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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.10.1998
Aktenzeichen: 33 U 7/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 91
ZPO § 91 a
ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
BGB § 387
BGB § 274
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

33 U 7/98 OLG Hamm 12 O 148/95 LG Essen

Verkündet am 9. Oktober 1998

Müller, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

des Herrn Y.,

Klägers und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lindhaus in Hamm -

gegen

Frau Y.,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Teubel, Zensen und Schulze in Hamm -

hat der 33. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1998 durch den Richter am Oberlandesgericht Warmuth, die Richterin am Oberlandesgericht Krippner und den Richter am Oberlandesgericht Jokisch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 19. Dezember 1997 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.260,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.03.1995 Zug um Zug gegen Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 10 Mio. türkischen Lira für die Zeit vom 02.06.1995 bis zum 30.06.1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die in erster Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % der Kläger und zu 80 % die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens 33 U 55/96 vor dem erkennenden Senat trägt die Beklagte allein.

Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens tragen zu 1/3 der Kläger und zu 2/3 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert beide Parteien mit weniger als 60.000,00 DM.

Entscheidungsgründe:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg, soweit dieser mit seinem Hilfsantrag eine Zug-um-Zug-Verurteilung begehrt. Dagegen bleibt ihr der Erfolg versagt, soweit mit dem Hauptantrag die uneingeschränkte Zahlung der Klageforderung begehrt wird.

1.

Die nach Grund und Höhe unstreitige Ausgleichsforderung des Klägers ist nicht durch Aufrechnung erloschen.

Gestützt wird die von der Beklagten erklärte Aufrechnung ausschließlich auf die ihr von einem türkischen Gericht zuerkannte Unterhaltsforderung in Höhe von monatlich 10 Mio. türkischen Lira. Dieser Gegenforderung fehlt es ungeachtet der Konvertierbarkeit türkischer Lira an der gem. § 387 BGB erforderlichen Gleichartigkeit mit der Klageforderung. Der Senat folgt insoweit der herrschenden Meinung, welche die Gleichartigkeit von Geldforderungen in verschiedenen Währungen verneint (vgl. KG NJW 88, 2181 m.w.N.; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 1998, § 387 Rn. 9; MüKo-von Feldmann, 3. Aufl. 1994, § 387 Rz. 16 und Staudinger/Gursky (1995), § 387 Rdn. 67).

Die gegenteilige Auffassung der Beklagten vermag nicht zu überzeugen.

Gleichartigkeit i.S.d. § 387 BGB wäre nur dann zu bejahen, wenn der Gläubiger einer DM-Schuld bei einer konvertierbaren Fremdwährung einen gleichwertigen Fremdwährungsbetrag als Erfüllung annehmen müßte. Daß er dies nicht muß, ergibt sich aus dem Umkehrschluß aus § 244 BGB. In dieser Bestimmung wird nur dem Schuldner einer Fremdwährungsverbindlichkeit die Wahl zwischen einer Tilgung seiner Schuld in deutscher oder ausländischer Währung eröffnet.

Eine Befugnis des Gläubigers, seinerseits Zahlung in DM zu verlangen, steht diesem Wahlrecht nicht gegenüber (vgl. BGH NJW 80, 2017 und WM 93, 2012).

2.

Das mit der Berufungserwiderung hilfsweise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht kann die Beklagte dem Klageanspruch entgegenhalten. Es führt gem. § 274 BGB zu der aus dem Tenor ersichtlichen Zug-um-Zug-Verurteilung.

Eine Konnexität der wechselseitigen Ansprüche i.S.v. § 273 BGB ist zu bejahen bei beiderseitigen vermögensrechtlichen Ansprüchen, die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultieren (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 273 Rdn. 10 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Sowohl die Unterhaltsforderung der Beklagten als auch der Ausgleichsanspruch des Klägers entspringen der ehelichen Lebensgemeinschaft. Hinsichtlich der Unterhaltsforderung bedarf dies keiner näheren Darlegung. Das Bankkonto, aus dessen Überziehung die Ausgleichsforderung des Klägers resultiert, war unstreitig ein Zwecken der ehelichen Lebensgemeinschaft dienendes Gemeinschaftskonto, was für die Bejahung eines einheitlichen Lebensverhältnisses, welches die wechselseitigen Forderungen innerlich verbindet, ausreicht.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a, 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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