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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 35 W 05/04
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 89 a
HGB § 89 b Abs. 3 Ziff. 2
1. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters bzw. die Verfahrenseröffnung ist ein wichtiger Grund gemäß § 89 a HGB und berechtigt zur fristlosen Kündigung, wenn nach Abwägung aller Umstände ein Zuwarten bis zum Ablauf der Fristen für eine ordentliche Kündigung unzumutbar erscheint.

2. Eine derartige Kündigung päjudiziert noch nicht den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b Abs. 3 Ziffer 2 HGB, weil diese Vorschrift ein Verschulden des Handelsvertreters voraussetzt, während die Wirksamkeit der Kündigung nicht von einem Verschulden an der Insolvenz abhängt.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

35 W 5/2004 OLG Hamm

in Sachen

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.02.2004 gegen den Beschluss der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster vom 15.01.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 15.10.2003 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Handelsvertreters S. K. bestellt worden.

Herr K. ist durch den Vertrag vom 08./29.12.1976 zum Handelsvertreter der Antragsgegnerin bestellt worden. Er war damit betraut, für die Antragsgegnerin und deren Konzerngesellschaften Versicherungsverträge zu vermitteln. Zuletzt hat er ein Versicherungsbüro in der ...straße ... in Marbach betrieben.

Das Finanzamt Ludwigsburg hat wegen dort bestehender Schulden in Höhe von 42.739,00 € am 25.04.2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Kurz bevor das Insolvenzverfahren am 15.10.2003 eröffnet wurde, hat die Antragsgegnerin den Vertrag mit dem Insolvenzschuldner mit Schreiben vom 09.10.2003 fristlos gekündigt und sich zur Begründung auf das beantragte Insolvenzverfahren berufen (Schreiben vom 31.10.2003).

Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie feststellen lassen will, dass der zwischen dem Insolvenzschuldner und der Antragsgegnerin bestehende Handelsvertretervertrag durch deren Kündigung vom 09.10.2003 nicht beendet worden ist. Sie hat geltend gemacht, der von der Antragsgegnerin für die fristlose Beendigung des Handelsvertretervertrages angeführte Grund greife nicht durch. Der Insolvenzschuldner habe nicht gegen vertragliche Pflichten verstoßen und sei bereit und in der Lage, seine Tätigkeit fortzuführen, denn auch unter Berücksichtigung des Betrages, der ihm für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt seiner Tochter verbleiben müsse, werde seine Tätigkeit für die Antragsgegnerin nach Steuern und Privatentnahmen einen jährlichen Überschuss von rund 11.600,- € erbringen.

Das Landgericht hat den PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Öffentlichwerden der finanziellen Schwierigkeiten des Herrn K. beeinträchtige das notwendige Vertrauensverhältnis der Versicherungskunden zum Vertreter derart, dass der Antragsgegnerin die Fortführung des Vertretervertrages bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist Ende 2004 nicht zumutbar sei. Außerdem könne die Antragstellerin die Fortführung des Handelsvertretervertrages nicht sicher gewährleisten.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellern mit der Beschwerde und macht geltend, das Landgericht habe bei der Abwägung, ob die Fortsetzung des Handelsvertretervertrages bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist für die Antragsgegnerin unzumutbar sei, die Interessen des Insolvenzschuldners nicht hinreichend berücksichtigt, der in Folge der Kündigung vor dem wirtschaftlichen Aus stehe und auf Grund seines Alters von 56 Jahren auch keine Chance habe, sich eine neue Existenz aufzubauen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wirksam ist und die beabsichtigte Feststellungsklage daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

1. Die Antragstellerin zieht nicht in Zweifel, dass nach herrschender, auch vom BGH geteilter Auffassung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Handelsvertreters als wichtiger Grund im Sinne von § 89 a HGB in Betracht kommt (BGHZ 129, S. 290, 296).

2. Zwar trifft es zu, dass die Entscheidung, ob ein Kündigungsgrund wichtig genug ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, in jedem Einzelfall eine Abwägung aller Umstände unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen erfordert, im Ergebnis ist dem Landgericht aber zuzustimmen, dass der Antragsgegnerin ein Zuwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30.06.2004 (6 Monate zum Halbjahresschluss) nicht zuzumuten war.

a) Das Landgericht hat überzeugend dargestellt, warum ein Versicherungsunternehmen Wert darauf legen muss, dass der Vertreter, der ihre Kunden in Fragen der Vermögensvorsorge gegenüber künftigen Risiken berät, selber in gesicherten Verhältnissen lebt und damit ein Beispiel gelungener Vorsorge bietet.

b) Gegenüber diesem für eine Versicherungsgesellschaft zentralen Interesse haben die Interessen der Antragstellerin und des Insolvenzschuldners kein solches Gewicht, dass trotz des Vorliegens eines wichtigen Grundes zumutbar wäre, bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist abzuwarten.

Die Antragstellerin beruft sich in erster Linie darauf, dass der Schuldner auf Grund seines Alters keine Chance mehr auf einen Neuanfang habe und die Kündigung ihn daher besonders hart treffe. Dieser Gesichtspunkt kann bei der Abwägung aber deshalb keine Rolle spielen, weil die Antragsgegnerin das Vertragsverhältnis auf jeden Fall beenden wollte und das angesprochene Problem bei einer Beendigung durch ordentliche Kündigung in gleicher Weise bestanden hätte.

Das Argument, der Zweck einer Neuordnung der Vermögensverhältnisse durch das Insolvenzverfahren erfordere, den Vertrag mit dem Insolvenzschuldner jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen, ist nicht tragfähig. Die Annahme, dass der Schuldner bei Fortsetzung seiner Tätigkeit für die Antragsgegnerin jährlich einen Überschuss von rund 11.600,- € für die Insolvenzmasse erwirtschaften könnte, beruht auf einer Fortschreibung der bisherigen Umsätze und berücksichtigt nicht, dass auf Grund des oben erörterten Vertrauensverlustes der Kunden eher ein Umsatzeinbruch zu erwarten wäre. Gerade dieses Risiko macht eine Fortsetzung des Vertrages für die Antragsgegnerin unzumutbar.

Schließlich geht auch das Argument ins Leere, dass die Wirksamkeit der Kündigung deshalb verneint werden müsse, weil damit zugleich der Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs präjudiziert werde, was angesichts eines unverschuldeten Hineinschlitterns in die Insolvenz unbillig erscheine. Die Beschwerde übersieht, dass der Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs eine Kündigung wegen schuldhaften Verhaltens voraussetzt. Da die ausgesprochene Kündigung aber nur an die Tatsache der Insolvenz anknüpft, kommt es für die Bejahung der Wirksamkeit nicht darauf an, ob die Insolvenz schuldhaft herbeigeführt worden ist. Die Verschuldensfrage und der Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs werden also nicht präjudiziert.



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