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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.07.2006
Aktenzeichen: 32 Sbd 31/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 269
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
ZPO § 690
ZPO § 696 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Lünen bestimmt.

Gründe:

1.

Der Antragsteller hat seinen beim Amtsgericht Hagen anhängig gemachten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides vor einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die Begleichung der Hauptforderung zurück genommen und die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht - AG Lünen - zur Entscheidung über die Kosten des Mahnverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO beantragt. Das Amtsgericht Lünen hält die Verweisung des Verfahrens an das Streitgericht im Hinblick auf § 696 Abs.1 ZPO für unzulässig.

2.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Lünen im Sinne der genannten Bestimmung rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Das Oberlandesgericht Hamm ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht (§ 36 Abs. 1 ZPO) zur Entscheidung berufen.

3.

Als für die beantragte Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs.3 S. 3 ZPO zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Lünen zu bestimmen.

Die - jederzeit mögliche - Rücknahme des das Mahnverfahrens einleitenden Mahnantrages gemäß § 690 ZPO durch den Antragsteller führt dazu, dass die Anhängigkeit des Mahnverfahrens entfällt. Ebenso wie bei der Klagerücknahme im Rechtsstreit ist nach der Rücknahme des Mahnantrages nur noch über deren Wirkungen und somit auch über einen Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner die Kosten des Mahnverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen, zu entscheiden (vgl. etwa Ruess in NJW 2006, 1918).

Für diese Kostenentscheidung ist nach Auffassung des Senates nicht der das Mahnverfahren bearbeitenden Rechtspfleger, sondern der Richter des Prozessgerichts zuständig. Im Gegensatz zu einer Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf Antrag des Antragsgegners unterliegt die Entscheidung gemäß Satz 3 der vorgenannten Vorschrift keinem Automatismus; sie setzt vielmehr eine Bewertung des Vorbringens der Parteien zur materiellen Rechtslage voraus, die dem auf automatisierte Bearbeitung ausgerichteten Mahnverfahren, in dem sogar auf eine Schlüssigkeitsprüfung verzichtet wird, fremd ist (vgl. BGH in NJW 2005, 513 m.w.N.; Ruess, a.a.O.). Auch nach Rücknahme des Mahnbescheidsantrages kann das Verfahrens deshalb, soweit dies - wie im vorliegenden Fall - unter Hinweis auf die zu treffende Kostenentscheidung gemäß § 269 ZPO ausdrücklich beantragt wird, nur an das im Mahnantrag angegebene Prozessgericht abgegeben werden.

Ende der Entscheidung

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