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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.10.2007
Aktenzeichen: 31 W 45/07
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO, BNotO, BGB


Vorschriften:

RPflG § 11 Abs. 1
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 727 Abs. 1
BNotO § 20 Abs. 1
BNotO § 21 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 185 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 9.3.2007 auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Sie hat auch begründet.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts hätte die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel mit der gegebenen Begründung nicht ablehnen dürfen. Nach § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die für die Rechtsnachfolge maßgebliche Abtretungserklärung ist offenkundig (vgl. den eine gleichartige Fallgestaltung betreffenden Senatsbeschluss vom 23.7.2007 - 31 W 10/07). Nach der im Bundesanzeiger vom 30.3.2005 (Nr. 59 S. 4717) veröffentlichten notariell beglaubigten Abtretungserklärung vom 16.1.2003 (UR-Nr. 24/2003 des Notars N3 in C3) hat die Klägerin an die Antragstellerin alle Forderungen - einschließlich Mahnkosten, Zinsen sowie Kosten der Rechtsverfolgung - abgetreten, die ab 1.1.1991 durch die Partnergesellschaft Rechtsanwälte N1 & Partner oder ihre Rechtsvorgängerinnen, Frau Rechtsanwältin N, beziehungsweise die Partnergesellschaft Rechtsanwälte N2 & Partner unter den Aktennummern ####90 bis ####50 im Namen der Q AG oder ihrer Rechtsvorgängerinnen (...) geltend gemacht wurden. Durch den Abdruck im allgemein zugänglichen Bundesanzeiger ist nicht nur die Veröffentlichung der Abtretungserklärung, sondern auch die Abtretung als solche offenkundig. Die von der Rechtspflegerin des Landgerichts im Anschluss an Wolfsteiner (in: Münchener Kommentar, 2. Aufl., § 726 ZPO Rdn. 49) vertretene Auffassung, dass der Inhalt einer Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt nur dann offenkundig sei, wenn die Behörde oder die Person, die die Veröffentlichung veranlasst habe, zur amtlichen Feststellung einer Tatsache befugt sei, trifft nicht die vorliegende Fallgestaltung. Die im Bundesanzeiger veröffentlichte notariell beglaubigte Abtretungserklärung enthält keine Tatsachenfeststellung durch die Klägerin oder die Antragstellerin selbst, so dass es für die Frage der Offenkundigkeit der Abtretung als solcher nicht auf die Berechtigung der Klägerin oder der Antragstellerin, Tatsachen amtlich festzustellen, ankommen kann. Die maßgeblichen Tatsachen, das heißt die Unterschriftsleistungen unter der Abtretungserklärung durch die in der Urkunde bezeichneten Personen und deren Vertretungsberechtigung, sind vielmehr durch den Notar N3 aus C3 wahrgenommen und festgestellt worden. Dessen Befugnis zur Beglaubigung von Unterschriften und zur Bescheinigung von Vertretungsberechtigungen steht außer Zweifel. Sie ergibt sich aus §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO.

Die Klägerin hat am 16.1.2003 zwar als Nichtberechtigte verfügt, weil sie die in der Abtretungserklärung bezeichneten Forderungen bereits zuvor an die Stiftung O abgetreten hatte. Die erforderliche Genehmigung der Stiftung O gemäß § 185 Abs. 2 BGB ist aber ebenfalls offenkundig, weil die notariell beglaubigte Genehmigungserklärung der Stiftung O vom 29.4.2003 (UR-Nr. ##/03 des Notars H aus M) ebenfalls im Bundesanzeiger vom 30.3.2005 (Nr. 59. S. 4717) veröffentlicht ist.

Die Antragstellerin hat ferner - anders als die Antragstellerin des von der Rechtspflegerin angeführten Verfahrens 31 W 51/01 OLG Hamm - durch öffentliche/öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen, dass die im Anerkenntnisurteil vom 25.9.1995 (8 0 249/95 LG Bochum) und in den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 3.11.1995 und 2.2.1996 (ebenfalls 8 O 249/95 LG Bochum) titulierten Forderungen von der im Bundesanzeiger veröffentlichen Abtretungserklärung erfasst werden. Während im Anerkenntnisurteil vom 25.9.1995 und im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.11.1995 die Rechtsanwälte Dr. P aus C als Bevollmächtigte der Klägerin genannt sind, ergibt sich aus der von der Antragstellerin eingereichten vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.2.1996, der die Rechtsanwälte N2 und Partner als Bevollmächtigte (Aktenzeichen ####00) anführt, dass auch diese die Klägerin zeitweilig in der vorliegenden Sache vertreten und damit - genauso wie die Rechtsanwälten Dr. P - die später im Anerkenntnisurteil titulierte Forderung geltend gemacht haben. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Rechtsanwälte N2 und Partner auch in dem von der Antragstellerin in vollstreckbarer Ausfertigung vorgelegten Teilvollstreckungsbescheid vom 20.2.1995, der offensichtlich wie das vorliegende Streitverfahren 8 O 249/95 LG Bochum aus dem Mahnverfahren 94-5143349-09-N AG Berlin - Zentrales Mahngericht - hervorgegangen ist, als Bevollmächtigte der Klägerin (Aktenzeichen#####00) angegeben sind. Das Aktenzeichen der Rechtsanwälte N2 und Partner ####00 fällt unter diejenigen, die in der Abtretungserklärung angeführt sind, so dass die Hauptforderung und alle darauf bezogenen Ansprüche auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten auf die Antragstellerin übergegangen sind.

Das Landgericht wird den Antrag vom 9.3.2007 nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden und die begehrte Rechtsnachfolgeklausel, sofern sonstige Versagungsgründe nicht bestehen, zu erteilen haben.

Ende der Entscheidung

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