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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 30 W 33/03
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 87 c Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Dem Beklagten wird mit Wirkung ab dem 31. Januar 2004 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B aus L bewilligt.

Ratenzahlungen werden nicht angeordnet.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Dem vom Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs kann nach dem gegebenen Sach- und Streitstand die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 87 c Abs. 2 HGB. Danach kann ein Handelsvertreter von dem Unternehmer, für den er Geschäfte vermittelt, grundsätzlich die Erstellung eines schriftlichen Buchauszugs, also eine Zusammenstellung aller Angaben aus den Geschäftsbüchern des Unternehmers, die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit des Provisionsanspruchs des Handelsvertreters von Bedeutung sein können, beanspruchen. Nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, daß dieser Anspruch erfüllt oder auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen ist.

1.

Die Vorschrift des § 87 c Abs. 2 HGB ist anwendbar. Es ist nicht im Streit, daß die Klägerin die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem Beklagten einerseits sowie zwischen ihr und den Tankkunden andererseits so ausgestaltet hat, daß der Beklagte auf der von ihm angepachteten Tankstelle die Verkäufe von Kraftstoffen für die Klägerin an die Kunden als gewerbsmäßiger Handelsvertreter vermittelt hat.

2.

Als Handelsvertreter kann der Beklagte gem. § 87 c Abs. 2 HGB jederzeit bis zu einer endgültigen Einigung über bestehende Provisionsansprüche die Erteilung eines Buchauszugs verlangen, soweit dieser Anspruch nicht schon erfüllt ist. Der Buchauszug kann danach auch für weit zurückliegende Zeiträume geltend gemacht werden; der Darlegung eines besonderen berechtigenden Interesses bedarf es nicht.

3.

Dieser Anspruch des Beklagten ist hier nicht durch die monatlich erteilten Provisionsabrechnungen erfüllt.

a)

Der Buchauszug hat alle einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte mit den für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provision wesentlichen Angaben zu enthalten. Diese Angaben beinhalten regelmäßig die Person des Vertragspartners, Gegenstand und Menge der Lieferung, Lieferdatum, Netto- und Bruttopreise sowie eventuelle Retouren. Dabei ist jeder einzelne Geschäftsvorgang gesondert mit einer in sich geschlossenen Darstellung aufzuführen. Erforderlich ist eine geordnete Zusammenstellung mit einer vollständigen, klaren und übersichtlichen Darstellung. Die Bezugnahme auf Rechnungskopien genügt nicht; auch die zur Verfügungstellung der buchmäßigen Unterlagen stellt keinen Buchauszug dar.

Einen solchen Buchauszug hat die Klägerin dem Beklagten unstreitig nicht erteilt.

b)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist eine Erfüllung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nicht durch die Übersendung der monatlichen Provisionsabrechnungen eingetreten. Grundsätzlich können auch vollständige Provisionsabrechnungen den Buchauszug nicht ersetzen, weil sie nicht alle notwendigen Angaben enthalten müssen und regelmäßig auch nicht enthalten; zudem fehlt die gebotene geordnete Zusammenstellung. Lediglich ausnahmsweise können periodische Abrechnungen, die sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken, als Buchauszug angesehen werden, wenn sie jeweils für alle einzelnen Geschäfte sämtliche für den Buchauszug erforderlichen Angaben in einer geordneten Zusammenstellung aufweisen und auch zusammen gehörende Geschäftsvorgänge nicht auseinanderreißen (vgl. statt aller BGH NJW 2001, 2333, 2336; OLG Hamm, Versicherungsrecht 1998, 1415, 1416; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Band 1, 2001, § 87 c Rn. 39; v. Hoyningen/Huene, in: Münch.Komm. HGB, Band 1, 1996, § 87 c Rn. 48; Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., 2003, § 87 c Rn. 14).

Dem genügen die Provisionsabrechnungen, die die Klägerin dem Beklagten übersandt hat, in keiner Weise. Ausweislich der vorgelegten einzelnen Abrechnungen enthalten diese lediglich Tagessaldi der Einnahmen, unterteilt nach der Art der Bezahlung. Die Abrechnungen differenzieren in keiner Weise nach den einzelnen Kraftstoffarten oder gar den einzelnen Tankvorfällen. Insbesondere beinhalten die Abrechnungen keinerlei Aufstellungen der einzelnen Geschäftsvorfälle, also der Kraftstoffabgaben an einzelne Kunden, mit jeweiligen Angaben zu diesen Einzelvorgängen. Dies wäre aber erforderlich, um die Abrechnungen als Buchauszug ansehen zu können. Die Abrechnungen müßten - lückenlos und in geordneter Zusammenstellung - jeden einzelnen Tankvorgang mit der Angabe der Uhrzeit, der abgegebenen Kraftstoffart und -menge, des Einzelpreises pro Liter, des Gesamtabgabepreises und der Art der Bezahlung auflisten. Da dies vorliegend vollständig fehlt, erfüllen die Abrechnungen nicht den aus § 87 c Abs. 2 HGB folgenden Anspruch des Beklagten.

4.

Der Anspruch des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs ist schließlich nach dem gegebenen Sach- und Streitstand auch nicht auf Grund besonderer Umstände ausgeschlossen.

a)

Dem Anspruch des Beklagten steht nach dem bisherigen, für die Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Widerklage und damit über den Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten maßgeblichen Vorbringen der Parteien nicht gem. § 87 c Abs. 2 HGB entgegen, daß sich die aufgeführten, für den Buchauszug notwendigen Angaben nicht in den Büchern der Klägerin befinden. Denn es kann nicht festgestellt werden, daß die einzelnen Tankvorgänge mit den dargelegten Daten nicht im Stationscomputer, dem Zentralcomputer der Klägerin oder ihrer sonstigen EDV-Anlage gespeichert sind und von dort abgerufen werden könnten.

Zwar hat die Klägerin pauschal behauptet, sie verfüge lediglich über die in den Abrechnungen angegebenen Tagessaldi. Die Richtigkeit dieser Behauptung begegnet jedoch Zweifeln. Es ist unstreitig, daß im Zuge der Bezahlung eines Tankvorganges durch den Kunden an der Kasse alle Daten dieses Vorgangs unmittelbar in das EDV-Netz der Klägerin übertragen werden. Daß sie dort zu einem bestimmten Zeitpunkt gelöscht werden, ist weder von der Klägerin dargelegt noch ersichtlich. Hinzu kommt, daß der Beklagte durch die Vorlage einzelner Schreiben der Klägerin belegt hat, daß diese entgegen ihrer Behauptung sehr wohl über die einzelnen Daten der einzelnen Tankvorgänge verfügt. Diesem Vorbringen des Beklagten und den eingereichten Schreiben ist die Klägerin in keiner Weise entgegen getreten. Daher ist zumindest nach bisherigem gegenseitigen Vortrag davon auszugehen, daß die Klägerin über die Daten der einzelnen Geschäftsvorfälle verfügt und diese für die Erstellung eines Buchauszugs abrufen könnte.

b)

Dem Anspruch des Beklagten stehen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht die Besonderheiten der Abwicklung des Tankstellengeschäfts entgegen. Zwar ist richtig, daß auf Grund der konkreten Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen der Klägerin, dem Beklagten und den Tankkunden der Beklagte als unmittelbar am Tankvorgang Beteiligter selbst alle einzelnen Vorgänge wahrnehmen und die jeweiligen Daten erfassen kann. Dies ist aber unerheblich. Ziel des Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs ist es, diesem die Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu ermöglichen. Diese Abrechnungen nimmt die Klägerin vorliegend allein auf Grund der unmittelbar von der Tankstellenkasse in ihr EDV-Netz übermittelten und dort gespeicherten Daten vor. Eine Überprüfung dieser Abrechnungen, wie sie gerade vorliegend der Beklagte begehrt, fordert mithin einen Buchauszug, der genau diese Daten vollständig und in der gebotenen Aufstellung enthält. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beklagte gerade geltend macht, daß es zwischen der Datenerfassung der Parteien Unstimmigkeiten gibt und daß es bei der Datenerfassung durch die Klägerin zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist. Mithin erfordert das zulässige und interessengerechte Begehren des Beklagten, die Provisionsabrechnungen im Hinblick auf diese Differenzen und angenommenen Unregelmäßigkeiten zu überprüfen, gerade bei der konkreten Ausgestaltung der Abwicklung des Tankstellengeschäfts und seiner Abrechnung entgegen der Auffassung der Klägerin die Erstellung des begehrten Buchauszugs.

Zudem ist es nach der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Unternehmer und Handelsvertreter Sache des Unternehmers, und nicht des Handelsvertreters, alle Daten über die vermittelten Geschäfte in Büchern zu erfassen, zu speichern und gegebenenfalls wiederzugeben; dies gilt auch dann, wenn der Handelsvertreter selbst auf Grund der Besonderheiten des Geschäfts hierzu in der Lage wäre. Da die Klägerin die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den Beklagten bei der Führung der Tankstelle hinsichtlich der Abgabe von Kraftstoffen lediglich mit der Vermittlung von unmittelbar zwischen ihr und dem Tankkunden entstehenden Rechtsverhältnissen zu betrauen, mithin insoweit ein dauerhaftes Handelsvertreterverhältnis zu begründen, hat sie auch die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgen hinzunehmen. Dies umfaßt die Verpflichtung zur Erstellung eines Buchauszugs, soweit der Beklagte dies verlangt.

c)

Schließlich kann die Klägerin dem Anspruch des Beklagten auch nicht entgegen halten, die Erstellung eines Buchauszugs erfordere einen zu hohen Aufwand an Zeit und Kosten. Denn dieser Aufwand liegt allein in ihrem Risikobereich. Auch hohe Kosten oder ein enormer Zeitaufwand befreien den Unternehmer nicht von seiner Informationsverpflichtung gegenüber dem Handelsvertreter. Dieser beruhe nämlich allein darauf, daß der Unternehmer seine Buchführung nicht darauf eingerichtet hat, für einen ordnungsgemäßen Buchauszug notwendigen Daten angemessen zu speichern und zusammenzufassen (BGH, NJW 2001, 2333, 2336; Baumbach/Hopt a.a.O., Rn. 15; Löwisch, a.a.O., Rn. 26).

Da nach alledem dem mit der Widerklage geltend gemachte Antrag des Beklagten auf Erteilung eines Buchauszugs die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden kann, hätte das Landgericht dem Antrag des Beklagten stattgeben und ihm Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen. Dies ist nunmehr im Beschwerdeverfahren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nachzuholen.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 ZPO nicht veranlaßt.

Ende der Entscheidung

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