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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.03.2007
Aktenzeichen: 34 U 86/03
Rechtsgebiete: 18. BImSchV, BGB, BauO NW, BImSchG


Vorschriften:

18. BImSchV § 2
18. BImSchV § 2 Abs. 2
18. BImSchV § 2 Abs. 5 S. 2
18. BImSchV § 3 Nr. 1
18. BImSchV § 3 Nr. 2
18. BImSchV § 5 Abs. 4
18. BImSchV § 5 Abs. 5
18. BImSchV § 5 Abs. 5 Nr. 1
18. BImSchV § 5 Abs. 7
BGB § 906
BGB § 906 Abs. 1
BGB § 906 Abs. 1 S. 1
BGB § 906 Abs. 1 S. 2
BGB § 1004
BauO NW § 51 Nr. 8
BImSchG § 3 Abs. 3
BImSchG § 3 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.04.2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird über die Verurteilung des Landgerichts hinaus verurteilt, von dem Vereinsgelände C-Straße #1 in ####1 X ausgehende Geräuscheinwirkungen auf die Grundstücke C-Straße #2 und #3 zu unterlassen, die dort folgende Immissionswerte, unter Berücksichtigung eines Abschlags von 3 dB(A) für Altanlagen nach Nr. 1.3.3. des Anhangs zur 18. BImSchV, aber ohne einen Messabschlag nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 18. BImSchV, überschreiten:

an Werktagen:

tags (8.00 bis 20.00 Uhr) 55 dB(A)

Ruhezeit (6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr) 50 dB(A)

nachts (0.00 bis 6.00 Uhr und 22.00 bis 00.00 Uhr) 40 dB(A)

an Sonntagen:

tags (9.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr) 55 dB(A)

Ruhezeit (7.00 bis 9.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr und

20.00 bis 22.00 Uhr) 50 dB(A)

nachts (0.00 bis 7.00 Uhr und 22.00 bis 0.00 Uhr) 40 dB(A).

Ausgenommen hiervon sind seltene Sportereignisse bis zu 15 Tagen pro Jahr, insoweit wird der Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die vorstehenden Immissionswerte um mehr als 10 dB(A) zu überschreiten.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 20.000,-- Euro und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu einem Monat angedroht.

Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der weiter-gehenden Berufung abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/4 den Klägern als Gesamtschuldnern und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000,-- Euro nicht.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um verschiedenartige Immissionen, die von der von dem beklagten Verein in X in der C-Straße, einer Straße mit überwiegender Wohnbebauung, betriebenen Sportanlage mit einer Turnhalle und einem Sportplatz ausgehen.

Der Beklagte ist ein Sportverein mit über 1.500 Mitgliedern, der zahlreiche Abteilungen unterhält, von Badminton über Handball, Basketball, Turnen bis hin zu medizinischer Gymnastik und Ballett. Die größte Abteilung ist die Fußballabteilung mit zahlreichen Mannschaften von Jugendmannschaften bis zu einer Alt-Herrenmannschaft. Das Aushängeschild ist die 1. Mannschaft, die nach mehreren Aufstiegen nun in der Verbandsliga spielt.

Der Kläger zu 1) bewohnt zusammen mit seiner Frau, der Eigentümerin, das Haus C-Str. Nr. #2, die Klägerin zu 2) ist Eigentümerin des Hauses C-Str. Nr. #3.

Auf dem zwischen diesen beiden Häusern liegenden Grundstück Nr. #1 steht eine Dreifachturnhalle, die der Beklagte 1994 als Ersatz für eine bis dahin seit 1992 vorhandene Zweifachturnhalle errichtet hat. Vorgelagert zur Straße hin sind der Turnhalle mehrere Parkplätze.

An diese Grundstücke angrenzend liegt nördlich seit 1971 ein Sportplatz mit Tribünen und einem Fußballfeld, das im letzten Jahr mit Kunstrasen belegt wurde. Der Zugangsweg zu dem Sportplatz befindet sich zwischen der Turnhalle und dem Grundstück des Klägers zu 1). An der Westseite des Sportplatzes stehen Wohncontainer, die für Treffen kleinerer Gruppen genutzt werden können.

Neu errichtet wurde ein Küchenanbau im hinteren Bereich der Turnhalle zur Tribüne hin, wo während verschiedener Veranstaltungen zum Verkauf gegrillt werden kann, was zuvor im Freien geschah.

Die Sportanlage wird zeitweise auch für den Schulsport genutzt.

Die Kläger machen geltend, dass sie durch das Geschehen auf dem Sportplatz und in der Sporthalle immer wieder erheblichen Belästigungen ausgesetzt seien, insbesondere Lärmbelästigungen, aber auch durch gesellige Zusammenkünfte und Feiern auf dem Sportgelände.

Daneben gehe eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung von den durch den Eingangsbereich geschleusten Zuschauern aus, aber auch von deren an- und abfahrenden Autos, die häufig noch zu einem Verkehrschaos auf der C-Straße führten, weil viele Zuschauer durch parkende Autos die Straße verstopften und so selbst die Einfahrten der Kläger blockierten. Diese Situation werde noch dadurch verschärft, dass die Parkplätze vor der Sporthalle nicht selten zu anderen Zwecken benutzt würden.

Das Grillen bei Veranstaltungen führe dazu, dass in den Gärten der Kläger intensiver Grillgeruch wahrnehmbar sei, was sich auch nach Errichtung des Küchenanbaus nicht geändert habe.

Die Kläger haben differenzierte Anträge zum Unterlassen von Veranstaltungen während bestimmter Zeiten gestellt.

Ferner haben sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Grillen in einem Abstand von 40 m zu ihren Grundstücken zu unterlassen, die Parkplätze vor der Halle nicht zweckentfremdend zu nutzen, dafür Sorge zu tragen, dass die Kläger ihre Grundstücke problemlos mit einem Kraftfahrzeug erreichen und verlassen können sowie den Zugang zum Sportplatz von der C-Straße in eine andere Straße zu verlegen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gemeint, die Kläger hätten die von der Sportanlage ausgehenden Immissionen zu dulden, da diese nur eine unwesentliche Beeinträchtigung darstellten. Die Geräuscheinwirkungen hielten sich im Rahmen der nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zulässigen Immissionswerte. Eine Möglichkeit zur Verlegung des Eingangsbereichs sei nicht gegeben. Auf den Verkehr auf der C-Straße habe der Verein keinen Einfluss.

Das Landgericht hat den Beklagten nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. I zur Ermittlung der Lärmimmissionen sowie nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen auf dem Vereinsgelände und / oder dem angrenzenden Sportplatz im Freien oder in Zelten Festveranstaltungen oder geselliges Beisammensein von mehr als 6 Personen über 22:00 Uhr hinaus durchzuführen oder zu dulden, insbesondere durch das Abspielen von Tonträgern jeglicher Art, die Ausgabe von Nahrungsmitteln und Getränken sowie die Abhaltung von Gesangsdarbietungen; mit Ausnahme von 3 Veranstaltungen im Jahr, soweit diese den Klägern mindestens 14 Tage zuvor schriftlich angekündigt worden sind,

durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass beim Betrieb der Sportanlage an Sonntagen innerhalb der Ruhezeit (13.00 - 15.00 Uhr) während des normalen Saisonspielbetriebes die Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) nicht überschritten werden, mit der Maßgabe, dass die Vergünstigungen für eine Altanlage gemäß § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV und gemäß Ziffer 1.3.3 des Anhangs zu dieser Verordnung kumulativ zu berücksichtigen sind (nicht zu überschreitender Wert: 58 d.B(A) ).

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die tenorierten Festveranstaltungen erfahrungsgemäß zu nicht zu duldenden Lärmbelästigungen führten.

Im Hinblick auf den Lärm durch Sportveranstaltungen hätten die Kläger nach der 18. BImSchV nur einen Unterlassungsanspruch in dem zuerkannten Umfang, da es nur während der sonntäglichen Ruhezeit zu Überschreitungen der zulässigen Immissionswerte, gekommen sei, da die Vergünstigungen aus § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV und Ziffer 1.3.3 des Anhangs hierzu kumulativ anzuwenden sein und es sich bei den überprüften Turnieren um seltene Ereignisse im Sinne von § 5 Abs. 5 der 18. BImSchV handle, so dass dem Beklagten dabei eine weitere Vergünstigung von 10 dB(A) zugute komme.

Hinsichtlich der weiteren Klageanträge fehle es an den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihr bisheriges Vorbringen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

den Beklagten zu verurteilen,

I.

zu unterlassen:

1. auf dem Vereinsgelände C-Straße #1 in ####1 X und/oder auf dem angrenzenden Sportplatz "E" (Gemarkung S, Flur ..., Flurstück ...), im Freien und/oder in Zelten

1.1

Festveranstaltungen oder gesellige Beisammensein (ab 3 Personen) über 22.00 Uhr hinaus durchzuführen oder zu dulden, insbesondere durch Abspielen von Tonträgern jeglicher Art, der Ausgabe von Nahrungsmitteln und Getränken sowie die Abhaltung von Gesangsdarbietungen;

1.2

im Freien Sportveranstaltungen jeglicher Art, insbesondere fußballerische Aktivitäten, werktags nach 19.30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nach 13.00 Uhr durchzuführen oder zu dulden, mit Ausnahme einer Veranstaltung einmal im Jahr über einen Zeitraum von maximal 3 zusammenhängenden Tagen, soweit diese Veranstaltungen den Klägern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt gemacht worden ist;

1.2.1

hilfsweise zu 1.2,

Sportveranstaltungen jeglicher Art, insbesondere fußballerische Aktivitäten, werktags nach 20.00 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen nach 13.00 Uhr, durchzuführen oder zu dulden, mit Ausnahme einer Veranstaltung einmal im Jahr über einen Zeitraum von maximal 3 zusammenhängenden Tagen, soweit diese Veranstaltungen den Klägern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt gemacht worden sind;

1.2.2

hilfsweise zu 1.2.1,

Sportveranstaltungen jeglicher Art, insbesondere fußballerische Aktivitäten, werktags nach 20.00 Uhr und an jedem 2. Sonntag, beginnend mit Rechtskraft des Urteils und an gesetzlichen Feiertagen durchzuführen oder zu dulden;

und weiter hilfsweise

durch den Betrieb der Sportanlage auf dem Vereinsgelände C-Straße #1 in ####1 X und/oder auf dem angrenzenden Sportplatz "E" ausgehende Lärmimmissionen, soweit sie

an Werktagen in der Zeit

06.00 Uhr bis 08.00 Uhr 50 dB(A)

08.00 Uhr bis 20.00 Uhr 55 dB(A)

20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 50 dB(A)

22.00 Uhr bis 24.00 Uhr 40 dB(A)

00.00 Uhr bis 06.00 Uhr 40 dB(A),

an Sonn- und Feiertagen von

07.00 Uhr bis 09.00 Uhr 50 dB(A)

09.00 Uhr bis 13.00 Uhr 55 dB(A)

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr 50 dB(A)

15.00 Uhr bis 20.00 Uhr 55 dB(A)

20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 50 dB(A)

22.00 Uhr bis 24.00 Uhr 40 dB(A)

00.00 Uhr bis 07.00 Uhr 40 dB(A),

jeweils ermittelt nach dem Anhang der Sportanlagenlärmschutz VO mit der Maßgabe, dass Ziff. 1.3.3, letzter Satz (Altanlagenprivileg), und Ziff. 1.6 Absatz 2 ( Abzug wegen Messungenauigkeiten in Höhe von 3 dB(A)) des Anhangs nicht zu berücksichtigen ist, überschreiten.

1.2.3

hilfsweise zu 1.2.2,

den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass beim Betrieb der Sportanlage auf dem Vereinsgelände C-Straße #1 in ####1 X und/oder auf dem angrenzenden Sportplatz "E" die Lärmimmissionen

an Werktagen in der Zeit von

06.00 Uhr bis 08.00 Uhr 50 dB(A)

08.00 Uhr bis 20.00 Uhr 55 dB(A)

20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 50 dB(A)

22.00 Uhr bis 24.00 Uhr 40 dB(A)

00.00 Uhr bis 06.00 Uhr 40 dB(A),

an Sonn- und Feiertagen von

07.00 Uhr bis 09.00 Uhr 50 dB(A)

09.00 Uhr bis 13.00 Uhr 55 dB(A)

13.00 Uhr bis 15.00 Uhr 50 dB(A)

15.00 Uhr bis 20.00 Uhr 55 dB(A)

20.00 Uhr bis 22.00 Uhr 50 dB(A)

22.00 Uhr bis 24.00 Uhr 40 dB(A)

00.00 Uhr bis 07.00 Uhr 40 dB(A),

jeweils ermittelt nach dem Anhang der Sportanlagenlärmschutz VO mit der Maßgabe, dass Ziff. 1.3.3, letzter Satz (Altanlagenprivileg), und Ziff. 1.6 Absatz 2 (Abzug wegen Messungenauigkeiten in Höhe von 3 dB(A)) des Anhangs nicht zu berücksichtigen ist, nicht überschritten werden;

2.

Sportveranstaltungen jeglicher Art zur gleichen Zeit in der Halle C-Straße #1 in ####1 X und auf dem Sportplatz "E" (Gemarkung S, Flur ..., Flurstück ...), durchzuführen oder zu dulden;

2.1 hilfsweise zu 2.,

Sportveranstaltungen jeglicher Art zur gleichen Zeit in der Halle C-Straße #1 in ####1 X und auf dem Sportplatz "E" (Gemarkung S, Flur ..., Flurstück ...), durchzuführen oder zu dulden, soweit hierdurch eine Stellplatzkapazität für 35 Stellplätze, hilfsweise 45 Stellplätze durch mit Kraftfahrzeugen anreisende Teilnehmer und Besucher überschritten wird;

2.2. hilfsweise zu 2.1,

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei Sportveranstaltungen jeglicher Art zur gleichen Zeit in der Halle C-Straße #1 in ####1 X und auf dem Sportplatz "E" (Gemarkung S, Flur ..., Flurstück ...), die Kläger nicht gehindert sind, ihre Grundstücke problemlos mit einem Kraftfahrzeug zu verlassen oder zu erreichen;

3.

in der Halle C-Straße #1 in ####1 X

3.1

Turniere für Sportveranstaltungen jeglicher Art zu veranstalten, durchzuführen oder zu dulden;

3.1.2 hilfsweise zu 3.1,

Turniere für Sportveranstaltungen jeglicher Art zu veranstalten, durchzuführen oder zu dulden, soweit hierdurch eine Stellplatzkapazität für 35 Stellplätze, hilfsweise 45 Stellplätze mit Kraftfahrzeugen anreisender Teilnehmer und Besucher überschritten wird;

3.1.3 hilfsweise zu 3.12,

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei Turnieren für Sportveranstaltungen jeglicher Art die Kläger nicht gehindert sind, ihre Grundstücke problemlos mit einem Kraftfahrzeug zu verlassen oder zu erreichen;

3.2

Sportspiele, insbesondere Volleyball- und Handballspiele, mit Zuschauerbeteiligung zu veranstalten, durchzuführen oder zu dulden;

3.2.1 hilfsweise zu 3.2,

Sportspiele, insbesondere Volleyball- und Handballspiele, mit Zuschauerbeteiligung zu veranstalten, durchzuführen oder zu dulden; soweit hierdurch die Stellplatzkapazität für 45 Stellplätze durch mit Kraftfahrzeugen anreisende Teilnehmer und Besucher überschritten wird;

3.2.2 hilfsweise zu 3.2.1,

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei Sportspielen, insbesondere Volleyball- und Handbalispiele, mit Zuschauerbeteiligung nicht gehindert sind, ihre Grundstücke problemlos mit einem Kraftfahrzeug zu verlassen oder zu erreichen;

4.

die Stellplätze vor der Halle C-Straße #1 zu anderen Zwecken, als dem Abstellen von Pkw zu nutzen oder eine derartige Nutzung zu dulden;

II.

1.

den östlich neben der Halle C-Straße #1 eingerichteten Zugang zum Sportplatz "E" - mit Ausnahme für ärztliche Notfälle - geschlossen zu halten;

2.

durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ab Vorderkante des Hauses C-Straße #2 zum Sportplatz hin entlang des Gartens - mit Ausnahme von Rettungsfahrzeugen - keine motorkraftbetriebenen Fahrzeuge fahren und parken;

3.

es zu unterlassen im Freien in einem Bereich bis zu 40 Meter von der Grundstücksgrenze der Kläger Nahrungsmittel zu grillen oder derartige Maßnahmen zu dulden;

4.

es zu unterlassen, die an der östlichen Seite der Sporthalle gelegene Terrassentür des Jugendraumes und die Notausgangstür, auf dem Lageplan L 1 rot markiert, bei der Durchführung von Veranstaltungen mit Musikeinsatz ab 19.00 Uhr in geöffnetem Zustand zu lassen;

III.

den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die oben angesprochenen Verpflichtungen - unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs - ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt und vertieft dazu sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend weist er darauf hin, dass er bereits mehrere geräuschmindernde Maßnahmen durchgeführt habe, u.a. die Verlegung eines Kunstrasens, die Anbringung von Ballfangnetzen oder die Demontage der Lautsprecher.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Terminsniederschriften.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. I zur Ermittlung der Lärmimmissionen sowie durch ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 26. 09. 2006 und den Vermerk des Berichterstatters zu der mündlichen Verhandlung vom 02. 04. 2004, 20. 03. 2007.

II.

Die Berufung der Kläger ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.

Dabei ist auch der Kläger zu 1), selbst wenn er nicht Eigentümer, sondern nur Mitbewohner des Grundstücks seiner Frau ist, aktiv legitimiert, Unterlassungsansprüche wegen nicht unwesentlicher Störungen geltend zu machen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

1) Lärm

Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch nach §§ 1004, 906 BGB auf Unterlassung nicht unwesentlicher von seinem Sportgelände ausgehender Lärmimmissionen. Denn in der Vergangenheit ist es, wie die Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. I ergeben haben, mehrfach zu Lärmbeeinträchtigungen gekommen, die die Kläger nicht nach § 906 Abs. 1 BGB dulden müssen, da sie die festgelegten Richtwerte überschritten.

Die Richtwerte für Sportstätten und den von ihnen ausgehenden Sportlärm sind in der 18. BImschV vom 18. 07. 1991, der Sportanlagenlärmschutzverordnung, enthalten. Mit ihr hat der Verordnungsgeber das Spannungsfeld zwischen dem Bedürfnis der Allgemeinheit an sportlicher Betätigung und Teilnahme an Sportveranstaltungen einerseits und dem Ruhebedürfnis der Anlieger von Sportstätten andererseits geregelt.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung gelten für Sportstätten in einem allgemeinen Wohngebiet, wie der C-Straße, folgende Immissionsrichtwerte:

Tags außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A),

tags innerhalb der Ruhezeit 50 dB(A),

nachts 40 dB(A).

Als Tag-, Ruhe- und Nachtzeiten gelten nach § 2 Abs. 5 der Verordnung:

Tagzeit - an Werktagen: 6.00 - 22.00 Uhr,

- an Sonntagen: 7.00 - 22.00 Uhr,

Nachtzeit - an Werktagen: 0.00 - 6.00 Uhr und 22.00 - 24.00 Uhr,

- an Sonn- u. Feiertagen: 0.00 - 7.00 Uhr und 22.00 - 24.00 Uhr,

Ruhezeit - an Werktagen: 6.00 - 8.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr,

- an Sonn- u. Feiertagen: 7.00 - 9.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr.

Dabei kommt dem Beklagten hier die Privilegierung nach Nr. 1.3.3 letzter Satz des Anhangs zur 18. BImSchV zugute mit dem Abschlag für Altanlagen, die vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV am 26. 10. 1991 genehmigt oder genehmigungsfrei errichtet waren.

Der hier streitige Sportplatz besteht seit 1971, ohne Veränderung der örtlichen Lage des Fußballfeldes und der Zuschauertribüne. Dies ist den beigezogenen Bauakten und den darin enthaltenen Fotografien für die zwischenzeitlich erneuerte Turnhalle zu entnehmen. Die Baugenehmigung für die jetzige Dreifachturnhalle wurde zwar am 23. 11. 1994 erteilt als Ersatz für eine bis dahin bestehende Zweifachturnhalle mit einer Hausmeisterwohnung von etwa gleichen Ausmaßen. Da die entscheidende Lärmquelle für die Immissionen auf die Grundstücke der Kläger aber das Fußballspiel auf dem Platz mit all seinen Nebengeräuschen ist, wie den durchgeführten Lärmmessungen des Sachverständigen zu entnehmen ist und was der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung bestätigt hat , kommt es insoweit für die Frage des Altanlagenabschlags auch nur darauf an, ob diese Platzverhältnisse schon vor Oktober 1991 gegeben waren. Das aber ist zu bejahen, denn seitdem hat es hinsichtlich des Fußballfeldes und der Tribüne keine den Standort der Anlage betreffende Änderungen gegeben. Die durch den Standort der Sportanlage begründete Lärmquelle war somit schon vor dem Inkrafttreten der 18. BImSchV gegeben, so dass diesem Standort die Privilegierung nach Nr. 1.3.3 letzter Satz des Anhangs zur 18. BImSchV zugute kommt. Dabei entfällt diese nicht dadurch, dass sich der Spielbetrieb auf dem Platz durch das Wachsen und die Erfolge des Vereins ausgeweitet und die Rasenfläche durch einen Kunstrasen modernen Anforderungen angepasst wurde. Denn die entscheidenden Umstände für die Lärmimmissionen liegen in den örtlichen Lagegegebenheiten, die die gleichen geblieben sind wie vor 1991.

Nach Nr. 1.3.3 letzter Satz des Anhangs zur 18. BImSchV beträgt der Abschlag 3 dB(A) für die jeweiligen Teilzeiten der Messungen. Dies würde eine erneute Berechnung der vom Sachverständigen ermittelten Beurteilungspegel erfordern. Der Einfachheit halber wird hier aber von einem generellen Pauschalabschlag von 3 dB(A) von den vom Sachverständigen ermittelten Beurteilungspegeln ausgegangen, was sich zu Gunsten des Beklagten auswirkt, da bei einer genauen Berechnung unter Abschlag von den Teilzeiten, der Abschlag von dem Beurteilungspegel etwas geringer ausfiele. Da jedoch selbst bei diesem gering überhöhten Abschlag noch Richtwertüberschreitungen verbleiben, bedarf es für die vorliegenden Entscheidung einer genaueren Berechnung nicht.

Außer Ansatz zu bleiben dagegen hat der sog. Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 1.6 Abs. 2 des Anhangs zur 18. BImSchV, da dieser Messabschlag nicht zu einer Erhöhung des Grenzwertes führen soll, sondern lediglich dazu dient, eventuellen Messungenauigkeiten bei Überwachungsmessungen zum Zwecke von Eingriffsanordnungen einer Behörde auszugleichen. Zivilrechtlich ist aber eine andere beweispflichtige Konstellation gegeben, nach der insoweit kein Schutz des Störers geboten ist (BGH, Urteil v. 08. 10. 2004, Az.: V ZR 85/04, MDR 2005, 328).

Aus den gleichen Gründen kommt auch kein Abschlag um 5 dB(A) von den ermittelten Beurteilungspegeln oder keine Erhöhung der Richtwerte um 5 dB(A) nach § 5 Abs. 4 BImSchV in Betracht. Diese Regelung findet schon von ihrem Wortlaut her nur Anwendung, wenn es um die Festsetzung und Beschränkung von Betriebszeiten geht. Eine solche Anordnung war hier aber nicht zu treffen, wie noch auszuführen sein wird. Eine generelle Erhöhung der Immissionsrichtwerte aus § 2 Abs. 2 BImSchV ergibt sich aus § 5 Abs. 4 BImSchV dagegen nicht, wie auch § 5 Abs. 7 BImSchV zeigt. Danach soll nämlich auch der Betreiber einer Altanlage durch schalltechnische Schutzmaßnahmen nach § 3 Nr. 1 und 2 BImSchV für die Einhaltung der für die Anlage gemäß § 2 BImSchV geltenden Richtwerte Sorge tragen.

Etwas anderes gilt bezüglich des "Feierlärms" nach 22.00 Uhr, verursacht durch geselliges Beisammensein auf dem Sportgelände. Auf ihn ist nicht die 18. BImSchV mit den Vorschriften für Lärmbelästigung durch Sportanlagen anwendbar, sondern die TA-Lärm, bei der allerdings die Immissionsrichtwerte (Nr. 6 TA-Lärm) gleich sind, jedoch ohne einen privilegierenden Bonus für Altanlagen. Für die Zeit von 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr und von 0.00 Uhr bis 06.00 bzw. 07.00 Uhr gilt daher ein Richtwert von 40 dB(A).

Geht man von diesen Grundsätzen aus, so stellen sich die Ergebnisse der von dem Sachverständigen durchgeführten Lärmimmissionsmessungen wie folgt dar.

Messungen aus der ersten Instanz - in dB(A)-:

 Tag Datum Zeit Sportbetrieb Meßstelle Ergebnis ohne Messabschlag Ton Zuschl. darin enthalten Ergeb. mit 3 dB Altanlagen - Abschlag Zuläs. Wert Überschreitung
Werkt.         
 Tag        
 16.06.00 17.00-20.00 Turnier #2 53,8 350,8 55 
 12.09.00 17.00-20.00 Training #2 47,3 044,3 55 
 08.06.01 17.00-20.00 Turnier #2 58,0 3; 6 55,0 55 
 Ruhe        
 16.06.00 20.00-21.00 Turnier #2 65,2 6 62,2 50 x
 12.09.00 20.00-20.30 Training #2 46,1 0 43,1 50 
 08.06.01 20.00-21.30 Turnier #2 68,6 0; 6 65,6 50 x
Samst.         
 Tag        
 17.06.00 13.30-18.30 Turnier #2 58,4 3; 6 55,4 55 
 09.06.00 13.30-19.30 Turnier #2 63,5 0; 3; 6 60,5 55 x
 Ruhe        
Sonnt.         
 Tag        
 18.06.00 09.30-13.00 15.00-18.30 Turnier #2 64,9+3 3; 6 61,9 55 x
 20.08.00 12.30-13.00 15.00-18.30 Spielbet. #3 57,1 0; 3 54,1 55 
 03.09.00 12.45-13.00 15.00-17.00 Spielbet. #2 53,3 3 50,3 55 
 17.09.00 11.45-13.00 15.00-17.00 Spielbet. #2 53,1 0; 3 50,1 55 
 06.05.01 10.30-13.00 15.00-16.00 Spielbet. #3 59,6 3 56,6 55 x
 10.06.01 09.30-13.00 15.00-18.30 Turnier #2 66,8 0; 6 63,8 55 x
 Ruhe        
 18.06.00 13.00.15.00 Turnier #2 67,8 6 64,8 50 x
 20.08.00 13.00-15.00 Spielbet. #3 61,8 0; 3 58,8 50 x
 03.09.00 13.00-15.00 Spielbet. #2 57,9 3 54,9 50 x
 17.09.00 13.00-15.00 Spielbet. #2 57,5 0; 3 54,5 50 x
 06.05.01 13.00-15.00 Spielbet. #3 63,8 3 60,8 50 x
 10.06.01 13.00-15.00 Turnier #2 69,5 6 66,5 50 x

Messungen aus der Berufungsinstanz- in dB(A)-:

 Tag Datum Zeit Sportbetrieb Meßstelle Ergebnis ohne Messabschlag Ton Zuschl. darin enthalten Ergeb. mit 3 dB Altanlagen - Abschlag Zuläs. Wert Überschreitung
Werkt.         
 Tag        
 13.04.06 17.30-20.00 1.Man #2 57,2 0; 3 54,2 55 
 01.06.06 15.45-19.30 Hobby Train. #3 56,0 0 53,0 55 
 Ruhe        
Samst.         
 Tag        
 24.09.05 17.30-20.00 1. Man. #2 61,6 3 58,6 55 x
 29.10.05 10.30-20.00 Jug. 1.Man. #3 64,6 0; 3 61,6 55 x
 08.04.06 17.30-20.00 1.Man #2 58,4 0; 3 55,4 55 
 Ruhe        
Sonnt.         
 Tag        
 25.09.05 10.00-13.00 15.00-17.00 Hobby, 2.Man. #2 48,4 0; 3 45,4 55 
 25.09.05 10.00-13.00 15.00-17.00 Hobby, 2.Man. #3 56,7 0; 3 53,7 55 
 30.10.05 10.15-13.00 15.00-17.00 Jug. 2.Man #3 61,5 3 58,5 55 x
 09.04.06 12.30-13.00 15.00-17.00 2.Man 3.Man #2 55,8 0; 3 52,8 55 
 09.04.06 12.30-13.00 15.00-17.00 2.Man 3.Man #3 59,0 0; 3 56,0 55 x
 28.05.06 15.00-17.30 1.Man #2 60,9 0; 3 57,9 55 x
 Ruhe        
 25.09.05 13.00-15.00 2.Man #2 45 0 42 50 
 25.09.05 13.00-15.00 2.Man #3 51,4 0 48,4 50 
 30.10.05 13.00-15.00 Jug. 2.Man #3 51,5 0; 3 48,5 50 
 09.04.06 13.00-15.00 2.Man 3.Man #2 64,2 3 61,2 50 x
 09.04.06 13.00-15.00 2.Man 3.Man #3 68,0 3 65,0 50 x
 28.05.06 13.00-15.00 1.Man #2 51,8 0 48,8 50

Soweit die Kläger zu der Auswertung der Messungen rügen, dass dabei Spiele und diverse Geräusche außerhalb der Messzeiten, wie Trainingseinheiten für die Jugend oder Schulsport, nicht erfasst und diese Zeiten als stille Zeiten in die Berechnung der Beurteilungspegel eingegangen seien, mit der Folge, dass diese zu gering ausgefallen seien, hat der Sachverständige die Berechtigung dieses Einwands generell bestätigt, so dass in einigen Fällen der Beurteilungspegel geringfügig höher ausfallen könnte. Solche Geräusche seien aber von ihm nicht berücksichtigt worden, weil er und seine Mitarbeiter während dieser Zeiten noch nicht vor Ort gewesen seien, sondern nur zu den Messzeiten. Eine wesentliche Verschiebung der Messergebnisse sei dadurch aber nicht zu erwarten.

Die gleichen Überlegungen gelten nach den Angaben des Sachverständigen in seiner mündlichen Anhörung auch für den weiteren Einwand der Kläger, dass unterschiedliche Geräuschimmissionen (wie Ausgabe von Nahrungsmitteln und Getränken, Bolzbetrieb, Leichtathletikbetrieb, ) Synergieeffekte bewirkten, die bei der Berechnung des Beurteilungspegels zu berücksichtigen seien und diesen erhöhten.

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten hat der Sachverständige keine pauschale Erhebung eines Tonzuschlags (K T) von 3 dB(A) nach Nr. 1.3.4. des Anhangs zur 18. BImSchV vorgenommen, sondern ist durchaus differenzierend vorgegangen, wie schon die obige Tabelle zeigt und zwar nach der jeweiligen Situation, wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung dargelegt hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann dabei auch die Trillerpfeife des Schiedsrichters einen Tonzuschlag, der im Übrigen 3 dB(A) oder 6 dB(A) betragen kann, rechtfertigen. Denn der Grund für einen solchen Tonzuschlag liegt in der erhöhten Belästigung beim ungewollten Mithören unerwünschter Informationen. Solche Informationen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit auf sich ziehen, weil sie aus der übrigen Geräuschkulisse heraustreten, können auch durchaus mit dem Pfeifen des Schiedsrichters verbunden sein, weil damit akustisch immer wieder auf besondere Ereignisse auf dem Spielfeld aufmerksam gemacht wird, selbst wenn man diese optisch nicht wahrnehmen kann. Der Senat hat deshalb keine Zweifel, dass die von dem Sachverständigen berücksichtigten Tonzuschläge berechtigt waren, auch wenn es in Nr. 1.3.4. des Anhangs zur 18. BImSchV heißt, dass tonhaltige Geräusche bei Sportanlagen in der Regel nicht vorkommen, ausgeschlossen werden sie damit aber gerade nicht. Die Frage eines Tonzuschlags (K T) war deshalb von der konkreten Situation abhängig. Entgegen der Ansicht des Beklagten konnten diese Tonzuschläge dann auch durchgehend für die jeweiligen Teilzeiten vergeben werden, wie es nach den Einzelprotokollen erfolgt ist und mussten nicht allein auf die Sekundenbruchteile eines Pfiffes bezogen werden, da diese Pfiffe letztlich in unregelmäßigen Abständen während der Dauer eines ganzen Spiels auftraten.

Die Auswertung von Messungen nach dem Taktmaximalverfahren entsprechend Nr. 1.3.3. des Anhangs zur 18. BImSchV ist davon unabhängig, wie der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat weiter erläutert hat. Sie ergibt sich aufgrund der Impulshaftigkeit und der Pegeländerungen der Geräuschkulisse und war hier nach den Verlaufsbildern der Schallmessungen geboten. Davon zu unterscheiden aber ist die Lästigkeit beim Mithören von Geräuschen mit einer unerwünschten Ton- und Informationshaltigkeit, die zu dem Tonzuschlag führen kann.

Zwar hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung zu dem weiteren Einwand des Beklagten erklärt, es könne sein, dass in Einzelfällen der Richtwert für die Ruhezeit an Sonntagen von 13.00 Uhr - 15.00 keine Anwendung hätte finden dürfen, falls die gesamte Nutzungszeit weniger als 4 Stunden betrage habe und davon mehr als 30 Minuten in die Zeit von 13.00 - 15.00 Uhr gefallen wären, weil dann die Ruhezeit nach § 2 Abs. 5 S. 2 der 18 BImSchV i.V.m. Nr. 1.3.2.2 des Anhangs dazu unbeachtlich sei. Jedoch seien vor und nach den Messzeiten Hobbyfußballer beobachtet worden. In Fällen ohne Berücksichtigung der Ruhezeit ergäbe sich aber eine andere Berechnung für den Tagwert, die viel höher ausfiel, so dass der für die Ruhezeit berechnete Wert nicht einfach dem Richtwert für die Tageszeit gegenüber gestellt werden könne.

Allerdings ist dieser Einwand des Beklagten nach Auffassung des Senats rein theoretisch, wie sich aus den vorstehenden Tabellen ergibt, denn danach lagen die Messzeiten an den jeweiligen Sonntagen insgesamt über 4 Stunden, wie auch die Protokolle zu den einzelnen Tagen zeigen und es fand während der gesamten Zeit Betrieb auf der Sportanlage statt, wie schon den jeweiligen Einzelprotokollen dazu zu entnehmen ist. Allein die darin angegebenen Zahlen der ankommenden und abfahrenden Personen und PKW macht dies deutlich.

Somit können die in den vorstehenden Tabellen aufgeführten Messergebnisse als Grundlage für die rechtliche Beurteilung Verwendung finden. Danach aber ist es immer wieder zu Überschreitungen der jeweils zu beachtenden Immissionsrichtwerte gekommen. Damit sind nach § 906 Abs. 1 S. 2 BGB keine unwesentlichen Beeinträchtigungen mehr gegeben, die gemäß § 906 Abs. 1 S. 1 BGB von den Klägern hinzunehmen sind. Die Kläger haben deshalb gegen den Beklagten einen Anspruch nach § 1004 BGB, über die einschlägigen Richtwerte hinausgehende Geräuscheinwirkungen auf ihre Grundstücke zu unterlassen, wobei die bisherigen Fälle die Gefahr weiterer Verstöße indizieren. Die von dem Beklagten hierzu angeführten Bemühungen (wie Demontage der Lautsprecheranlage, Ballfangnetz, Kunstrasen) sind nicht geeignet, diese Gefahr sicher auszuschließen, da die Immissionen primär von den Spielern und Zuschauern ausgehen und insoweit selbst Verhaltenshinweise kein sicheres Mittel zur Verhinderung sind.

Die darüber hinausgehenden umfangreichen, mehrfach gestaffelten Anträge der Kläger, mit dem Ziel zeitliche Benutzungs- und Spielverbote sowohl für den Sportplatz als auch für die Sporthalle und zur Nutzung der Halle und der Parkplätze auf dem Gelände des Beklagten zu erreichen, sind dagegen unbegründet.

Den Messprotokollen der durchgeführten Messungen lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die Art der Hallennutzung eine wesentliche Ursache für die Überschreitung der Lärmgrenze ist, eben so wenig wie der Verkehr der an- und abfahrenden Sportler und Besucher, sondern in erster Linie der Betrieb auf und um den Sportplatz.

Die von dort ausgehenden Beeinträchtigungen treten jedoch nicht generell zu bestimmten Zeiten auf, sondern betroffen sein können alle Tages- und Ruhezeiten, ebenso können sie aber auch beanstandungsfrei bleiben und zwar unabhängig von dem jeweiligen Sportbetrieb. An diesem Bild würden auch geringfügige Erhöhungen der Beurteilungspegel entsprechend den Einwendungen der Kläger durch eine genauere Berechnung des Altanlagenabschlags, durch Einbeziehung von Geräuschen außerhalb der Messzeiten oder von unterschiedlichen Geräuschimmissionen nichts ändern, so dass es für die Entscheidung auf die exakte Ermittlung nicht ankommt.

Eine Fixierung der Verstöße auf bestimmte Zeiten oder einen bestimmten Sportbetrieb ist deshalb nicht möglich, so dass den hierauf gerichteten Unterlassungsanträgen nicht stattgegeben werden kann.

Vielmehr verbleibt demnach nur die allgemeine Verurteilung, von dem gesamten Grundstück des Sportgeländes einschließlich des Vorplatzes mit dem Eingangsbereich und den Zugangswegen, der Sporthalle und dem Sportplatz ausgehende Lärmimmissionen zu unterlassen, die die einschlägigen Richtwerte aus der 18. BImSchV für die Tages- und Ruhezeiten von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr, in denen sportliche Veranstaltungen stattfinden, übersteigen.

Dabei ist, wie bereits ausgeführt wurde, ein Altanlagenabschlag von 3 dB(A) gemäß Nr. 1.3.3 letzter Satz des Anhangs zur 18. BImSchV zu berücksichtigen, der korrekterweise von den betreffenden Teilzeiten zu machen ist. Ein Messabschlag nach Nr. 1.6 Abs. 2 des Anhangs zur 18. BImSchV kommt dagegen nicht in Betracht.

Die Frage der Auswertung der Schallmessergebnisse nach dem Taktmaximalverfahren und die Frage eines Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit der Geräusche richtet sich nach den konkreten Umständen der jeweiligen Situation und kann nicht im voraus festgelegt werden.

Auszunehmen von dieser Unterlassungsanordnung aber sind gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 1 der 18. BImSchV i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs zu der 18. BImSchV seltene Ereignisse bis zu 15 Tagen (18 Tage abzüglich der 3 bereits vom Landgericht ausgeurteilten Tage) pro Jahr, bei denen die Richtwerte um bis zu 10 dB(A) überschritten werden dürfen.

Hierzu gehören jedoch die Fußballturniere, die Gegenstand mehrerer Messungen aus der 1. Instanz waren, noch nicht, da sie das Jahr über neben Punktspielen zum üblichen Sportbetrieb einer Mannschaft gehören, insbesondere im Jugendbereich und sich ihr Spielbetrieb nicht wesentlich von dem sonstigen Sportbetrieb auf dem Platz unterscheidet. Ein "seltenes Ereignis" das den Charakter des Außergewöhnlichen hat, kann somit in diesen Turnieren noch nicht gesehen werden. Anders kann das bei besonderen Jubiläums- oder Traditionsturnieren sowie bei sog. "Spielen des Jahres" gegen einen außergewöhnlichen Gegner sein. Ein solches Ereignis war aber nicht Gegenstand einer Messung.

Nach Nr. 6.3 i.V.m. Nr. 7.2 TA-Lärm gelten für seltene Ereignisse bis zu 10 Tagen im Jahr ebenfalls besondere Bedingungen. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht dazu jedoch bereits eine insoweit rechtskräftige Regelung dahin gehend getroffen, dass nur 3 Tage zulässig sein sollen . Dabei ist dann gemäß Nr. 6.3 TA-Lärm ein Richtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Ohnehin hätten die Tage für seltene Ereignisse nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 der 18. BImSchV i.V.m. Nr. 1.5 des Anhangs zu der 18. BImSchV und nach Nr. 6.3 i.V.m. Nr. 7.2 Ta-Lärm nicht addiert werden können, sondern deren Gesamtzahl ist auf 18 Tage beschränkt, wobei die selten Ereignisse nach der TA-Lärm auf die nach der 18. BImSchV anzurechnen sind.

2) Schließung des Zugangs östlich der Halle

Ein Anspruch der Kläger als Nachbarn auf bestimmte Zugangswege für Zuschauer und Sportler zu dem Gelände des Beklagten besteht nicht.

Insoweit können sie nur verlangen, dass auch unter Berücksichtigung der Zugänge, die allgemeinen geltenden Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Das aber ist bereits Gegenstand der vorstehenden Ausführungen und des Tenors.

3) Verkehrs- und Parksituation

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die auf dem Sportgelände vorhanden Parkplätze bei größeren Veranstaltungen für die Besucher nicht ausreichen, unabhängig davon, ob 35 oder 45 Plätze gegeben sind, so dass es einen vermehrten Verkehr auf der öffentlichen Straße gibt.

Zuzurechnen von diesem Verkehr sind dem Beklagten insoweit aber nur die Verkehrsgeräusche der Besucher nach Nr. 1.1 c des Anhangs zu der 18. BImschV, wenn sie die übrigen Geräusche um mindestens 3 dB(A) erhöhen. Das aber war nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht der Fall.

Ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der dafür unzureichend ausgelegten öffentlichen Zufahrtsstraße, der C-Straße und ein ordnungswidrige Parken hier aber kann dem Beklagten nicht zugerechnet werden, da der Beklagte auf das Verhalten von Verkehrsteilnehmern im öffentlichen Verkehrsraum keinen Einfluss nehmen kann und er deshalb insoweit nicht Störer ist, da dazu gehört, dass er in der Lage sein muss, die Störungen zu unterbinden. Die Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses hier ist Aufgabe der Polizei und der Ordnungsbehörde und nicht des Klägers.

Selbst wenn man den Beklagten als mittelbaren Störer ansehen würde, so könnte er diese Störungen dann nur durch die Einstellung wesentlicher Veranstaltungen, wie der Fußballspiele mit hohen Zuschauerzahlen auf dem Gelände beseitigen und nicht allein durch den Verzicht auf parallele Veranstaltungen in der Halle. Ein solcher Anspruch auf die Einstellung wesentlicher Kernbereiche des Betriebes scheidet aber aus, wenn diese solchen Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen (BGH NJW 2000, 2901). Das ist bei einem Sportverein wie dem Beklagten, mit seinen vielfältigen Aktivitäten, insbesondere für den Stadtteil, in dem das Sportgelände liegt, der Fall, nicht zuletzt schon im Hinblick auf die in dem Verein geleistete Jugendarbeit.

Soweit sich die Kläger mit ihrer Klage gegen eine zweckfremde Nutzung der Parkplätze auf dem Vereinsgelände wenden, ist keine Anspruchsgrundlage der Kläger ersichtlich. Denn eine etwaige Zweckentfremdung im Sinne von § 51 Nr. 8 BauO NW entfaltet allein Wirkung im Verhältnis zur Baubehörde. Die Norm hat keinen nachbarschützenden Charakter, was sich schon daraus ergibt, dass die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen auch durch einen Zahlbetrag abgelöst werden kann.

4) Grillgeruch

Der Antrag der Kläger, es zu unterlassen, im Freien in einem Bereich bis zu 40 Meter von der Grundstücksgrenze der Kläger Nahrungsmittel zu grillen oder derartige Maßnahmen zu dulden, ist unbegründet. Ein Anspruch auf die feste Einhaltung eines Abstandes besteht nicht. Allenfalls kann das Unterlassen nicht unwesentlicher Immissionen infolge des Grillens verlangt werden.

Dazu jedoch hätte von den Klägern dargelegt werden müssen, dass von dem Grill erhebliche Geruchsbelästigungen im Sinne von § 901 Abs. 1 BGB ausgingen. Zwar gibt es für Geruchsbeeinträchtigungen keine Grenzwerte wie für Lärmimmissionen. Das führt aber nicht dazu, dass jede Geruchsimmission bereits erheblich ist.

Gerüche können nach § 3 Abs. 3, 4 BImSchG als Immissionen eingestuft werden. Um aber die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB festzustellen, müssen objektive, reproduzierbare und quantitativ beschreibbare Geruchserhebungsverfahren angewendet werden. Grundsätze dazu sind in der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) vom 21. 09. 2004 des Landes NRW niedergelegt.

Neben der Intensität der Beeinträchtigung, die so stark sein muss, dass der Geruch deutlich wahrnehmbar ist (Nr. 4.4.7 Abs. 3 GIRL), gehört weiter dazu, dass er nicht nur gelegentlich, sondern häufiger auftritt. Als Maß für die Geruchsbelastung wird die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden mit Geruch herangezogen. Die Erheblichkeitsschwelle liegt dabei nach Nr. 3.1 der GIRL für Wohngebiete bei einer relativen Häufigkeit der Geruchsstunden von über 10% der Jahresstunden.

Dafür ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger aber keine Anhaltspunkte. Selbst wenn während der Zeit von Punktespielen oder Turnierveranstaltungen ständig gegrillt werden sollte, ist nicht ersichtlich, dass damit diese Erheblichkeitsschwelle erreicht wird, angesichts der übrigen spielfreien Zeit während eines Jahres. Der Beklagte behauptet dazu, dass die Küche mit dem Grill nur an 15 Tagen im Jahr in Betrieb sei. Die Kläger sind dem nicht mit konkreten, nachprüfbaren Betriebszeiten entgegengetreten.

Ausnahmen bilden Ekel oder Übelkeit auslösende Gerüche, die unabhängig von ihrer relativen Häufigkeit zu unterlassen sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Grillgeruch ekelerregend sein oder Übelkeit auslösen könnte, sind nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gegeben und auch aus dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich.

Darüber hinaus wird auch nicht mehr im Freien gegrillt, sondern in einem Küchenanbau, wie sich aus den Schriftsätzen der Parteien vom 8. 12. 2006 und 5. 1. 2007 sowie den nunmehr vorgelegten Fotos ergibt.

5)

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713, 890 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Der Rechtssache kommt als einem speziellen Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung zu, eine Entscheidung des Revisionsgerichts in dieser Sache ist deshalb auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich.

Ende der Entscheidung

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