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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: 35 U 36/02
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 87 c Abs. 2
HGB § 87 a Abs. 3
HGB § 87 Abs. 3
1.)

Ist der dem Handelsvertreter gem. § 87 c II ZPO erteilte Buchauszug unvollständig, kommt neben dem Recht auf Einsicht in die Bücher (§ 87 c IV HGB) ein Anspruch auf Ergänzung des Auszugs in Betracht.

Voraussetzung dieses Ergänzungsanspruchs ist die konkrete Darlegung der beanstandeten Unvollständigkeit, die zugleich den Umfang der geschuldeten Ergänzung absteckt.

2.)

Der Buchauszug muß grundsätzlich nicht den Provionssatz enthalten. Diesen hat der Handelsvertreter selbst anhand des Handelsvertretervertrages festzustellen. Besteht Streit darüber, ist dies im Betragsverfahren auszufechten.


Oberlandesgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

35 U 36/02 OLG Hamm

verkündet am 14.05.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 35. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Zumdick, den Richter am Oberlandesgericht Michaelis de Vasconcellos und den Richter am Oberlandesgericht Jellentrup auf die mündliche Verhandlung vom 04.04.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11.06.2002 verkündete Teil-Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, ihren der Klägerin erteilten Büchauszug bezüglich folgender Unterlagen durch umfassende Darlegung des zugrunde liegenden Geschäftsvorgangs zu ergänzen:

- Gutschrift über 5.880,00 DM vom 05.07.1996 zur an den Kunden K gerichteten Rechnung Nr. 1.910 vom 30.05.1996;

- Stornierung der Rechnung 4257 vom 24.07.1997 über 487,00 DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 10 % und die Beklagte 90 %. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine in Belgien geschäftsansässige Fa. B, war auf der Grundlage eines sog. Vertretungsvertrages vom 23.10.1995 ab 01.01.1996 für die Beklagte als selbständige Handelsvertreterin tätig und in dieser Eigenschaft mit dem Vertrieb der Produkte der Beklagten - im wesentlichen Spezialmaschinen für die Herstellung von Schokolade - in Belgien befasst. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten zum 31.12.1997, mit Schreiben vom 12.01.1998 zeigte die - nun als Fa. B P & P firmierende - Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten die Abtretung sämtlicher bestehender Ansprüche an die Klägerin an.

Bezüglich der Provisionsansprüche der Rechtsvorgängerin der Klägerin enthält der Vertretervertrag vom 23.10.1995 folgende Bestimmungen:

2. Für die in unserer Preisliste aufgeführten Erzeugnisse gewährt die S GmbH & Co KG eine Verkaufsprovision von 10 % vom Ab-Werk-Preis (ohne Verpackung und Fracht. Für das Mini-Programm bis zu einer Bandbreite von 320 mm wird entsprechend ein gesonderter Provisionssatz von 15 % vereinbart.

...

3. Die nicht in den Preislisten stehenden Sonderkonstruktionen sind Einzelanfertigungen, die mit einer ermäßigten Provision von 5 % abgerechnet werden.

Dies betrifft auch aus speziellen Gründen den Verkauf von Tanks und Massebehältern.

4. Maschinenfabriken, Exporteure, Kunden etc., welche in (Belgien) liegen und für den Wiederexport auf eigene Rechnung Maschinen und Anlagen kaufen, sind ausgeschlossen.

5. Die Fa. F, A, gehört zur internationalen F-Gruppe. Entscheidungen, welche Maschinen von welchem Hersteller gekauft werden, fallen in der italienischen Zentrale oder in Stadtallendorf. Die Projekte werden von den dort für S zuständigen Verkäufern bearbeitet. F lehnt die Einschaltung von lokalen Vertretungen ab. Aus diesem Grund erhält die Firma B, Belgien, für Lieferungen nach A nur min. 2 %, max 5 % vom Netto-Auftragswert.

6. Nachlässe gegenüber dem Kunden, die die eingeschlossene bzw. vorgesehene Verhandlungsmarge überschreiten, werden zwischen S und dem Vertreter 1/2 zu 1/2 aufgeteilt...

7. Provisionsberechtigt sind alle Bestellungen aus dem Vertragsgebiet (ausgenommen Artikel 4), soweit die betreffenden Maschinen auch im Vertragsgebiet zum Einsatz kommen.

Bei Lieferungen außerhalb des Vertragsgebietes erfolgt keine Provisionszahlung.

Erfolgt eine Lieferung in das Vertragsgebiet aufgrund von Bestellungen außerhalb des Vertragsgebietes, so hat die Firma B Anspruch auf 50 % der Provision unter Berücksichtigung von Artikel 5.....

8. Ersatzteillieferungen sind mit 10% provisionspflichtig unter Berücksichtigung von Artikel 5.

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs über alle in der Zeit vom 01.01.1996 - 30.06.1998 in und für Belgien geschlossenen Geschäfte einschließlich der Folgegeschäfte und der direkt oder über andere Vertreter zustande gekommenen Geschäfte sowie Provisionszahlung und Ausgleich nach § 89 b HGB in Anspruch.

Die Beklagte hat den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs anerkannt und nach antragsgemäß Verurteilung durch Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts vom 17.07.2001 einen Buchauszug erstellt, den die Klägerin allerdings als unvollständig bemängelt, weshalb sie dessen Ergänzung um näher bezeichnete Angaben begehrt.

Das Landgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Teilurteil vom 11.06.2002 antragsgemäß zur Ergänzung des erteilten Buchauszugs durch Vorlage näher bezeichneter Unterlagen verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der auf Erteilung eines ergänzenden Buchauszugs gerichteten Klage begehrt. Die Beklagte behauptet, der Klägerin hinsichtlich der noch streitbefangenen Aufträge bereits alle bei ihr - der Beklagten - vorhandenen provisionsrelevanten Unterlagen überlassen zu haben. Sie trägt daneben näher zum Umfang der - ihres Erachtens nur eingeschränkt bestehenden - Provisionsansprüche der Klägerin vor.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auf Erteilung eines ergänzenden Buchauszugs abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung, ihres erstinstanzlichen Vertrags. Sie bemängelt den ihr erteilten Buchauszug weiterhin als in Teilen unvollständig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Feststellungen des Landgerichts in seinem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

1.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Klägerin aus abgetretenem Recht der Fa. B nach §§ 84 ff, 87 c II HGB, § 398 BGB i.V.m. dem Vertretervertrag vom 23.10.1995 ein Anspruch auf Buchauszug zusteht, zu dessen Erteilung die Beklagte nach entsprechendem Anerkenntnis durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom 17.07.2001 auch verurteilt worden ist.

2.

Streitig ist dagegen, ob der daraufhin von der Beklagten erteilte Buchauszug vollständig oder aber um die von der Klägerin geforderten Unterlagen zu ergänzen ist.

a)

Für die Beurteilung dieser Streitfrage muss rechtlicher Ausgangspunkt die Überlegung sein, dass der Buchauszug nach § 87 c Abs. 2 HGB die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse in klarer und übersichtlicher Weise vollständig widerspiegeln muss, soweit sie sich den Büchern und sonstigen schriftlichen Unterlagen des Unternehmers entnehmen lassen (BGH MDR 2001, 823, 824; Saarländisches OLG, OLGR 2001, 366 f; OLG München, OLGR 2002, 240 ff, 242). Nur dann kann sein Zweck erfüllt werden, dem Handelsvertreter über seine Provisionsansprüche Klarheit zu verschaffen und ihm eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder noch zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen (BGH MDR 1996, 372 = NJW1996, 588 f.; MDR 1982, 378 = WM 1982, 152 f.).

aa)

Der Buchauszug muss nach allgemeiner Meinung alle zur Ausführung gelangten Provisionspflichtigen Geschäfte enthalten. Er muss für den Zeitpunkt seiner Aufstellung eine bis ins Einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche des Handelsvertreters berühren, darstellen. Er. muss deshalb neben der genauen Anschrift der Vertragspartner für den Vertreter wesentliche Inhalte der Verträge, nämlich die gelieferte Menge, Preise und sonstigen Abreden enthalten. Im Falle von Retouren sind deren Gründe anzugeben. In dem Buchauszug sind ferner die Geschäfte anzugeben, die nach § 87 a Abs. 3 HGB provisionspflichtig sein können. Hierbei sind auch die Gründe für die Nichtausführung mitzuteilen. Der Unternehmer muss in dem Buchauszug darüber hinaus auch über die vertragswidrig abgeschlossenen Geschäfte Aufschluss geben, ebenso wie über die noch schwebenden Geschäfte, die erst nach § 87 Abs. 3 HGB bedingt provisionspflichtig sind (BGH WM 1989, 1073 f.). Nicht wiederzugeben sind hingegen Tatsachen, die allein dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter entspringen (BGH Z/P 2001, 876 = MDR 2001, 823 f).

bb)

Genügt der vom Unternehmer erteilte Buchauszug den genannten Anforderungen nicht oder nur mit Einschränkungen, hat der Handelsvertreter neben dem Recht auf Einsicht in die Bücher (§ 87 c IV HGB) Anspruch auf Ergänzung des Auszugs (Hopt, Handelsvertreterrecht, 2. Aufl. § 87 c Rz. 20; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl. Rz. 1490). Voraussetzung dieses Ergänzungsanspruchs ist allerdings die konkrete Darlegung der beanstandeten Unvollständigkeit, die zugleich den Umfang der -geschuldeten Ergänzung absteckt (Küstner/Thume, aaO. Rz. 1491).

b)

Nach dem Ergebnis der ergänzenden Anhörung der Parteien vor dem Senat gilt für das Verlangen der Klägerin auf Ergänzung des erteilten Buchauszugs danach im einzelnen folgendes:

aa) Auftrag B:

Die Klägerin bemängelt zum einen das Fehlen ausreichender Informationen über Art und Umfang des Gesamtauftrags, zum anderen eine plausible Erklärung für den Ansatz eines Provisionssatzes von lediglich 5 %. Einen Anspruch auf Erteilung eines ergänzenden Buchauszugs hat sie allein damit indes nicht schlüssig dargetan.

(1)

Hinsichtlich des in Zweifel gezogenen Auftragsumfangs verweist die Klägerin auf eine vermeintliche Diskrepanz zwischen einer ihr zugegangenen Auftragsbestätigung vom 20.08.1996 über einen Auftrag im Gesamtwert von 1.039.360,00 DM und den späteren Angaben der Beklagten in ihrem erteilten Buchauszug, der sich über einen Auftragswert von nur 988.440,00 DM verhält. Bei seiner Anhörung vor dem Senat war der Geschäftsführer der Klägerin allerdings auf Nachfrage hin nicht in der Lage, die angesprochene Auftragsbestätigung vorzulegen. Nach Vortrag der Beklagten (Stellungnahme vom 01.03.2002, Bl. 4 f = Anlage zum Ss. der Rae Sch pp vom 20.03.2002) existiert dagegen lediglich ein Angebot, nicht aber eine Auftragsbestätigung über den von der Klägerin behaupteten Warenwert, wobei ein verbindlicher Auftrag letztlich nur über einen Auftragswert von netto 988.440,00 DM zustande gekommen und auch ausgeführt worden ist, was insoweit mit der Anlage K 18 zum Ss. der RAe. Dr. B pp vom 25.01.2002 wie auch der Provisionsabrechnung vom 26.05.1997 (Bl. 46 GA = Anl. K 6) und dem Fax-Schreiben des Geschäftsführers der Klägerin vom 19.02.1997 (Bl. 89 GA) korrespondiert. Nachdem die Beklagte überdies vorgetragen hat, über keinen weiteren Schriftverkehr als den bereits vorgelegten zu verfügen, was sie mit dem Hinweis begründet hat, dass die Verhandlungen zwischen Angebot und Auftragerteilung mündlich geführt worden seien, ist der Auskunftsanspruch der Klägerin insoweit umfassend erfüllt.

(2)

Soweit die Klägerin daneben eine Erklärung für den im Buchauszug der Beklagten angesetzten Provisionssatz von (nur) 5 % vermisst, scheitert der Anspruch auf Erteilung eines ergänzenden Buchauszugs dagegen bereits daran, dass eine dahingehende Erklärung jedenfalls im Regelfall nicht Gegenstand des nach § 87 c II HGB geschuldeten Buchauszugs ist. Grundsätzlich ist es Sache des Handelsvertreters, anhand des geschlossenen Handelsvertretervertrages selbst festzustellen, welcher Provisionssatz ihm hinsichtlich der einzelnen vorvisionspflichtigen Geschäftsabschlüsse gebührt, so dass dessen Angabe nicht in den Buchauszug gehört. Besteht Streit über die Höhe der Provision, ist dieser im Betragsverfahren auszufechten.

bb) Auftrag T:

Bezüglich des Auftrags T (= lit. b) des landgerichtlichen Urteilstenors) bemängelt die Klägerin zum einen das Fehlen einer nachvollziehbaren Erklärung für die Diskrepanz zwischen der überwiesen Auftrag gestellten Rechnung Nr. 3015 vom 13.12.1996 (Anl. K 23) über einen Auftragswert von 1.100.000,00 DM und der späteren Provisionsabrechnung unter Zugrundelegung eines Auftragswertes von 1.142.000,00 DM (Anl. K 24), zum anderen beanstandet sie auch hier den von der Beklagten im Buchauszug angesetzten Provisionssatz als unrichtig.

Nach Vortrag der Beklagten (Stellungnahme vom 01.03.2002, Bl. 5 f = Anl. zum Ss. der RAe Sch pp vom 20.03.2002) hatte der in Rede stehende Gesamtauftrag einen Wert von 1.145.610,00 DM, wobei auf Fracht und Verpackung ein Betrag von 2.710,00 DM entfallen sein soll, so dass ein verprovisionierter Nettoauftragswert von 1.142.000,00 DM verblieb. Die Abrechnung des Auftrags soll dabei in zwei Rechnungen - Nr. 3015 und 3015/2 - erfolgt sein, was insoweit den von der Klägerin selbst vorgelegten Anl. K 23 (Anlagenkonvolut zum Ss. RAe Dr. B vom 25.01.2002) entspricht, ebenso wie auch den Auftragsbestätigungen der Beklagten Bl. 263 ff GA. Was die Beklagte danach zur Ergänzung des Buchauszugs weiter vorlegen sollte, ist nicht dargetan und konnte auch von dem Geschäftsführer der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht nachvollziehbar erläutert werden. Der Anspruch der Klägerin auf Ergänzung des erteilten Buchauszugs unterliegt danach, zudem aber auch mit Rücksicht auf die Erklärung der Beklagte, über keine weiteren als die der Klägerin bereits überlassenen Unterlagen zu verfügen, auch insoweit der Abweisung als unbegründet.

Entsprechendes gilt aus den bereits dargelegten Gründen für dem weiteren Einwand der Klägerin, der von der Beklagten bei der Abrechnung des Auftrags T angesetzte Provisionssatz entspreche nicht den vertraglichen Vereinbarungen. Hinzu kommt die zu Ziffer 7 III des Vertretervertrages vom 23.10.1995 getroffene Regelung, wonach die Rechtsvorgängerin bei Lieferungen "aufgrund von Bestellungen außerhalb des Vertragsgebietes" nur Anspruch auf 50 % der ansonsten geltenden Provision hatte. Die Bestimmung dürfte hier - vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Betragsverfahren - einschlägig sein, da der in Rede stehend Auftrag nach Vortrag der Beklagten über die neuseeländische Muttergesellschaft der Firma T abgewickelt wurde (Stellungnahme der Beklagten vom 01.03.2002, dort Bl. 5).

cc) Einzelrechnungen der Jahreskonten 1996/97:

Auch soweit die Klägerin eine Ergänzung des von der Beklagten erteilten Buchauszugs um nähere Angaben zu den im Tenor des angefochtenen Urteils unter lit. c) aufgelisteten Kunden und Rechnungen verlangt, erweist sich ihr Begehren als weitgehend unbegründet.

(1)

Nach Maßgabe der Stellungnahme der Beklagten vom 01.03.2002, dort Bl. 9 sowie der zugehörigen Apl. K handelt es sich bei folgenden Rechnungen um bloße Montagerechnungen, die schon wegen Fehlens eines Warenumsatzgeschäftes der Beklagten von vornherein nicht provisionsrelevant sind und daher auch nicht von der Auskunftsverpflichtung der Beklagten erfasst werden:

 KundeRechnung Nr.Betrag
1996:G16402.467,75 DM
 28083.128,55 DM
G16391.906,30 DM
I277314.393,99 DM
1997: G2810 1.245,50 DM

(2)

Die im Tenor des angefochtenen Urteils aufgeführte, an den Kunden K gerichtete Rechnung Nr. 1910 über 5.880,00 DM beinhaltet dagegen tatsächlich eine Gutschrift (Anl. K zur Stellungnahme der Beklagten vom 01.03.2002), die dem Kunden seitens der Beklagten nach vereinbarungsgemäß erfolgter Rückgabe eines Bedientableaus erteilt wurde. Inwieweit dem ein provisionspflichtiges Umsatzgeschäft zugrunde lag, bei dessen Abwicklung es aufgrund einer - ggfs. erst nachträglich getroffenen - Zusatzvereinbarung zu einer teilweisen Vertragsänderung mit Auswirkung auf den Provisionsanspruch der Klägerin gekommen ist, lässt sich dem weiteren Wortlaut der Gutschrift allerdings nicht entnehmen und konnte auch von dem Vertreter der Beklagten auf Nachfrage nicht beantwortet werden. Vor diesem Hintergrund verlangt die Klägerin hinsichtlich dieses Geschäftsvorgangs zu Recht eine Ergänzung des ihr erteilten Buchauszugs.

(3)

Bei der Rechnung G Nr. 1402 über 68.643,00 DM handelt es sich nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten (Bl. 260 GA sowie Bl. 9 der Stellungnahme vom 01.03.2002 nebst Anl. K) lediglich um eine Zwischenrechnung (Nr. 1402/3) als Teil der - angeblich voll verprovisionierten und im Buchauszug der Beklagten unstreitig auch aufgeführten- Gesamtrechnung Nr. 1402 über insgesamt 114.404,00 DM. Dass und weshalb die Klägerin ein anzuerkennendes Interesse daran haben könnte, im Rahmen des Buchauszuges auch über die erteilten Zwischenrechnungen der Beklagten noch weitergehende Informationen zu erhalten, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Gleiches gilt für die Rechnung F Nr. 3750 über 23.600,00 DM, bei der es sich nach dem auch insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ebenfalls um die Berechnung einer Restforderung von 10 % aus einem Gesamtauftrag über 236.000,00 DM handelte (Bl. 293 GA sowie Stellungnahme der Beklagten vom 01.03.2002, Anl. K).

(4)

Die an den Kunden K adressierte Rechnung Nr. 3219 über 3.670,00 DM verhält sich ausweislich der als Anl. K zur Stellungnahme der Beklagten vom 01.03.2002 vorgelegten Rechnung der Beklagten über eine von der Beklagten durchgeführte "Anlagenanalyse" und betraf damit ebenfalls kein provisionspflichtiges Umsatzgeschäft. Überdies sollen nach Vortrag der Beklagten weitere als die vorgelegten Unterlagen zu diesem Vorgang nicht vorhanden sein (Bl. 261, 293 GA), so dass ein Anspruch auf Ergänzung des erteilten Buchauszugs auch insoweit ausscheidet.

(5)

Nachfolgende Rechnungen hat die Beklagte dagegen nach eigenen Angaben verprovisioniert, wobei sie nach eigenen Angaben über weitere als die vorgelegten Rechnungen (Anl. K der Stellungnahme der Beklagten vom 01.03.2002) nicht verfügt (Bl. 261; 293 GA):

 KundeRechnung Nr.Betrag
G463110.138,00 DM
G33919.660,00 DM
I34777.700,00 DM

Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten, so dass auch insoweit kein Anspruch auf Ergänzung des Buchauszug besteht.

(6) ...

Es bleiben die an den Kunden B gestellte Rechnung Nr. 3330 über 1.019,00 DM und die an den Kunden I gestellte Rechnung Nr. 4257 über 487,00 DM. In beiden Fällen behauptet die Beklagte eine "Stornierung" der Rechnung, die sie hinsichtlich der Rechnung an die Fa. B dabei mit dem Hinweis begründet, die der Rechnung zugrunde liegende Warenlieferung sei in die Niederlande erfolgt und daher nach den mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin getroffenen Vereinbarungen nicht provisionspflichtig gewesen (Bl. 261, 293 GA sowie Anl. K zur Stellungnahme der Beklagten vom 01.03.2002). Dass die Klägerin im Rahmen des ihr zustehenden Buchauszugs weiterer Angaben bedarf, ist weder dargetan noch erkennbar, inwieweit der Vortrag der Beklagten sachlich richtig ist, wird dagegen bei fortbestehendem Streit der Parteien im Betragsverfahren zu klären sein.

Anders verhält es sich hinsichtlich der an die Fa. I gestellten Rechnung der Beklagten, deren angebliche Stornierung die Beklagte nicht nachvollziehbar begründet, was daher entsprechend dem Verlangen der. Klägerin im Rahmen einer Ergänzung des erteilten Buchauszugs nachzuholen sein wird.

d) Bestellung K vom 08.09.1997:

Bezüglich der von der Klägerin aufgeführten Bestellung der Firma K vom 08.09.1997 ist Hintergrund des Verlangens der Klägerin nach Ergänzung des ihr erteilten Buchauszugs das als Anl. K 32 vorgelegte Telefax-Schreiben der Beklagten vom 26.11.1997, dem die Klägerin entnehmen will, dass mit diesem Kunden ein Warenumsatzgeschäft der Beklagten über einen Warenwert von 2.556,00 DM zustande gekommen ist (Bl. 186 GA). Auch diese Annahme erweist sich indes als verfehlt. Nach Erklärung des Vertreters der Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Senat ist es im Anschluss an das genannte Schreiben und dem hierin seitens der Beklagten erteilten Hinweis auf die technischen Vorzüge einer von den Vorstellungen des Kunden abweichenden Umrüstungsalternative - von bis dahin fotoelektrischer Bandsteuerung der Anlage des Kunden auf eine foto-pneumatische- nicht mehr zu einem Provisionspflichtigen Geschäftsabschluss gekommen. Weitergehende Angaben als diese schuldet die Beklagte auch im Rahmen des Buchauszugs nicht, so dass durch diese Erklärung der Auskunftsanspruch der Klägerin bezüglich des in Rede stehenden Geschäftsvorgangs erfüllt ist.

3.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 92, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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