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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.04.2008
Aktenzeichen: 4 OBL 18/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 116
StPO § 121
StPO § 122
StPO § 122 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird erneut dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

Gründe:

Der Senat hat im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO bereits am 31. Januar 2008 die Haftfortdauer über sechs Monate hinaus angeordnet. Das Schwurgericht hat die Akten zur erneuten Prüfung der Haftfrage vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat erneut beantragt, Haftfortdauer zu beschließen.

Dem Antrag war wiederum stattzugeben. Die in dem vorgenannten Senatsbeschluss dargelegten Erwägungen treffen auch jetzt noch nach erneuter Prüfung zu. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte, die zur Frage des dringenden Tatverdachts oder des Haftgrundes eine dem Angeklagten günstigere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht hervorgetreten.

Die besonderen Voraussetzungen für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft liegen vor.

Der Leitende Arzt des Justizvollzugskrankenhauses G hat auf Anfrage des Schwurgerichts mit Schreiben vom 7. März 2008 mitgeteilt, der Angeklagte sei ab Mitte März wieder verhandlungsfähig. Das Schwurgericht hat in seinem Vorlagebeschluss an den Senat vom 10. März 2008 ausgeführt, der nach Erkrankung des Angeklagten mit den Beteiligten abgesprochene Beginn der Hauptverhandlung ab dem 2. Juni 2008 mit weiteren Fortsetzungsterminen könne nunmehr wegen bereits terminierter anderer Haftsachen und der urlaubsbedingten Verhinderung des psychiatrischen Sachverständigen im Mai 2008 nicht vorverlegt werden.

Bei dieser Sachlage haben wichtige Gründe, nämlich die zuvor hoch ansteckende Erkrankung des Angeklagten und die Ungewissheit über die Dauer seiner Verhandlungsunfähigkeit, ein Urteil bislang nicht zugelassen. Daher ist die Fortdauer der Untersuchungshaft, wie vom Schwurgericht für erforderlich gehalten, auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes über neun Monate hinaus gerechtfertigt. Mildere Maßnahmen nach § 116 StPO kommen nach wie vor nicht in Betracht.

Die Nebenentscheidung beruht erneut auf § 122 Abs. 3 S. 3 StPO.

Ende der Entscheidung

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