerin die Prozessbevollmächtigten des Beklagten um Stellungnahme, ob der Beklagte für Ansprüche vor 2003 die Einrede der Verjährung erhebe und eine Zahlungspflicht für die Zeit ab 2003 aus anderen Gründen nicht anerkenne. Sie - die Klägerin - sei dann ggf. gezwungen, die Klage in voller Höhe gegen den Beklagten zu erheben.

Durch Bescheid, eingegangen bei der Klägerin am 01.06.2007, setzte das Finanzamt I - unter Änderung der Steuerbescheide vom 23.12.1999, 05.01.2000, 18.10.2000, 05.07.2001, 24.07.2002, 16.07.2003, 26.07.2004, 31.08.2005 und 27.07.2006 - die Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 2005 neu fest. Die Einsprüche der Klägerin gegen die Steuerbescheide seien zwar zulässig, aber unbegründet. Das Finanzamt habe zu Recht entschieden, dass die Eigenjagdverpachtung der Umsatzsteuerregelbesteuerung zu unterwerfen sei. Die Pachtumsätze seien nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern. Nach § 2 Abs. 1 UStG sei Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Die Besteuerung der Eigenjagdverpachtung durch Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts sei auch gemeinschaftsrechtlich geboten. Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG würden Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht als Steuerpflichtige geltend, soweit sie die Tätigkeiten ausübten oder Leistungen erbrächten, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt oblägen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben würden. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass es sich bei den Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" um solche Tätigkeiten handele, die die Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelung ausübten; ausgenommen seien die Tätigkeiten, die sie unter den gleichen rechtlichen Bedingungen ausübten wie private Wirtschaftsteilnehmer. Die Verpachtung eines Eigenjagdbezirks sei eine derartige Tätigkeit, die die Gemeinde unter denselben rechtlichen Bedingungen ausübe wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.09.2005, durch das dieser entschieden habe, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit der Verpachtung ihrer Eigenjagd gemäß § 2 Abs. 3 UStG gewerblich tätig werde, treffe genau den vorliegenden Fall und sei nach Veröffentlichung im Bundessteuerblatt 2006, Teil II, S. 280 ff., anzuwenden.

Nachdem die Klägerin den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29.05.2007, eingegangen beim Amtsgericht Paderborn am 02.06.2007, begründet hatte, ist das Verfahren an das Landgericht Paderborn abgegeben worden.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihr aufgrund des Jagdpachtvertrages vom 21.03.1997 Umsatzsteuer auf die Jagdpacht und die sonstigen vereinbarten Entgelte. Sie - die Klägerin - sei bei der Verpachtung ihrer Eigenjagden gewerblich und unternehmerisch tätig geworden und daher umsatzsteuerpflichtig.

Die Übertragung der technischen Betriebsleitung auf das Forstamt C stehe dem nicht entgegen.

Der Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer sei auch nicht teilweise verjährt, da die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Beklagten erst mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 22.09.2005 eingetreten sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die Ansprüche erstmals fällig geworden. Durch die Formulierung in § 4 Abs. (4) des Jagdpachtvertrages "sollte ... mehrwertsteuerpflichtig werden" sei erkennbar auf eine noch eintretende Mehrwertsteuerpflicht abgestellt worden. Die Parteien hätten auf diese Weise auch zukünftig noch eintretende Veränderungen der Rechtslage in den Vertrag einbeziehen wollen. Diese Regelung habe der Beklagte mit Abschluss des Vertrages akzeptiert.

Jedenfalls sei eine etwaige Berufung auf Verjährung treuwidrig, denn der Beklagte habe damit rechnen müssen, dass eine Umsatzsteuer erhoben würde.

Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch wie folgt berechnet:

1. Rückständige MwSt auf den Jagdpachtzins:

- Für das Jahr 1997/1998 15 % aus 11.312,00 € = 1.696,85 €

- Für die Jahre 1998/1999 - 2004/2005 16 % aus je 11.312,00 € =

7 x 1.809,97 € = 12.669,79 €

- Für das Jahr 2005/2006 16 % aus 11.542,41 € = 1.846,79 €

- Summe 16.213,43 €

2. Rückständige MwSt auf die Entschädigung für den entgehenden forstwirtschaftlichen Ertrag und den vorbeugenden Waldschutz (addiert):

- Für das Jahr 1997/1998 15 % aus 1.076,27 € = 161,44 €

- Für die Jahre 1998/1999 - 2004/2005 16 % aus je 1.076,27 € =

7 x 172,20 € = 1.205,40 €

- Für das Jahr 2005/2006 16 % aus 1.095,44 € = 175,27 €

- Summe 1.542,11 €

3. Gesamtsumme 17.755,54 €

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 17.755,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin für die Einnahmen aus der Jagdpacht nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 22.09.2005 - V R 18/03 [Bundessteuerblatt 2006, Teil II, S. 280 ff. = DStZ 2005, 2123 ff.] und des Bundesgerichtshofes vom 02.03.2006 - III ZR 383/02 - seien nicht einschlägig. Die Wildschadenspauschale sei auch deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig, weil sie im Pachtvertrag nicht gesondert als solche ausgewiesen sei und nicht Teil des Pachtzinses sei.

Der Beklagte hat schließlich die Einrede der Verjährung erhoben, soweit die Forderung vor dem 31.12.2003 entstanden sei.

Die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn hat der Klage durch das am 02.11.2007 verkündete Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 17.755,54 € aus § 581 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. (4) des zwischen den Parteien geschlossenen Jagdpachtvertrages vom 21.03.1997.

Der Beklagte schulde nicht nur die Zahlung der Pacht als solcher, sondern auch die Zahlung der Mehrwertsteuer. Die Klägerin sei hinsichtlich ihrer Einnahmen aus der Verpachtung des Eigenjagdbezirkes mehrwertsteuerpflichtig, wie näher dargelegt wird. Die Verpflichtung des Beklagten gegenüber der Klägerin zur Zahlung der Mehrwertsteuer aus § 4 Abs. (4) des Pachtvertrages vom 21.03.1997 beziehe sich sowohl auf die Pacht gemäß § 4 Abs. (1) als auch auf den Entschädigungsbetrag gemäß § 4 Abs. (2) als auch auf den Betrag für den vorbeugenden Waldschutz gemäß § 4 Abs. (3). Dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 02.03.2006 - III ZR 383/02 - einen Fall betroffen habe, in dem die Waldschadensverhütungspauschale Teil des Pachtzinses gewesen sei, diese im vorliegenden Pachtvertrag jedoch gesondert ausgewiesen sei, sei unerheblich. Der Beklagte habe sich in § 4 Abs. (4) des Pachtvertrages vom 21.03.1997 ausdrücklich verpflichtet, an die Klägerin zusätzlich die auf die Einnahme nach den Absätzen (1) - (3) entfallende Mehrwertsteuer zu zahlen.

Die Ansprüche der Klägerin seien - auch soweit sie die Zeit vor dem 31.12.2003 beträfen - nicht verjährt.

Die Ansprüche seien mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 22.09.2005 fällig geworden. Erst seit diesem Zeitpunkt stehe fest, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Einnahmen aus der Verpachtung der Eigenjagden mehrwertsteuerpflichtig sei.

Grundsätzlich bewirke zwar eine gerichtliche Entscheidung nicht das Entstehen oder die Fälligkeit einer Forderung, sondern beurteile nur die damit zusammenhängenden Rechtsfragen. Die von den Parteien vereinbarte Klausel in § 4 Abs. (4) des Pachtvertrages sei jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dahin auszulegen, dass die Pflicht des Beklagten zur Zahlung der Mehrwertsteuer an die Klägerin erst entstehe, wenn feststehe, dass die Klägerin ihrerseits mehrwertsteuerpflichtig sei. Dies ergebe sich aus der Formulierung in § 4 Abs. (4) "sollte die Stadt I ... mehrwertsteuerpflichtig werden". Die Parteien hätten gerade nicht eine sonst übliche Formulierung wie z.B. "zzgl. MwSt" gewählt, sondern vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass ihnen bewusst sei, dass eine Pflicht zur Zahlung der Mehrwertsteuer noch in der Schwebe sei und rechtlich noch ungeklärt sei. Der Beklagte habe mit Unterzeichnung des Pachtvertrages vom 21.03.1997 die Pflicht übernommen, nach Klärung der Rechtslage eine evtl. bestehende Mehrwertsteuerpflicht der Klägerin zu begleichen und habe bei Abschluss des Vertrages mit einer nachträglichen Inanspruchnahme rechnen müssen. Es könne der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, dass sie - letztlich auch im Interesse des Beklagten - gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch eingelegt habe und die höchstrichterliche Klärung der Rechtslage sich über mehrere Jahre hingezogen habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens eine Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung in Höhe von 14.098,78 € nebst Zinsen verlangt. Er greift das Urteil nicht an, soweit er verurteilt worden ist, für die Pachtjahre vom 01.04.2004 bis 31.03.2005 und 01.04.2006 bis 31.03.2006 die Mehrwertsteuer in Höhe von 3.656,76 € zu zahlen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Forderungen verjährt seien, soweit sei vor dem 31.12.2003 entstanden seien.

Weiter beanstandet er, dass das Landgericht die Regelung in § 4 Abs. (4) des Jagdpachtvertrages unzutreffend ausgelegt habe. Motiv der vorgenannten vertraglichen Regelung sei gewesen, eine beim Leistungsempfänger entstehende Mehrwertsteuerpflicht auch an den Leistenden weiterzureichen. Die mit dem Vertrag versprochene Zahlung habe nicht durch eine entstehende Mehrwertsteuerpflicht geschmälert werden sollen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts setze die Formulierung "zzgl. MwSt" voraus, dass zwischen den Parteien unzweifelhaft die Verpflichtung zur Abführung der Mehrwertsteuer bestehe. Bei vielen Verträgen sei aber nicht bekannt, ob es sich um ein mehrwertsteuerbegünstigtes oder eine mehrwertsteuerpflichtiges Geschäft handele. Die Regelung in § 4 Abs. (4) des Vertrages beziehe sich nur auf das "ob" einer Mehrwertsteuerpflicht, nicht auf das "wann". Eine Interpretation - wie sie das Landgericht vorgenommen habe - habe auch die Klägerin vorprozessual nicht in Betracht gezogen. Sie habe vielmehr gewusst, dass die Vorschrift die Fälligkeit der Mehrwertsteuer nicht hinausschiebe und daher Verjährung drohe. Da er - der Beklagte - nicht bereit gewesen sei, den von der Klägerin geforderten Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erklären, habe diese das Verjährungsrisiko "sehenden Auges" hingenommen.

Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Wildschadenverhütungspauschale nicht umsatzsteuerpflichtig sei, da sie nicht Bestandteil der Jagdpacht sei.

Der Beklagte beantragt,

das am 02.11.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Paderborn abzuändern und die Klage in Höhe von 14.098,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass die Einrede der Verjährung nicht durchgreife. Sie schließt sich der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung des § 4 Abs. (4) des Jagdpachtvertrages an. Die von den Parteien gewählte Formulierung habe gerade auch dem Umstand Rechnung tragen sollen, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungeklärt gewesen sei, weil eine höchstrichterliche Entscheidung nicht vorgelegen habe. Denkbar wäre auch gewesen, dass der Gesetzgeber in der Folgezeit die Besteuerungsgrundlagen geändert hätte, was er jedoch nicht getan habe.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dieser auch verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf den Entschädigungsbetrag gemäß § 4 Abs. (2) und den Beitrag für den vorbeugenden Waldschutz gemäß § 4 Abs. (3) des Jagdpachtvertrages zu zahlen. Unerheblich sei, ob eine Wildschadensverhütungspauschale im Pachtzins enthalten sei oder ob sie gesondert ausgewiesen werde. Sie stelle keine Schadensersatzleistung dar, sondern diene der Abdeckung von Aufwendungen; als solche sei sie Bestandteil des vertraglichen Synallagmas und damit steuerpflichtig.

II.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.

1.

Die Klägerin hat lediglich einen Anspruch auf Zahlung weiterer 347,47 €, insgesamt also 4.004,23 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2007 gegen den Beklagten.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Beklagte gemäß § 4 Abs. 4 des Jagdpachtvertrages verpflichtet ist, für die Pachtjahre 2004/2005 und 2005/2006 die Umsatzsteuer auf den Jagdpachtzins gemäß § 4 Abs. 1 des Jagdpachtvertrages, die Entschädigung wegen der Wildwiese gemäß § 4 Abs. 2 des Jagdpachtvertrages und den Beitrag zum vorbeugenden Waldschutz gemäß § 4 Abs. 3 des Jagdpachtvertrages zu entrichten. Entgegen der Ansicht des Beklagten bezieht sich § 4 Abs. 4 des Jagdpachtvertrages nach seinem eindeutigen Wortlaut auch auf eine etwaige Umsatzsteuerpflichtigkeit nach § 4 Abs. 3 des Jagdpachtvertrages, denn es heißt dort: "Sollte die Stadt I für die Einnahmen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 mehrwertsteuerpflichtig werden, ist der Pächter verpflichtet, diese zusätzlich an die Stadt zu zahlen." Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall auch ausdrücklich entschieden, dass der Pachtzins "und die vereinbarte Wildschadensverhütungspauschale" nach den allgemeinen Vorschriften zu besteuern seien (Urteil vom 02.03.2006 - III ZR 383/02 -, NVwZ-RR 2006, 502). Der Einwand des Beklagten, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für den vorliegenden Fall nicht maßgebend sei, greift nicht durch. Es liegt keine rechtlich erhebliche Abweichung im Sachverhalt vor, denn es ist rechtlich ohne Belang, ob die Parteien - wie in dem der zitierten BGH-Entscheidung zugrunde liegenden Fall - eine Pacht einschließlich Wildschadenpauschale vereinbaren oder - wie im vorliegenden Fall - den Pachtzins und den Beitrag zum vorbeugenden Waldschutz getrennt ausweisen.

Der Gesamtbetrag von 4.004,23 € errechnet sich wie folgt:

- 01.04.2004 - 31.03.2005 (16 % von 11.312,00 €) 1.809,97 €

- 01.04.2004 - 31.03.2005 (16 % aus 1.076,27 €) 172,20 €

- 01.04.2005 - 31.03.2006 (16 % von 11.542,41 €) 1.846,79 €

- 01.04.2005 - 31.03.2006 (16 % von 1.095,44 €) 175,27 €

Summe 4.004,23 €

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

2.

Die weitergehende Klage ist dagegen unbegründet.

Entgegen der Ausführungen des Landgerichts sind die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Umsatzsteuer für die Pachtjahre 1997/1998 bis 2003/2004 gemäß §§ 214 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 4 S. 1, S. 2 EGBGB in Verbindung mit §§ 197, 201 S. 1 BGB a.F. und §§ 195, 199 BGB n.F. verjährt sind.

a)

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung für die vor dem 31.12.2003 entstandenen Ansprüche erhoben. Es ist auch für diese Ansprüche Verjährung eingetreten. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB gilt für die bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche das neue Verjährungsrecht. Der Beginn der Verjährung bestimmt sich jedoch für den Zeitraum vor 2002 nach den Vorschriften des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Für die Ansprüche betreffend die Pachtjahre 1997/1998 bis 1999/2000 war die vierjährige Verjährungsfrist nach § 197 BGB a.F. maßgebend (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB) und für die Ansprüche betreffend die Pachtjahre ab 2000/2001 die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. (Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB). Nach § 201 S. 1 BGB a.F. und nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. begann die Verjährungsfrist jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche gemäß § 271 BGB fällig wurden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 2008, § 199 Rn. 3).

Die auf den Pachtzins und die sonstigen Entgelte entfallende Umsatzsteuer wurde jeweils zum Schluss des Jahres fällig, in dem auch der Pachtzins selbst und die sonstigen Entgelte fällig wurden, d.h. nach § 4 Abs. 1 - 3 des Jagdpachtvertrages jeweils am 3. Werktag eines jeden Pachtjahres (= jeweils 3. Werktag im April eines jeden Jahres) im voraus.

Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Umsatzsteuer erst mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 22.09.2005 - V R 28/03 - fällig geworden seien. Insbesondere ist die Regelung in § 4 Abs. 4 des Jagdpachtvertrages nicht dahin auszulegen, dass die Pflicht des Beklagten zur Zahlung der Umsatzsteuer an die Klägerin erst entstand, wenn feststand, dass die Klägerin ihrerseits umsatzsteuerpflichtig war.

Nach §§ 133, 157 BGB sind für die Auslegung der vertraglichen Regelung der Wortlaut, die Begleitumstände, die Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Weiter sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die Orientierung an Treu und Glauben bedeutet, dass im Zweifel ein Auslegungsergebnis anzustreben ist, dass die berechtigten Belange beider Parteien angemessen berücksichtigt und mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (Palandt/ Heinrichs/Ellenberger, a.a.O. § 133 Rn. 20).

Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ist hier Folgendes festzustellen:

Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 des Jagdpachtvertrages kann nicht festgestellt werden, dass die Fälligkeit eines etwaigen Anspruchs auf Zahlung der Umsatzsteuer "hinausgeschoben" werden sollte, bis eine höchstrichterliche Entscheidung betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Einnahmen aus Eigenjagdbezirken durch Gebietskörperschaften vorlag und die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Klägerin rechtskräftig festgestellt war. In der genannten Vorschrift heißt es: "Sollte die Stadt I für die Einnahmen nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 mehrwertsteuerpflichtig werden, ist der Pächter verpflichtet, diese zusätzlich an die Stadt zu zahlen." Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann ein Hinausschieben der Fälligkeit bis zu dem genannten Zeitpunkt nicht aus der Verwendung der Formulierung "sollte ... mehrwertsteuerpflichtig werden ..." hergeleitet werden. Die gewählte Formulierung ist weder juristisch noch sprachlich korrekt, denn die Stadt I war von vornherein - und damit auch bei Abschluss des streitgegenständlichen Jagdpachtvertrages - umsatzsteuerpflichtig. Zum damaligen Zeitpunkt war dies den Vertragsparteien lediglich noch nicht bekannt oder stand jedenfalls nicht fest. Die Umsatzsteuerpflichtigkeit stellte sich zwar erst aufgrund der im November 1998 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung heraus. Sie wurde aber nicht erst durch den Bericht der Umsatzsteuersonderprüfung oder durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 22.09.2005 begründet.

Der Wortlaut der vertraglichen Regelung spricht dafür, dass die Parteien lediglich festlegen wollten, dass für den Fall, dass die Klägerin Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus dem Jagdpachtverhältnis entrichten musste, sie den entsprechenden Betrag auch von dem Beklagten verlangen konnte. Die vereinbarte Pacht sowie die sonstigen vereinbarten Entgelte sollten Netto-Entgelte darstellen und nicht durch eine etwaige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Klägerin geschmälert werden.

Eine vertragliche Regelung, wonach die Fälligkeit der Ansprüche auf Erstattung der Umsatzsteuer bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes hinausgeschoben wurde, wäre im Übrigen ungewöhnlich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei Vertragsabschluss im Jahre 1997 noch nicht absehbar gewesen war, dass im Jahre 2005 eine höchstrichterliche Entscheidung zu dem auch im vorliegenden Fall relevanten Problem der Umsatzsteuerpflichtigkeit von Pachteinnahmen aus einem Jagdpachtvertrag ergehen würde. Die Fälligkeit wäre dann für unbestimmte Zeit hinausgeschoben worden. Jedenfalls hätte es - wenn die Parteien die Fälligkeit der Ansprüche tatsächlich so lange hinausschieben wollten - nahe gelegen, dies auch ausdrücklich in § 4 Abs. 4 des Jagdpachtvertrages zu regeln.

Wie bereits ausgeführt, war das Motiv der Regelung, sicherzustellen, dass die vereinbarten Einnahmen aus dem Jagdpachtvertrag im Falle einer Umsatzsteuerpflichtigkeit der Klägerin nicht geschmälert würden, die Umsatzsteuer also quasi an den Beklagten weitergegeben werden konnte.

Weder die Interessenlage der Parteien noch der mit dem Jagdpachtvertrag verfolgte Zweck erfordert eine Auslegung im Sinne des angefochtenen Urteils, der sich die Klägerin nunmehr angeschlossen hat. Auch eine Auslegung, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die mögliche Umsatzsteuerpflichtigkeit der Klägerin war bei Vertragsschluss bekannt, und aus diesem Grunde wurde die streitige Regelung in dem Vertrag aufgenommen. Ein zwingendes Bedürfnis, die Fälligkeit der Ansprüche bis zur rechtskräftigen Feststellung der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Klägerin oder jedenfalls einer höchstrichterlichen Entscheidung in einem ähnlichen Fall hinauszuschieben, bestand nicht. Die Klägerin konnte, nachdem sie auf Entrichtung von Umsatzsteuer in Anspruch genommen wurde, ihre Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen und ggf. durchsetzen. Der Beklagte konnte sich ggf. dadurch absichern, dass er entweder die Zahlung verweigerte und einen Rechtsstreit in Kauf nahm - was er letztlich getan hat - oder dass unter Vorbehalt der endgültigen Klärung der streitigen Frage zahlte. Diese Interessenlage war auch bereits bei Vertragsabschluss absehbar.

Schließlich spricht das vorprozessuale Verhalten der Klägerin dafür, dass sie die Regelung in § 4 Abs. 4 des Jagdpachtvertrages in dem vorgenannten Sinne verstanden hat und nicht als Regelung, durch die die Fälligkeit der Ansprüche auf Zahlung der Umsatzsteuer - ggf. auf ungewisse Zeit - hinausgeschoben werden sollte.

Nachdem aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfung vom 23.11.1998 die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Klägerin festgestellt worden war und auch für die Vergangenheit entsprechende Steuerbescheide ergangen waren, forderte sie den Beklagten mit Schreiben vom 14.11.2000 zur Zahlung der Mehrwertsteuer auf. Zudem mahnte sie gegenüber dem Beklagten mehrfach an, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtete, und zwar mit Schreiben vom 10.01.2001, 27.11.2001, und 05.02.2002. in den beiden zuletzt genannten Schreiben heißt es zudem weiter: "Ich bin auch weiterhin bereit, auch Ihnen gegenüber zunächst auf die Durchsetzung des Zahlungsanspruchs zu verzichten. Voraussetzung hierfür ist aber, dass Sie die Ihnen zugesandte Verzichtserklärung unterzeichnet zurücksenden." Dazu hätte aber kein Anlass bestanden, wenn keine Verjährung hätte eintreten können, weil die Fälligkeit bis zu einer rechtskräftigen Feststellung der Umsatzsteuerpflichtigkeit der Klägerin oder einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes in einem ähnlich gelagerten Fall hinausgeschoben worden war.

Demnach sind die Verjährungsfristen im vorliegenden Fall wie folgt zu berechnen:

- 01.04.1997 - 31.03.1998

Beginn: spät. Ende 1999 (Bekanntwerden der USt-Pflicht aufgrund der USt-Sonderprüfung)

Ende: spät. 31.12.2003

- 01.04.1998 - 31.03.1999

Beginn: spät. Ende 1999 (s.o.)

Ende: spät. 31.12.2003

- 01.04.1999 - 31.03.2000

Beginn: 31.12.1999

Ende: 31.12.2003

- 01.04.2000 - 31.03.2001 Beginn: 01.01.2002

Ende: 31.12.2004

- 01.04.2001 - 31.03.2002

Beginn: 31.12.2001

Ende: 31.12.2004

- 01.04.2002 - 31.03.2003

Beginn: 31.12.2002

Ende: 31.12.2005

- 01.04.2003 - 31.03.2004

Beginn: 31.12.2003

Ende: 31.12.2006

Die Verjährung ist nicht gemäß § 204 Nr. 1 BGB n.F., § 167 ZPO unterbrochen worden. Die Klägerin hat erst am 16.01.2007 einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt.

b)

Die Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung stellt keine unzulässige Rechtsausübung im Sinne § 242 BGB dar und ist auch nicht aus sonstigen Gründen treuwidrig.

Wie der Beklagte zu Recht geltend macht, ist die Klägerin bewusst das Risiko eingegangen, dass der überwiegende Teil der streitgegenständlichen Forderung möglicherweise wegen Verjährung nicht durchsetzbar sein würde. Die Klägerin forderte den Beklagten erstmals mit Schreiben vom 14.11.2000 zur Zahlung der Umsatzsteuer auf. Sie erkannte das Problem einer möglichen Verjährung der etwaigen Ansprüche und forderte den Beklagten daher mehrfach auf, schriftlich auf die Einrede der Verjährung zu verzichten (Schreiben vom 10.01.2001, 22.02.2001, 27.11.2001 und 05.02.2002). Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte den ihm übersandten Entwurf einer Verzichtserklärung nicht unterzeichnete und zurücksandte, musste auch der Klägerin klar sein, dass der Beklagte nicht zur Abgabe einer derartigen Erklärung bereit war und sich später ggf. auf Verjährung berufen würde. Warum sie dennoch nicht - wie ausdrücklich angekündigt - ihre Ansprüche durchsetzte und rechtzeitig Klage erhob, ist nicht nachvollziehbar. Die gesamten Umstände führen jedenfalls nicht dazu, das Verhalten des Beklagten als treuwidrig anzusehen. Er hat nichts getan, aufgrund dessen die Klägerin darauf vertrauen konnte, dass er sich nicht auf Verjährung berufen würde.

Ein treuwidriges Verhalten des Beklagten kann schließlich nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass die Klägerin die Einsprüche gegen die Steuerbescheide möglicherweise vorwiegend in seinem Interesse eingelegt hatte und sie auf die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens keinen Einfluss hatte.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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