Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.08.1999
Aktenzeichen: 33 U 1/99
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 51 a.F.
BRAGO § 51 b
ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 608 Ziffer 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

33 U 1/99 OLG Hamm 2 O 284/97 LG Bielefeld Müller,

Verkündet am 27. August 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

Herrn Rechtsanwalt ...

Klägers, Widerbeklagten und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Bergmann, Schumacher, Dr. Mennemeyer, Dr. Heß, Dr. Uebbert, Dr. Alberts, Mecklenbrauck, Dr. Menken, Dr. Brinkmann, Dr. Hüsing-Exner, Herz und Janz in Hamm -

gegen

Frau ...

Beklagte, Widerklägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Stockebrand, Horstkötter, Dr. Schoofs und Dr. Kamm in Hamm -

hat der 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 27. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klünemann, den Richter am Oberlandesgericht Warmuth und die Richterin am Oberlandesgericht Krippner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. November 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise dahin abgeändert, daß die Widerklage ganz abgewiesen wird.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Beklagte in Höhe von 3.467,40 DM.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die durch das landgerichtliche Urteil titulierte Widerklageforderung von 3.467,40 DM (die sich aus - als Schaden geltend gemachten - in dem Zugewinnausgleichsverfahren festgesetzten Kosten und bezahlten Zinsen zusammensetzt) ist nach Auffassung des Senats verjährt. Der Kläger rügt zu Recht, daß das Landgericht in den Entscheidungsgründen übersehen hat, daß die erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede sämtliche mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche betraf. Das kann im Hinblick auf den Wortlaut des (der Erhebung der Widerklage nachfolgenden) Schriftsatzes des Klägers vom 15.10.1998 nicht zweifelhaft sein. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Teilwiderklage vom 4.3.1998 war hinsichtlich der geltend gemachten Forderung in Höhe von 3.467,40 DM nach der insoweit anwendbaren Vorschrift des § 51 BRAGO a.F. (die der jetzigen Vorschrift des § 51 b BRAGO entspricht) Verjährung eingetreten. Das Mandat des Klägers im Zusammenhang mit dem den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns betreffenden Verfahren 34 F 1640/93 AG Bielefeld war mit der am 22.07.1994 eingetretenen Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5.7.1994 beendet und die dreijährige Verjährungsfrist dementsprechend am 22.7.1997 abgelaufen. Stellt man auf den Zeitpunkt der Schadensentstehung ab, ist die Verjährungsfrist spätestens mit der nach Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses erfolgten Zahlung am 1.8.1994 in Gang gesetzt worden und am 1.8.1997 abgelaufen. Die erst am 3.4.1998 zugestellte Widerklage vom 2.3.1998 konnte dementsprechend eine Unterbrechung der Verjährung nicht bewirken.

Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß der Beklagten keine noch unverjährten Sekundäransprüche auf Schadensersatz zustehen, die die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Kläger als arglistig erscheinen lassen könnten. Eine Verletzung der Hinweispflicht auf einen eventuell bestehenden Regreßanspruch und dessen Verjährungsregelung, die dem Anwalt im Falle der Verjährung dieses Anspruchs über den "sekundären" Ersatzanspruch die Verjährungseinrede versagt (vgl. BGH FamRZ 1985, 1151, 1152), läßt sich nicht feststellen. Jedenfalls aus der Sicht des Klägers, die maßgeblich dafür ist, ob und mit welchem Inhalt ihn als früheren Rechtsanwalt der Beklagten ungeachtet der Beauftragung anderer Rechtsanwälte durch diese eine Hinweispflicht der dargestellten Art traf, waren die nunmehrigen Anwälte der Beklagten über den Regreßanspruch wegen nicht fristgerechter Weiterverfolgung des Trennungsunterhaltsanspruchs hinaus mit der Prüfung und eventuellen Verfolgung weiterer Regreßansprüche aus den von der Beklagten in der Vergangenheit erteilten Mandaten beauftragt. Anders konnte die Formulierung in dem Schreiben ihrer Anwälte an den Kläger vom 18.07.1995 (Bl. 22) "selbstverständlich bleiben weitere Regreßansprüche, die sich nach Durchsicht ihrer Akten ergeben sollten, ausdrücklich vorbehalten.", von diesem nicht verstanden werden. Wurde die Beklagte aber, wie es der Kläger verstehen mußte, inzwischen und noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gerade auch wegen Regreßfragen anderweitig anwaltlich beraten, war der Kläger nicht weiterhin zur Belehrung verpflichtet (vgl. BGH NJW 1982, 1288, 1289).

Wollte man ungeachtet des erwähnten Anwaltschreibens vom 12.7.1995 eine für den Kläger weiterhin bestehende Belehrungspflicht bejahen, scheitert die Annahme einer ihn treffenden Schadensersatzverpflichtung (die die Berufung auf Verjährung durch ihn als arglistig erscheinen lassen könnte) nach Auffassung des Senats jedenfalls daran, daß ihn kein Verschulden daran trifft, daß eine Belehrung durch ihn unterblieben ist. Aus seiner Sicht wurde die Beklagte nunmehr durch die Rechtsanwälte Dr. Baltes und Rixe umfassend - auch hinsichtlich eventuell gegen ihn bestehender Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung - beraten. Anhaltspunkte dafür, daß diese Beratung insbesondere auch hinsichtlich des Verjährungseintrittes fehlerhaft bzw. nicht umfassend genug war, bestanden für den Kläger nicht. Dadurch, daß er unter diesen Umständen davon absah, die Beklagte in dem dargestellten Sinne zu belehren, hat er durchaus das Maß an Umsicht und Sorgfalt beachtet, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises, vorliegend des Anwaltstandes, zu beachten ist (vgl. BGH NJW 1971, 151; OLG Köln NJW-RR 1990, 793).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 608 Ziffer 10 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück