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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.01.2005
Aktenzeichen: 31 U 40/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 287
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
BGB § 249
BGB § 284
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 315
BGB § 315 Abs. 3 S. 2
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
BGB § 812 Abs. 1
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 (2. Fall)
BGB § 818 Abs. 1
EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3
EGBGB Art. 229 § 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 09.01.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 10.026,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.05.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO: Wegen der Darstellung des Sachverhaltes sowie des Parteivorbringens und der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 10.026,59 € nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: Die Kläger könnten Schadensersatz in Höhe von 3.290,07 € für verschiedene Verstöße gegen Pflichten aus dem Vertrag verlangen. Außerdem habe die Beklagte die Nutzungen herauszugeben, deren Höhe das Landgericht anhand des Privatgutachtens auf 3.883,88 € schätzt. Die Beklagte müsse die Kosten des Sachverständigengutachtens erstatten, soweit das Gutachten erforderlich war, um den berechtigten Schaden und dessen Höhe zu ermitteln. Nach § 287 ZPO hält das Landgericht den hälftigen Ansatz der Gesamtkosten für angemessen. Die Forderung sei ab Rechtshängigkeit mit 4 % zu verzinsen, weil sie vor dem 01.05.00 fällig geworden sei. Im übrigen sei die Klage nicht begründet: Die Kläger hätten keinen zulässigen Beweis dafür angetreten, daß die verzögerte Darlehensgewährung vom 19.12.83 auf die Beklagte zurückzuführen sei. Sie könnten daher auch keinen Schadensersatz dafür verlangen, daß die Darlehen nur zu 99 % ausgezahlt worden seien und daß nicht der volle Negativsaldo aus dem Kontokorrent abgelöst worden sei. Ursache dafür sei die Verzögerung gewesen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Kläger über die Möglichkeit eines günstigeren Kredites zu beraten. Die Kläger hätten nicht den ihnen obliegenden Beweis für ihre Behauptungen zu den Anzeigen wegen der Landverkäufe angeboten. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, daß sie die entsprechende Belastung ihrer Konten über Jahre widerspruchslos hingenommen hätten, wenn die Anzeigen ohne ihr Einverständnis geschaltet worden wären. Soweit die Raten für das Darlehen Nr. ...30 monatlich abgebucht worden seien, sei der Fehler durch die Rückbuchung von 10 Darlehensraten ausgeglichen worden. Bis zur Rückbuchung seien tatsächlich 14 und nicht 13 Raten abgebucht worden. Zum Zeitpunkt der Rückbuchung seien aber auch schon vier Raten geschuldet gewesen. Die Beklagte habe die Vertragsbeziehung zu Recht gekündigt. Auch die Kosten aus dem Rechtsstreit über die Duldung der Zwangsvollstreckung aus den Grundschulden seien daher berechtigt zu Lasten der Kläger angesetzt worden. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie tragen vor: Die Beklagte sei verpflichtet, ihnen die Kosten für das Sachverständigengutachten in voller Höhe und nicht nur anteilig zu ersetzen. Das Landgericht habe ihnen nur die Kosten zugesprochen, die für Schritt 1 des Gutachtens entstanden seien. Schritt 2 basiere aber auf Schritt 1. Der Aufwand für Schritt 2 sei dem Aufwand für Schritt 1 stark untergeordnet. Sie könnten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und nicht nur in Höhe der zugesprochenen 4 % verlangen. Bei einem Nutzungserstattungsanspruch betrage der Zinssatz pauschal 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Beklagte habe ihnen per 26.05.83 ein Darlehen in Höhe von 65.000 DM für den Schlepper zur Verfügung stellen müssen. Herr T habe ihnen zugesagt, daß er ihnen ein entsprechendes Darlehen zu einem Zinssatz von 2 % gewähren wolle. Diese Zusage werde auch durch das Schreiben der Beklagten vom 22.06.83 belegt. Dort habe die Beklagte um "Einreichung des Briefes zu dem von uns finanzierten Schlepper" gebeten. Durch die Finanzierung des Schleppers sei ihr Kontokorrent weiter belastet worden. Daher hätten sie zugunsten der Beklagten eine weitere Grundschuld von 300.000 DM an ihrem Grundstück bestellt. Zum Beweis für die Zusage sei ihre Parteivernehmung zulässig. Die dafür erforderliche Wahrscheinlichkeit ergebe sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.06.83 sowie aus der Übergabe des Fahrzeugbriefes an die Beklagte und der Einräumung der Grundschuld. Die Beklagte habe ihnen außerdem im Dezember 1983 raten müssen, die aufgelaufenen Kontokorrentverbindlichkeiten in Höhe von 470.000 DM durch vier Darlehen und damit durch ein zusätzliches Darlehen von 70.000 DM umzuschulden. Die Beklagte habe sie jedenfalls auf das Erfordernis hinweisen müssen. Hilfsweise machen die Kläger sich den Vortrag der Beklagten über die Gespräche im Dezember 1983 zu eigen. Sie meinen, daß die Beklagte dabei Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt habe. Die Initiative zum Abschluß der drei Darlehensverträge vom Dezember 1983 sei von der Beklagten ausgegangen. Daher habe ausschließlich die Beklagte die Höhe des Darlehens, den Verwendungszweck und alle Konditionen vorgegeben. Sie habe daher Tätigkeiten vorgenommen, die dem Kreis des Kreditnehmers zuzuordnen seien. Daher habe sie diese Aufgaben interessen- und willensgemäß erledigen müssen. Es sei für sie erkennbar gewesen, daß das Interesse der Kläger darauf gerichtet gewesen sei, eine vollständige Entlastung des Betriebsmittelkontos zu erreichen. Allein eine vollständige Umschuldung des Kontokorrents habe den erkennbaren Interessen der Kläger entsprochen. Auch aus der genossenschaftlichen Treuepflicht ergebe sich eine Pflicht der Beklagten zur Abwendung drohender Schäden. Schon deswegen habe die Beklagte für die vollständige Entlastung des Kontokorrents Sorge tragen müssen. Außerdem habe die Beklagte damit rechnen müssen, daß die Kläger die Vorgaben der Beklagten als gegeben akzeptierten. Auch deswegen habe sie die Interessen der Kläger wahren müssen. Die Beklagte habe das Kontokorrentkonto zu Unrecht mit 102,50 DM belastet. Sie hätten die Beklagte nicht damit beauftragt, die Anzeigen zu schalten und das Konto zu belasten. Zu dieser Frage seien sie als Partei zu vernehmen. Die vertragswidrige Abrechnung des Darlehens Nr. ...030 habe zu Schäden geführt. Zur Zeit der Erstattung seien erst drei und nicht vier Raten fällig gewesen. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Geschäftsbeziehung im August 1994 zu kündigen. Die Darlehensverträge Nr. ...020 und ...021 sowie die Prolongation des Darlehensvertrages Nr. ...020 hätten keine Vereinbarung enthalten, wonach das Darlehen durch eine Veräußerung weiterer landwirtschaftlicher Flächen zurückgeführt werden sollte. Die Kündigung sei aber darauf zurückzuführen, daß die Kläger nicht bereit waren, weitere Flächen zu veräußern. Außerdem wäre es bei einer ordnungsgemäßen Umschuldung im Jahre 1983 nicht zu einer Kündigung gekommen. Dann hätte die Beklagte auch nicht das "Gerichtskonto" eingerichtet und mit 6.195,63 DM sowie mit 5.334,39 DM belastet. Die Beklagte habe es außerdem vertragswidrig unterlassen, während der Laufzeit des Darlehens den Zinssatz anzupassen. Dadurch sei ihnen ein Schaden von 6.665,04 DM entstanden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 09.01.2004, Az.: 4 O 258/03 unter Einschluß der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung zu verurteilen, an sie insgesamt 166.477,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.05.2003 zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Dazu trägt sie vor: Die Kläger könnten keinen weiteren Schadensersatz für die Kosten des Gutachtens verlangen. Schritt 1 des Gutachtens könne nur einen geringen Teil der geltend gemachten Forderung belegen. Im übrigen habe Schritt 1 dazu gedient, die nicht gegebenen Ansprüche darzulegen und zu beweisen.

Ihr Mitarbeiter, Herr T, habe kein Darlehen mit einem Zinssatz von 2 % für den Erwerb des Schleppers zugesagt. Die Behauptungen der Kläger seien unsubstantiiert. Der Kläger zu 1) habe sich vielmehr an die Beklagte gewandt, weil die Finanzierung mit dem Hersteller nicht zustande gekommen sei. Um den Klägern zu helfen, sei dann der Kaufpreis entrichtet und das Kontokorrentkonto entsprechend belastet worden. Die Umschuldung des Kontokorrentkontos wäre gelungen, wenn die Kläger die Darlehen über 400.000 DM zeitnah zu den Verhandlungen im Juni 1983 unterzeichnet hätten. Die Verträge seien aber erst am 19.12.1993 (gemeint: 1983) unterzeichnet worden. In der Zwischenzeit sei das Kontokorrentkonto erneut extensiv in Anspruch genommen worden. Die angestrebte Umschuldung in voller Höhe sei durch den von den Klägern verzögerten Abschluß der Darlehensverträge und durch deren unzureichende Wirtschaftsführung verhindert worden. Eine Haftung der Beklagten lasse sich nicht aus der vermeintlichen Übernahme von Tätigkeiten konstruieren, die dem Aufgaben- und Pflichtenbereich der Kläger zuzurechnen seien. Die Kosten für die Zeitungsanzeigen wären auf jeden Fall entstanden, weil die Landverkäufe notwendig gewesen seien. Die Beklagte habe die Belastung daher jedenfalls nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag vornehmen dürfen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, unter dem 26.01.04 insgesamt vier und nicht nur drei Raten zurückzuerstatten. Der Vertrag habe keinen Tilgungszeitpunkt vorgesehen. Maßgeblich sei daher das Datum des Abschlusses am 24.07.87. Eine Unterschrift der Klägerin zu 2) sei nicht erforderlich gewesen. Die vierte Rate sei daher am 24.01.90 fällig gewesen. Sie sei zur Kündigung berechtigt gewesen. Dazu verweist sie auf die Rechtskraft des Urteils in dem Verfahren Landgericht Paderborn 4 O 465/94. Sie sei dagegen nicht verpflichtet gewesen, den Zinssatz zu ändern. Darüber hinaus erhebt sie die Einrede der Verjährung. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung vertritt sie die Ansicht, daß der Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezogener Nutzungen nach vier Jahren verjähre. Die Einrede könne auch noch in der Berufungsinstanz erhoben werden. Außerdem meint sie, daß die geltend gemachten Ansprüche verwirkt seien. Die Kläger hätten die Darlehensabrechnungen, Abschlüsse und Novellierungen widerspruchslos hingenommen. Die Aufbewahrungsfristen seien abgelaufen. Entscheidungsgründe:

gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO: 1. Die zulässige Berufung ist nur wegen der ab Rechtshängigkeit geltend gemachten Zinsen begründet. Das Landgericht hat die Beklagte rechtskräftig verurteilt, Ersatz für die anteiligen Kosten des Gutachtens in Höhe von 2.852,64 € zu zahlen. Wegen dieser Kosten können die Kläger Verzugs- bzw. Prozeßzinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 284, 288 BGB bzw. § 291, 288 BGB in der vom 01.05.00 bis zum 31.12.01 geltenden Fassung verlangen. Nach Art. 229 § 5 EGBGB gilt grundsätzlich altes Schuldrecht. Der Anspruch auf Ersatz der oben genannten Kosten ist frühestens mit dem Zugang der Rechnung vom 28.11.02 fällig geworden. Nach Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB gelten daher §§ 284, 288 BGB bzw. § 291, 288 BGB in der Fassung, die am 01.05.00 in Kraft getreten war. Nach diesen Vorschriften können die Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen und nicht nur die zugesprochenen 4 %. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte rechtskräftig verurteilt, an die Kläger 3.290,07 € zu zahlen. Auch diesen Betrag hat sie mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Landgericht hat den zugesprochenen Hauptanspruch mit Unregelmäßigkeiten bei Wertstellungen und Gutschriften begründet, ferner mit unzulässig hohen Zinsberechnungen und Unregelmäßigkeiten beim Ansatz von Gebühren. Anspruchsgrundlage dafür ist jedenfalls auch § 812 Abs. 1 S. 1 (2. Fall) BGB, weil die Beklagte die geltend gemachten Beträge rechtsgrundlos zu Lasten der Kläger berechnet hat. Aufgrund dessen hat sie nach § 818 Abs. 1 BGB auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nach der Lebenserfahrung ist zu vermuten, daß eine Bank bei einbehaltenem Geld Vorteile in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt (vgl. Palandt, 63. Aufl. 2004, § 818 BGB Rn. 10 und BGH NJW 1998, 2529 f. zum Diskontsatz). In dieser Höhe können die Kläger Zinsen ab Rechtshängigkeit verlangen. Das Landgericht hat die Beklagte ferner rechtskräftig verurteilt, die Nutzungen herauszugeben, die sie vor Eintritt der Rechtshängigkeit aus den zuviel berechneten Zinsen und Gebühren gezogen hat. Diesen Betrag hat es auf 3.887,88 € beziffert. Auch für diesen Betrag schuldet die Beklagte aus den oben genannten Gründen nach § 818 Abs. 1 BGB für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit die Herausgabe der Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. 2. Im übrigen ist die Berufung nicht begründet. a. Die Kläger können keinen Schadensersatz wegen der Finanzierung des Schleppers verlangen. aa. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus einem Vorvertrag. Die Parteien haben keinen Vorvertrag geschlossen. Ein derartiger Vertrag ist erst geschlossen, wenn die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte geeinigt haben und der Inhalt des Hauptvertrages wenigstens bestimmbar ist (Palandt, 63. Aufl. 2004, Einf. § 145 BGB Rn. 20). Das ist hier nicht der Fall. Nach den Behauptungen der Kläger haben die Parteien sich allenfalls über die Finanzierung des Schleppers zu einem Zinssatz von 2 % geeinigt. Diese Behauptungen lassen aber nicht erkennen, daß die Parteien sich über alle wesentlichen Bestandteile eines Darlehensvertrages geeinigt haben sollen. Die Kläger haben schon nicht ausdrücklich vorgetragen, ob sie dem Mitarbeiter der Beklagten überhaupt den zu finanzierenden Kaufpreis für den Schlepper genannt haben. Eine Einigung über weitere wesentliche Bestandteile des Darlehensvertrages haben sie ebenfalls nicht behauptet, insbesondere über Laufzeit des Darlehens, Höhe der Raten und Sicherheiten. Die Anhörung des Klägers zu 1) vor dem Senat hat hierzu zudem keine Anhaltspunkte ergeben. Außerdem bestreitet die Beklagte die Behauptungen der Kläger. Zum Beweis für ihre Behauptungen können die Kläger nicht von Amts wegen als Partei vernommen werden. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, daß ihre Behauptungen über die Zusage eher zutreffen als das Bestreiten der Beklagten. Eine derartige Wahrscheinlichkeit ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.06.83 (Bl. 231 GA). Dieses Schreiben enthält den Hinweis auf den "finanzierten" Schlepper. Daraus ergibt sich nicht, daß die Beklagte die Absicht hatte, in Zukunft einen bestimmten Darlehensvertrag mit den Klägern zu schließen. Sie ging vielmehr erkennbar davon aus, daß der Schlepper schon mit einem Darlehen finanziert war. Das entsprach im übrigen den Tatsachen. Die Kläger tragen selber vor, daß die Beklagte den Schlepper am 26.05.83 über den Kontokorrentkredit finanziert hatte. Die oben genannte Wahrscheinlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, daß die Kläger den Fahrzeugbrief übergaben und eine Grundschuld einräumten. Es ist unstreitig, daß die Kläger sich damals in einer angespannten finanziellen Situation befanden (Bl. 193 f. GA) und daß die in Anspruch genommenen Kredite nicht aus der Ertragslage des Hofes bedient werden konnten (Bl. 192 GA). Das legt es nahe, daß die Erweiterung des Kontokorrentkredits nach der Finanzierung des Schleppers abgesichert werden sollte. Darüber hinaus tragen die Kläger nichts dazu vor, welche Schäden ihnen infolge der behaupteten Pflichtverletzung entstanden sein sollen. In der Klageschrift nennen sie einen Schadensbetrag von 114.061,53 DM. Diesen Betrag führen sie aber sowohl auf die unterbliebene günstige Finanzierung des Treckers zurück als auch auf die angeblichen Fehler der Beklagten bei der Umschuldung. Es ist nicht erkennbar, in welcher Höhe dieser Betrag auf die unterbliebene Finanzierung des Treckers zurückzuführen sein soll. Das ergibt sich auch nicht mit hinreichender Klarheit aus den Darlegungen des Parteigutachters. Die Kläger verweisen wegen des Schadens auf diese Darlegungen. Sie teilen aber schon nicht mit, ob und gegebenenfalls wo sich in dem Parteigutachten eine nähere Darlegung des Schadens befindet. Das Gutachten umfaßt einen Aktenordner, ist nicht paginiert und nicht mit einem Inhaltsverzeichnis versehen. Dem Gericht ist es aber nicht zumutbar, sich selber aus umfangreichen Unterlagen das Passende herauszusuchen (Zöller, 24. Aufl. 2004, § 130 ZPO Rn. 2 m.w.N.). bb. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem Verschulden bei Vertragsschluß: Ein derartiger Anspruch kann sich ergeben, wenn eine Partei die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt hat (Palandt, 63. Aufl. 2004, § 311 BGB Rn. 34). Voraussetzung dafür ist es zunächst, daß der Abbrechende bei dem Partner ein qualifiziertes Vertrauen erzeugt hat, indem er den Vertragsschluß als sicher hingestellt hat (Palandt a.a.O. Rn. 36). Darauf konnten die Kläger aber auch dann nicht vertrauen, wenn ihre Behauptungen über die Zusage des Herrn T zutreffen. Aus den oben genannten Gründen waren auch nach ihrem Vorbringen zahlreiche wesentliche Einzelheiten des Vertrages noch nicht besprochen. Darüber hinaus haben die Kläger für die behauptete Zusage aus den oben genannten Gründen keinen ausreichenden Beweis angetreten. Rechtsfolge eines derartigen Verschuldens bei Vertragsschluß ist es im übrigen, daß der Vertragspartner den Ersatz der Aufwendungen verlangen kann, die er nach Entstehen des Vertrauenstatbestandes hatte (Palandt, 63. Aufl. 2004, § 311 BGB Rn. 34). Zu diesen Aufwendungen haben die Kläger aber nichts vorgetragen. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß kann auch dann bestehen, wenn durch pflichtwidrige Einwirkung auf die Willensbildung des Vertragspartners ein wirksamer, aber inhaltlich nachteiliger Vertrag zustande gekommen ist (Palandt, 63. Aufl. 2004, § 311 BGB Rn. 42). Die Finanzierung über den Kontokorrentkredit dürfte zwar teurer sein als die Finanzierung über ein Annuitätendarlehen mit einem Zinssatz von 2 %. Die Beklagte hat aber nicht pflichtwidrig auf die Willensbildung der Kläger eingewirkt. Das kann unter Umständen angenommen werden, wenn sie den Klägern pflichtwidrig eine günstige Finanzierung zusagte, um sie zu veranlassen, den Schlepper über den teuren Kontokorrentkredit zu finanzieren. Die Kläger haben aber schon keinen ausreichenden Beweis für die behauptete Zusage angetreten. b. Die Kläger können auch keinen Schadensersatz wegen der Umschuldung verlangen. aa. Der Anspruch ergibt sich nicht aus einem Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, die zum Abschluß der Darlehensverträge vom Dezember 1983 führten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Klägern eine vollständige Umschuldung anzuraten beziehungsweise die Kläger auf ein derartiges Erfordernis hinzuweisen. Grundsätzlich war es Sache der Kläger, dafür zu sorgen, daß sie ihre bestehenden Verbindlichkeiten tilgen konnten. Ebenso war es grundsätzlich ihre Sache, zu überprüfen, ob die beabsichtigte Aufnahme eines Darlehens für sie sinnvoll war. Eine Bank muß dagegen in der Regel nicht von sich aus eine Finanzierungsberatung durchführen. Wenn der Kunde Informationen benötigt, weil er die mit der Kreditaufnahme verbundenen Risiken nicht einschätzen kann, muß er Auskünfte einholen oder professionellen Rat verlangen. Wenn er keine Finanzierungsberatung durch die Bank in Anspruch nimmt, muß er die Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Kreditaufnahme selber beurteilen und prüfen, ob diese zu den angebotenen Bedingungen sinnvoll ist. Die Bank ist dagegen nicht verpflichtet, dem Kunden die günstigste Kreditart anzubieten (Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 9, 13, 41 m.w.N.). Sie ist im Regelfall auch nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der von ihm gewählten Kreditart hinzuweisen (BGH NJW 2003, 2529, 2531). Bei Abschluß des Darlehensvertrages kann sich aber die Nebenpflicht der Bank ergeben, den Kunden über bestimmte Umstände zu informieren. Das ist der Fall, wenn sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet (vgl. z.B. BGH NJW 1992, 2147; Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 20 m.w.N.). Die zugrunde liegende Rechtsprechung bezieht sich in erster Linie auf Anlageberatungen, bei denen die Bank erkennbar Funktionen übernimmt, die typischerweise vom Veräußerer wahrzunehmen sind, so daß sie als Partei des zu finanzierenden Geschäftes erscheint und der Anleger ihr deshalb ein entsprechendes Vertrauen entgegenbringt (vgl. dazu Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 28). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Kläger wollen besondere Pflichten der Beklagten daraus ableiten, daß diese sich an die Kläger gewandt und Höhe des Darlehens sowie Verwendungszweck und alle Konditionen "vorgegeben" habe. Sie meinen, daß die Beklagte daher Aufgaben des Kreditnehmers übernommen habe und diese interessen- und willensgemäß erledigen müsse. Das ist nicht überzeugend. Es war offensichtlich, daß die Beklagte berechtigte eigene Interessen und nicht Interessen der Kläger wahrnahm, als sie ihnen die Umschuldung vorschlug. Die Verbindlichkeiten der Kläger gegenüber der Beklagten betrugen im Dezember 1983 insgesamt 470.000 DM (so die Kläger Bl. 30, 340 GA) oder 523.935,47 DM (so die Kläger Bl. 6 GA). Die Kläger befanden sich im Jahre 1983 außerdem in einer angespannten finanziellen Situation (Bl. 192 ff. GA). Informationspflichten bei Abschluß eines Darlehensvertrages können sich auch ergeben, wenn die Bank einen konkreten Wissensvorsprung in Bezug auf bestimmte Risiken des zu finanzierenden Vorhabens hat, wenn sie einen speziellen Gefährdungstatbestand schafft oder wenn sie einen schwerwiegenden Interessenkonflikt eingegangen ist (vgl. z.B. BGH NJW 1992, 2147; Schimansky/Bunte/Lwowski, 2. Auflage 2001, § 44 Rn. 20 m.w.N.). Dazu ist aber nichts ersichtlich. Für die Beklagte ergaben sich auch keine besonderen Pflichten daraus, daß die bisherigen Verbindlichkeiten umgeschuldet werden sollten. Im Fall einer internen Umschuldung durch Aufstockung bestehen Aufklärungspflichten im gleichen Umfang wie beim Abschluß eines Erstvertrages. Wenn der Kunde keine Beratung sucht, muß die Bank ihn nicht über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Umschuldung aufklären und über die verschiedenen Möglichkeiten einer Anschlußfinanzierung informieren (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 44 Rn. 47). Darüber hinaus ist auch nicht vorgetragen, ob und aufgrund welcher Tatsachen es für die Beklagte überhaupt erkennbar war, daß die Kläger an einer vollständigen Umschuldung interessiert waren. Es wäre Sache der Kläger gewesen, die Beklagte von sich aus darauf hinzuweisen. Angesichts der oben genannten Verschuldung ist es auch zweifelhaft, ob die Beklagte davon ausgehen konnte, daß die Kläger zu einer vollständigen Umschuldung in der Lage gewesen wären. Im übrigen haben die Kläger keine schlüssigen Tatsachen zu den Folgen der angeblich fehlerhaften Umschuldung vorgetragen: Insbesondere haben sie nicht dargelegt, ob sie im Fall der gewünschten Aufklärung einen weiteren Darlehensvertrag zur vollständigen Umschuldung geschlossen hätten. Sie tragen schon nichts dazu vor, ob sie überhaupt in der Lage gewesen wären, weitere regelmäßige Raten auf ein Darlehen zu leisten. Das ist zweifelhaft. Im Dezember 1983 schlossen sie drei Darlehensverträge über insgesamt 400.000 DM ab (Bl. 6 f. GA). Sie hätten zusätzlich 70.000 DM finanzieren müssen, wenn die gesamten Verbindlichkeiten 470.000 DM betrugen (so die Kläger Bl. 30, 340 GA). Wenn die Schulden 523.935,47 DM betragen hätten (so die Kläger Bl. 6 GA), wären sogar weitere 123.935,47 DM zu finanzieren gewesen. Abgesehen davon haben die Kläger auch keine schlüssigen Tatsachen dazu vorgetragen, in welcher Höhe ihnen durch das angebliche Fehlverhalten der Beklagten ein Schaden entstanden sein soll. Bei der Bezifferung in der Klageschrift trennen sie nicht zwischen der Finanzierung des Schleppers und der Umschuldung (vgl. Bl. 24 GA). Aus den oben genannten Gründen geht weder aus dieser Angabe noch aus dem Verweis auf das Gutachten hervor, in welcher Höhe ihnen Schäden durch die Umschuldung entstanden sein sollen. bb. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten aus einem Beratungsvertrag: Die Parteien haben keinen ausdrücklichen Beratungsvertrag über die Umschuldung geschlossen. Ein Beratungsvertrag kann aber konkludent geschlossen werden, wenn die Bank mit dem Kunden ein Beratungsgespräch führt und dabei erkennen kann, daß die Beratung für den Kunden von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage einer Vermögensdisposition machen will. Dabei ist es unerheblich, ob der Kunde an die Bank oder die Bank von sich aus an den Kunden herangetreten ist (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 43 Rn. 6; BGH NJW 1986, 180 f.). Ein derartiger Beratungsvertrag liegt hier nicht vor wenn man die eigenen Behauptungen der Kläger zugrunde legt. Die Kläger selber behaupten in erster Linie, daß sie mit der Beklagten kein Gespräch über die Umschuldung geführt hätten. Die Beklagte habe ihnen vielmehr drei Darlehensverträge zugeschickt mit der Aufforderung, sie innerhalb weniger Tage zurückzuschicken. Hilfsweise machen sie sich das Vorbringen der Beklagten zu eigen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich aber nicht, daß die Beklagte bestimmte Pflichten aus einem etwaigen Beratungsvertrag verletzt hat. Die Beklagte weist darauf hin, daß die Umschuldung des Kontokorrentkredits gelungen wäre, wenn die Kläger die Darlehen zeitnah zu den Verhandlungen im Juni unterzeichnet hätten. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist die vollständige Umschuldung nur deswegen gescheitert, weil die Kläger entgegen einer Aufforderung der Beklagten erst im Dezember die Verträge unterzeichneten. In der Zwischenzeit hatten sie aber das Kontokorrentkonto so stark in Anspruch genommen, daß die vollständige Umschuldung nicht mehr möglich war. Entsprechend den oben genannten Gründen haben die Kläger auch weder eine schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem Beratungsvertrag dargelegt noch einen dadurch verursachten Schaden. cc. Entsprechendes gilt auch für die Verletzung etwaiger Pflichten aus dem Genossenschaftsverhältnis. Aufgrund dieses Verhältnisses sind Genossenschaft und Genosse zu wechselseitiger Treue verpflichtet. Es handelt sich dabei um eine gegenüber dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben gesteigerte Rechtspflicht, die unter Umständen nicht nur zu einer Unterlassung, sondern auch zu einem positiven Tun verpflichten kann (Beuthien, GenG, 14. Aufl. 2004, § 18 Rn. 36 f.). Daraus ergibt sich aber schon nicht die Pflicht der Genossenschaftsbank, ihre Mitglieder ungefragt zu beraten. Entsprechend den oben genannten Gründen haben die Kläger auch weder eine schuldhafte Pflichtverletzung schlüssig dargelegt noch einen darauf beruhenden Schaden. c. Die Kläger können auch wegen der Belastung in Höhe von 102,50 DM für die Annoncen keine Zahlung verlangen. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 (2. Fall) BGB. Die Beklagte hat die 102,50 DM in sonstiger Weise erlangt, indem sie das Konto der Kläger um diesen Betrag belastete. Sie behauptet, daß es dafür einen Auftrag oder eine sonstige Vereinbarung gegeben habe. Das wird von den Klägern bestritten. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Kläger das Fehlen des Rechtsgrundes beweisen müßten. Das entspricht den Ausführungen in der Kommentarliteratur, denen zufolge der Bereicherungsgläubiger das Fehlen des Rechtsgrundes zu beweisen hat (vgl. Palandt, 63. Aufl. 2004, § 812 BGB Rn. 106). Im hier relevanten Fall der Eingriffskondiktion kann das aber nicht ohne weiteres gelten. Die Beklagte hat durch einen Eingriff in das Konto der Kläger 102,50 DM erlangt. Ein derartiges Verhalten läßt den Schluß zu, daß es für diesen Eingriff keinen Rechtsgrund gab. Dann muß der Bereicherungsschuldner beweisen, daß ein Rechtsgrund vorlag (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl. 1991, § 812 BGB Rn. 13). Die Beklagte tritt für ihre Behauptung über die Vereinbarung aber keinen Beweis an. Im Ergebnis kommt es darauf aber nicht an. Wenn es keinen Auftrag gegeben hat, ergibt sich der Rechtsgrund für die Beklagte aus §§ 677, 683, 670 BGB. Die Beklagte führte ein "auch-fremdes Geschäft", als sie die Annoncen aufgab. An sich war das Sache der Kläger, weil die Anzeigen dem Verkauf ihrer Grundstücke dienten. Auch die Beklagte hatte daran ein Interesse, weil die Verbindlichkeiten der Kläger bei ihr durch die Verkäufe getilgt werden sollten. Der Fremdgeschäftsführungswille wird bei dem "auch-fremden Geschäft" vermutet (Palandt, 63. Aufl. 2004, § 677 BGB Rn. 6). Die Geschäftsführung entsprach dem mutmaßlichen Willen der Kläger. Sie tragen nicht vor, ob sie überhaupt einen Willen gegenüber der Beklagten geäußert haben. Mangels anderer Anhaltspunkte ist daher als mutmaßlicher Wille der den Interessen des Geschäftsherrn entsprechende Wille anzunehmen (Palandt, 63. Aufl. 2004, § 683 BGB Rn. 7). Aus den oben genannten Gründen entsprach es den Interessen der Kläger und damit ihrem mutmaßlichen Willen, daß die Beklagte die Annoncen aufgab, um den Verkauf der Grundstücke und die Schuldentilgung zu fördern. Darüber hinaus haben die Kläger das Vorgehen der Bekalgten genehmigt. Infolge der Annoncen wurde das Amt für Agrarordnung auf die Grundstücke aufmerksam. Die Kläger genehmigten den Auftrag für die Annoncen dadurch, daß sie Grundstücke an dieses Amt verkauften. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer positiven Vertragsverletzung. Die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag schafft einen Rechtfertigungsgrund und schließt Schadensersatzansprüche aus (Münchener Kommentar, 4. Aufl. 2005, vor § 677 BGB Rn. 17). d. Die Kläger haben auch keinen Anspruch wegen der Abrechnung des Darlehens Nr. ...030. Der geltend gemachte Anspruch der Kläger ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 (2. Fall) BGB. Die Beklagte hat eine Rate in Höhe von 1.944,44 DM in sonstiger Weise erlangt, indem sie das Konto der Kläger mit dieser Rate belastete. Das geschah aber nicht nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund des zugrunde liegenden Darlehensvertrages: Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte in der Zeit vom 29.12.88 bis zum 31.01.90 monatliche Raten in Höhe von jeweils 1.944,44 DM abbuchte. Sie sind sich ebenfalls darüber einig, daß das gegen den Darlehensvertrag verstieß, der halbjährliche Ratenzahlung vorsah, und daß die Beklagte den Klägern deshalb am 26.01.90 insgesamt 10 Raten erstattete. Die Kläger meinen, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihnen elf Raten zu erstatten. Dazu behaupten sie, daß die erste Rate am 30.07.89 fällig gewesen sei. Sie meinen daher, daß am 26.01.90 erst drei Raten fällig gewesen seien. Die Beklagte habe ihnen daher eine weitere Rate erstatten müssen. Dabei übersehen sie aber, daß die Beklagte zur Zeit der Rückerstattung am 26.01.90 erst 13 Raten abgebucht hatte. Sie belastete das Konto der Kläger erst am 30.01.90 mit der 14. Rate (vgl. den Kontoauszug Bl. 141 GA). Da sie am 26.01.90 lediglich drei Raten beanspruchen konnte, aber schon 13 Raten eingezogen hatte, war sie nur verpflichtet, 10 Raten an die Kläger zu erstatten. Auch die Rate vom 30.01.90 erlangte sie nicht ohne Rechtsgrund. Aus dem Darlehensvertrag hatte sie spätestens an diesem Tag einen Anspruch auf diese Rate. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer schuldhaften Verletzung von Pflichten aus dem Darlehensvertrag. Die Beklagte hat zwar vertragswidrig die Raten monatlich abgebucht. Sie hat den Klägern aber die Raten erstattet. Die Kläger beziffern keinen weiteren Schaden, beispielsweise durch einen Zinsverlust. e. Die Kläger können auch keinen Schadensersatz wegen der Kündigung verlangen. Im Fall einer unberechtigten Kündigung kann der geschädigte Vertragspartner unter Umständen Schadensersatz aufgrund einer positiven Vertragsverletzung verlangen. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs haben die Kläger aber keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich schon nicht, daß die Kündigung unberechtigt war. Die Kläger tragen nichts dazu vor, ob kein Grund zur Kündigung im Sinne von Nr. 17 S. 2 der AGB, Nr. 3, 3 a der Allgemeinen Darlehensbedingungen vorlag. Im Ergebnis kommt es aber nicht darauf an, ob die Kündigung unberechtigt war. Die Kläger haben keine schlüssigen Tatsachen dazu vorgetragen, welche Schäden ihnen infolge der Kündigung entstanden sein sollen. Sie verweisen darauf, daß die Beklagte ein "Gerichtskonto" Nr. ...014 eingerichtet hat. Dieses Konto wurde am 14.01.95 mit 6.199,63 DM belastet und am 07.03.95 mit 5.334,39 DM. Sie haben aber nichts dazu vorgetragen, welchen Zusammenhang es zwischen der Kündigung und der Belastung dieses Kontos gab. Die Beklagte verweist darauf, daß dieses Konto mit den Kosten des Verfahrens Landgericht Paderborn 4 O 465/94 belastet wurde. Davon geht auch das Landgericht im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aus. Dann hat die Beklagte das Konto nicht rechtsgrundlos belastet, sondern aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Infolge dessen hat sie durch die Belastung auch keine vertraglichen Nebenpflichten verletzt, weil sie aufgrund dieses Beschlusses einen Anspruch auf die Beträge hatte. f. Die Kläger haben auch keine Ansprüche wegen der unterlassenen Zinsanpassung. aa. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus einer positiven Vertragsverletzung. Die Kläger haben schon keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die den Rückschluß auf eine derartige Vertragsverletzung zulassen. Das Vorbringen in der Klageschrift ist nicht substantiiert. Es ist schon nicht erkennbar, bei welchen Darlehensverträgen die Beklagte es unterlassen haben soll, die Änderung des Kapitalmarktzinses weiterzugeben. Außerdem haben die Kläger nicht einmal vorgetragen, in welcher Höhe ihnen aufgrund dessen Schadensersatzansprüche zustehen sollen. Erst in der Berufungsbegründung machen die Kläger geltend, daß die Beklagte es bei dem Darlehensvertrag Nr. ...034 vom 19.12.83 unterlassen habe, den Zinssatz anzupassen. Sie meinen unter Verweis auf das Parteigutachten, daß ihnen infolge dessen ein Schaden in Höhe von 6.665,04 DM entstanden sei. Auch dieses Vorbringen in der Berufungsbegründung ist aber unsubstantiiert. Die Parteien haben eine Zinsanpassungsklausel vereinbart, weil die Beklagte nach dem Vertrag berechtigt sein soll, den Zinssatz zu ändern, wenn sie dies für erforderlich hält. Bei einer derartigen Klausel hat das Kreditinstitut den Zins nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB neu festzusetzen, wenn eine Zinsanpassung wegen erheblicher Veränderung der Refinanzierungsbedingungen am Geld- oder Kapitalmarkt geboten ist (Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 78 Rn. 61, 64 c). Der ursprünglich vereinbarte vertragliche Zinssatz muß dann in dem Rahmen erhöht oder abgesenkt werden, in dem sich der Zinssatz für vergleichbare Kredite am Markt ändert (OLG Celle WM 2002, 1878 ff.). Wenn eine Bank es vertragswidrig unterläßt, eine gebotene Zinsanpassung zugunsten des Kreditnehmers durchzuführen, kann sie grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sein (Schimansky/Bunte/Lwowski a.a.O. Rn. 67). Weder aus der Klageschrift noch aus der Berufungsbegründung ergibt sich aber, welche Änderungen am Geldmarkt eingetreten sein sollen und warum infolge dessen eine Anpassung des Zinssatzes in welcher Höhe geboten sein soll. 3. Auch aus dem Parteigutachten ergeben sich keine sicheren Rückschlüsse darauf. In dem Gutachten werden viele Zahlen aneinandergereiht, ohne daß hinreichend klar erkennbar ist, welche Änderungen am Kapitalmarkt eingetreten sein sollen. Darüber hinaus weist der Parteigutachter darauf hin, daß die Kläger bis zum 30.08.1995 insgesamt 124.786,86 DM für die Zinsen aufgewendet hatten. Nach seinen weiteren Feststellungen hätten sie 141.122,82 DM dafür aufwenden müssen, wenn die Zinsen entsprechend der Rechtsprechung des OLG Celle angepaßt worden wären. Da die tatsächlich gezahlten Zinsen demzufolge unter den Zinsen im Fall einer Anpassung legen, ist auch ein Schaden nicht schlüssig vorgetragen. bb. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 812 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat die gegebenenfalls überhöhten Zinsen nicht ohne Rechtsgrund erhalten, sondern aufgrund des Darlehensvertrages. Der Vertrag ist auch dann wirksam, wenn die Beklagte ihr Leistungsbestimmungsrecht dadurch unwirksam ausübte, daß sie entgegen der Billigkeit eine Anpassung der Zinsen unterließ. Das führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern allenfalls zur Unwirksamkeit der Leistungsbestimmung (vgl. Palandt, 63. Aufl. 2004, § 315 Rn. 16). 4. cc. Für den Senat besteht auch im übrigen kein Anlaß, die unterlassene Zinsänderung nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB zu korrigieren. Entsprechend den oben genannten Gründen haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, daß die unterlassene Zinsanpassung nicht der Billigkeit entsprach. Insbesondere waren die tatsächlich gezahlten Zinsen geringer, als sie im Fall der erstrebten Anpassung gewesen wären. g. Die Kläger können aufgrund einer positiven Vertragsverletzung grundsätzlich den Ersatz der Kosten für das Gutachten verlangen. Die Beklagte hat vertragliche Pflichten durch Unregelmäßigkeiten bei Wertstellung und Stornogutschrift verletzt, ferner durch unzulässig hohe Zinsberechnungen und Unregelmäßigkeiten bei dem Ansatz von Gebühren. Das ist seit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig und im übrigen rechtskräftig durch das Landgericht festgestellt. Nach § 249 BGB schuldet der Schädiger Ersatz für die Kosten eines Sachverständigengutachtens aber nur, soweit das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war (Palandt, 63. Aufl. 2004, § 249 BGB Rn. 39): Schritt 2 des Gutachtens war dafür nicht notwendig. Dieser Abschnitt des Gutachtens betrifft die Liquidität am 30.12.94 (vgl. den Prüfauftrag zu Beginn des nicht paginierten Gutachtens). Die Kläger tragen nichts dazu vor, warum es für ihre Rechtsverfolgung auf die Liquidität an diesem Tag angekommen sein soll. Möglicherweise wollen sie Schadensersatzansprüche wegen der Umschuldung vom Dezember 1983 und der Finanzierung des Schleppers darauf stützen. Insoweit entsprach es aber nicht einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, ein Gutachten über die Folgen einzuholen. Aus den oben genannten Gründen haftet die Beklagte schon dem Grunde nach nicht für die Folgen, die sich aus der Umschuldung und der Finanzierung des Schleppers ergeben. Schon daraus ergibt sich, daß die Kläger nicht vollen Ersatz der Kosten verlangen können. Die Kosten für Schritt 2 des Gutachtens müssen auf jeden Fall abgezogen werden. Nach der Rechnung des Sachverständigen betragen diese Kosten 1.645,43 € + 16 % Mehrwertsteuer (263,27 €) = 1.908,70 € (vgl. die Rechnung Bl. 150 f. GA). Für die Rechtsverfolgung der Kläger war Schritt 1 des Gutachtens dagegen grundsätzlich notwendig. Es ist nicht ersichtlich, auf welche andere Weise es den Klägern möglich gewesen sein soll, die Konten zu überprüfen und Ersatzansprüche festzustellen. Auch für die Anfertigung von Schritt 1 sind aber Abzüge zu machen. Der Sachverständige hat auch in diesem Schritt Untersuchungen durchgeführt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren. Er hat unter anderem das angeblich zugesagte Darlehen für den Schlepper und das jedenfalls später gewünschte 4. Darlehen für die vollständige Umschuldung berücksichtigt (vgl. Bl. 21 GA). Diese Prüfungen waren nicht erforderlich, weil sich insoweit schon dem Grunde nach kein Anspruch gegen die Beklagte ergeben kann. Das führt dazu, daß auch die Kosten für Schritt 1 des Gutachtens angemessen gekürzt werden müssen. Nach § 287 ZPO schätzt der Senat den zu beanspruchenden Betrag auf 50 % der insgesamt für das Gutachten entstandenen Kosten. Da das Landgericht schon einen Betrag in dieser Höhe zugesprochen hat, ist die Berufung auch insoweit nicht begründet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Entscheidungserheblich sind Fragen des Einzelfalls.

Ende der Entscheidung

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