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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.02.2005
Aktenzeichen: 32 Sbd 71/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 21
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 698 Abs. 2
ZPO § 703 d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Zuständiges Mahngericht ist das Amtsgericht Uelzen.

Gründe:

1.

Das Oberlandesgericht Hamm ist für die Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zuständig, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Hagen zunächst mit der Sache befasst war.

2.

Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, weil sich die Amtsgerichte Hagen und Uelzen rechtskräftig im Sinne dieser Vorschrift für unzuständig erklärt und dies dem Antragsteller mitgeteilt haben.

3.

Als zuständiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Uelzen zu bestimmen.

Zutreffend hat das Amtsgericht Hagen darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit vorliegend nach § 703 d ZPO und nicht nach § 698 Abs. 2 ZPO richtet, weil die Antragsgegnerin im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Unerheblich ist insoweit, dass die Antragsgegnerin, die ihren Sitz in F (NL) und damit im Ausland hat, eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies begründet nämlich gemäß § 21 ZPO lediglich einen - neben dem allgemeinen Gerichtsstand - bestehenden besonderen Gerichtsstand. In einem solchen Fall verdrängt § 703 d ZPO die Regelung des § 689 Abs. 2 ZPO (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 25. Aufl., Rn. 4 zu § 703 d).

Da die Antragsgegnerin eine Niederlassung in U hat, ist beim Amtsgericht Meppen der besondere Gerichtsstand des § 21 ZPO gegeben. Dies begründet gemäß § 703 d ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen als zentrales Mahngericht.

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