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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.12.2000
Aktenzeichen: 4 Ss 1137/00
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 21 Abs. 1
Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen, wenn auf eine ungewöhnlich hohe Strafe oder gar auf eine nicht unbedeutende Höchststrafe erkannt wird.


Beschluss Strafsache gegen W.S.,

wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 31. August 2000 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14.12.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht - im Umfang der Verwerfung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers - gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Unter Verwerfung der Revision im übrigen wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Münster verworfen. In dem Urteil der Strafkammer heißt es nach näheren Feststellungen zu 13 seit Mai 1969 erfolgten Bestrafungen des Angeklagten wegen zahlreicher Verkehrsvergehen und anderer Straftaten - insoweit wird auf die Darstellung im Urteil zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - zum Tatgeschehen:

"Der Angeklagte, dem wegen der aufgezeigten Vorverurteilungen eine Fahrerlaubnis nicht erteilt war, befuhr am 06.11.1999 gegen 14.55 h mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen in Münster u.a. den Holtmannsweg. Ihm war bewusst, dass er nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte und daher das Fahrzeug nicht führen durfte. Er setzte sich indes über dieses Bewusstsein hinweg, weil er seine Arbeitsstelle erreichen wollte."

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er - ohne näheren Ausführungen - die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erstrebt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge - die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist mangels näherer Ausführung nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form erhoben und damit unzulässig - teilweise Erfolg.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, war das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf den entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Hingegen begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch.

Die Erwägungen, die das Berufungsgericht im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne angestellt hat und die es veranlasst haben, auf die gemäß § 21 Abs.1 Nr.1 StVG zulässige Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu erkennen, halten sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist in dem Urteil ausgeführt:

"Die Kammer sah sich auch gezwungen, die Höchststrafe auszuwerfen, weil auf den Angeklagten nachhaltig eingewirkt werden muss. Die letzten Verurteilungen aus den Jahren 1998 und 1999 jeweils wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zeigen, dass dem Angeklagten unter vollständiger Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Mittel begegnet werden muss. Weder der Umstand, dass er unter Bewährung stand, noch die Tatsache, dass er am 07.07.1999, also vier Monate vor der hier zur Aburteilung stehenden Tat, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Münster verurteilt worden ist, haben ihn von der Begehung dieser Tat abhalten können.

Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte noch bis September des Jahres 2001 eine Freiheitsstrafe verbüßen muss, konnte die Kammer nicht davon abbringen, hier die Höchststrafe zu verhängen. Die erschreckende Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten zwingt dazu, auf das Strafmaß von einem Jahr zu erkennen."

Wird auf eine ungewöhnlich hohe Strafe oder gar - wie hier auf eine nicht unbedeutende Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erkannt, so sind an die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände in den Urteilsgründen höhere Anforderungen zu stellen (vergl. BGH StV 1984, 152; BGH NStZ 1983, 268, 269 m.w.N.). Insbesondere bedürfen solche Strafen einer Begründung, die das Abweichen vom Üblichen an den Besonderheiten des Falles verständlich macht. Bei der Verhängung der Höchststrafe müssen die Urteilsgründe im Regelfall ergeben, dass der Tatrichter das Vorhandensein strafmildernder Umstände berücksichtigt hat (vgl. z.B.: BGH NStZ 1983, 268, 269 m.w.N.; BGH MDR/H 1978, 623; BGH DAR/Spiegel 1986, 194).

Das Tatgeschehen als solches weist derartige Besonderheiten nicht auf. Die Besonderheiten des Falles hat das Berufungsgericht hier in einer "erschreckenden Rückfallgeschwindigkeit" des vielfach, insbesondere auch einschlägig vorbestraften Angeklagten gesehen. Eine so zu bewertende, besonders schwer wiegende "Rückfallgeschwindigkeit" ist durch die von der Kammer festgestellten Tatsachen aber nicht belegt. Insofern lassen die Strafzumessungserwägungen eine über die Anzahl hinausgehende differenzierte Betrachtung der früheren Straftaten des Angeklagten vermissen. So fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der zeitlichen Abfolge der einzelnen Vorstraftaten des Angeklagten.

Diese sind zwar von beträchtlicher Anzahl, sind aber auch in einem langen Zeitraum von etwa 30 Jahren begangen worden. Darüber hinaus ist aus den Feststellungen der Kammer zu ersehen, das mit der Verurteilung des Angeklagten im Jahr 1983 (Nr. 25 des Registerauszugs) und der anschließenden Teilverbüßung der einjährigen Freiheitsstrafe wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eine gewisse Zäsur im Verhalten des Angeklagten eingetreten ist. Der Strafrest ist nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. Die Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen aus den Urteilen vom 17. Juli 1986, 8. März 1989 und 1. Juli 1998 ist jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden; nach Ablauf der - z.T. verlängerten - Bewährungszeiten ist schließlich 1993 der Erlass der beiden erstgenannten Strafen erfolgt. Zwischen März 1989 und Juli 1998, also über mehr als 9 Jahre hinweg, ist keine Verurteilung des Angeklagten mehr ergangen. Diese Umstände haben im Ergebnis dazu geführt, dass der Angeklagte vor der Begehung der Tat, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, seit etwa 13 Jahren nicht mehr den Eindruck von Strafvollzug erfahren hatte.

Es ist nicht auszuschließen, dass die vorbezeichneten Umstände, die den Feststellungen der Kammer zu entnehmen sind und die - zumindest auch - eine dem Angeklagten günstige Wertung zulassen, im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben sind und das zur Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe beigetragen hat.

Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 StPO). Im Umfang der Aufhebung war die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen, § 354 Abs.2 StPO. Diese wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, da deren Erfolg noch nicht feststeht.

Ende der Entscheidung

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