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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.04.2006
Aktenzeichen: 31 W 48/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch mit dem modifizierten Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, § 114 ZPO.

Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug, die im Einklang stehen mit den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch seitens des Senats in ständiger Rechtsprechung zugrunde gelegt werden.

Im Ausgangspunkt stellt die Beschwerde auch nicht in Abrede, dass die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zutreffen. Soweit die Beschwerde auf dem Standpunkt steht, in der angefochtenen Entscheidung fehle es an der wertenden Gesamtbetrachtung, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn auch bei einer Gesamtschau besteht kein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme, der Antragsgegnerin hätten sich die "kaufmännischen und juristischen Defizite" des Antragstellers aufdrängen müssen. Ebenso wenig besteht ein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Annahme, dass den Mitarbeitern der Antragsgegnerin bekannt gewesen sei oder sich ihnen hätte aufdrängen müssen, dass die aus der Nachfinanzierung fließenden Beträge nicht dem Antragsteller würden zu Gute kommen. Ein diesbezüglicher Wissensvorsprung durch die Antragsgegnerin ist nicht im Ansatz dargetan. Für eine Pflicht der Antragsgegnerin, von sich aus auf bestimmte Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken oder dem Antragsteller Hinweise zu erteilen, ist deshalb kein Raum. Der Antragsteller beschränkt sich auf Vermutungen, die nicht Grundlage für Feststellungen sein können, so dass wegen des Verbots einer unzulässigen Ausforschung auch kein rechtlicher Anlass für eine Beweisaufnahme besteht.

Ende der Entscheidung

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