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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.04.2005
Aktenzeichen: 31 W 27/05
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 727
RpflG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Beschluss vom 23. Februar 2004 wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe: Das als Erinnerung bezeichnete Rechtsmittel der Antragstellerin ist gemäß den §§ 567 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG als sofortige Beschwerde statthaft und zulässig (vgl. Zöller/Stöber, 25. Aufl., § 724 ZPO Rdnr. 13). Das Rechtsmittel hat aufgrund des in der Beschwerdeinstanz ergänzten Vorbringens der Antragstellerin Erfolg. Nach § 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Titel bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge offenkundig oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist. Dies ist hier der Fall. Denn es kann nach dem in der Beschwerdeinstanz ergänzten Vorbringen der Antragstellerin nunmehr festgestellt werden, dass sie neue Gläubigerin der Ansprüche gegenüber dem Beklagten ist. Entgegen der Auffassung der angefochtenen Entscheidung ist die Rechtsnachfolge von der C AG auf die D AG nachgewiesen. Dies ergibt sich aus der notariellen Bestätigung vom 03.05.2004, wonach ausweislich des Handelsregisters des Amtsgerichts N die D AG aufgrund Verschmelzungsvertrages vom 28.07.2003 mit der C AG verschmolzen ist. Eine solche Verschmelzung ist eine Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO (Zöller/Stöber, 25. Aufl., § 727 ZPO Rdnr. 5). Ferner hat die Antragstellerin nunmehr aufgrund ihres in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Schriftsatzes vom 01.04.2005 erstmals die Anlage 1 in nachvollziehbarer Weise erläutert. Danach ist zwar das Gewollte unklar und missverständlich zum Ausdruck gebracht worden; gleichwohl ist angesichts der erfolgten Erläuterungen das Gemeinte noch mit hinreichender Bestimmtheit erkennbar. Die Unklarheit dieser Anlage 1 folgt aus einer Zusammenschau der Zeilen 10 bis 14 dieser Anlage. Denn an sich hätte es der Erwähnung der in Zeile 11 enthaltenen Ziffernfolge 455600 55 ebenso wenig bedurft wie der Erwähnung der in Zeile 12 enthaltenen Ziffernfolge 455600 57 (entsprechendes gilt für die Zeilen 13 und 14), wenn solche Kreditnummern, deren erste 8 Ziffern mit der in den Zeilen 11 und 12 genannten Ziffernfolgen übereinstimmen, bereits von der Zeile 10 erfasst wären. Aus dem Vorhandensein der Ziffernfolgen in den Zeilen 11 bis 14 ist deshalb zunächst zu schließen, dass auch nach dem Verständnis der Parteien des Abtretungsvertrages die Ziffernfolge in Zeile 10 nicht jene umfassende Bedeutung haben könnte, die die Antragstellerin der Zeile 10 jetzt beimessen möchte. Gleichwohl kann nach den nunmehr erfolgten Erläuterungen davon ausgegangen werden, dass mit der in Zeile 10 enthaltenen Ziffernfolge 455600 gleichwohl alle Kreditkarten erfasst sein sollen, deren Nummern mit dieser Ziffernfolge beginnen. Denn nach den Erläuterungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 01.04.2005 sind die Zeilen 11 bis 14 nur deshalb in die Anlage 1 aufgenommen worden, um zum Ausdruck zu bringen, dass diese besonderen Kreditkartentypen, die durch die dort genannte jeweilige 7. und 8. Ziffer bestimmt sind, ebenfalls von der Abtretung erfasst sind. Die beantragte Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel konnte deshalb nicht aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen verweigert werden. Das Amtsgericht wird deshalb die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden haben.

Ende der Entscheidung

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