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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.07.2004
Aktenzeichen: 4 Ss 174/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 224
StGB § 21
StGB § 20
StPO § 261
StPO § 267
Zur gefährlichen Körperverletzung und zur Annahme der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB.
4 Ss 174/04 OLG Hamm

Verkündet am 14. Juli 2004

Strafsache

gegen A.O,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a..

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Januar 2004 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in der Sitzung vom 14. Juli 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht als Vorsitzender, Richter am Oberlandesgericht und Richter am Oberlandesgericht als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung in drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung, wegen falscher Verdächtigung und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Berufung der Angeklagten hat die Strafkammer verworfen, jedoch den Urteilstenor dahingehend berichtigt, dass im Schuldspruch eine Beleidigung entfällt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und mit der allgemeinen Sachrüge in zulässiger Weise begründete Revision der Angeklagten.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zunächst beantragt, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Beihilfe zur Körperverletzung verurteilt worden ist sowie im Ausspruch die gegen die Angeklagte verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen sowie die weitergehende Revision der Angeklagten zu verwerfen.

Nunmehr beantragt die Generalstaatsanwaltschaft, die Revision insgesamt zu verwerfen.

Die Revision des Mitangeklagten R. hat der Senat durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, da das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthält.

1. Entgegen der Auffassung der Revisionsführerin liegt kein Rechtsfehler darin, dass die Kammer trotz der Blutalkoholkonzentrationswerte von ca. 2,4 o/oo bei der Angeklagten im Fall 2 kein Sachverständigengutachten im Hinblick auf § 20 StGB eingeholt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu Folgendes ausgeführt:

"Die Feststellungen des Landgerichts, die Angeklagte O.habe unter Berücksichtigung einer nicht auszuschließenden Blutalkoholkonzentration von 2,4 o/oo im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit infolge einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit gehandelt, begegnet allerdings rechtlichen Bedenken nicht. Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit dürfen die ermittelten Blutalkoholwerte nicht schematisch auf die Schuldfähigkeits-Grade übertragen werden. Neben der Feststellung des BAK-Wertes kommt der Prüfung aller äußeren und inneren Umstände des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung maßgebende Bedeutung zu. Der Tatrichter hat insoweit einen Beurteilungsspielraum (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 20 Rdnr. 17 m.w.N.). BAK-Werte ab 2 o/oo deuten lediglich auf eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit hin. Erst BAK-Werte ab 3 o/oo veranlassen regelmäßig die Prüfung einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit (Tröndle/Fischer, a.a.O., Randnummern 20, 21).

Die Kammer hat insoweit zutreffend dargelegt, dass aufgrund des zugunsten der Angeklagten angenommenen Blutalkoholgehaltes von 2,4 o/oo die Voraussetzungen einer erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen seien, im Hinblick auf das folgerichtige Handeln der Angeklagten und den Umstand, dass sie den Zeugen S. wiedererkannt habe, Schuldunfähigkeit hingegen auszuschließen sei."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich an.

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang weiter, ein psychiatrisches Gutachten hätte auch auf die Frage der Realitätswahrnehmungen der Angeklagten erstreckt werden müssen und sei damit auch für die Frage des Vorsatzes bezüglich des Schuldvorwurfs der gemeinschaftlich begangenen falschen Verdächtigung von Bedeutung gewesen, da sich die Schilderungen in der Anzeige vom 2. Dezember 2002 auf das subjektiv Erlebte vom 30. November 2002 beziehen. Dem stehen jedoch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Kammer entgegen, dass die Angeklagte und der Mitangeklagte R. sich gemeinsam entschlossen hatten, eine bewusste Falschaussage zu machen, um auf diese Weise einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten R. zu verhindern. Die beiden Angeklagten waren sich demnach darin einig, einen für sie - insbesondere für den Angeklagten R. - günstigen Sachverhalt in ihrer Anzeige zu schildern. Wenn die Angeklagte O.in diesem Zusammenhang Schilderungen "ins Blaue hinein", also ohne sichere Kenntnis, abgegeben hätte, so würde dieses Verhalten gleichwohl den Tatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 52. Aufl., § 164 Rdnr. 15).

Soweit sich die Revision hinsichtlich der Schuldfähigkeit der Angeklagten auf Äußerungen von Zeugen in der Hauptverhandlung bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass Grundlage der Prüfung im Rahmen der Sachrüge nur die Urteilsurkunde und ggf. die Abbildungen, auf die nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen worden ist, sind. Sämtliche andere Erkenntnisquellen sind dem Revisionsgericht verschlossen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 337 Rdnr. 22 m.w.N.).

2. Entgegen der Ansicht der Revision und der in der Stellungnahme vom 7. Mai 2004 geäußerten Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft lässt die Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung Rechtsfehler nicht erkennen. Insofern hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

"Am Wochenende des 22. bis 24. März 2002 hatte der Angeklagte R. Urlaub aus der Unterbringung in der Klinik Schloss Haldem. Am 22.03.2002 traf er gegen 13.30 Uhr mit dem Zug im Hauptbahnhof von Münster ein. Er wurde von der Angeklagten O.abgeholt, die ihre beiden Hunde dabei hatte.

Zu dieser Zeit waren die beiden Angeklagten schon seit mehreren Jahren im Besitz der beiden Hunde. Bezugsperson für den größeren der beiden Hunde namens "Xena" war an sich der Angeklagte R., Bezugsperson für den kleineren Hund namens "Mamba" die Angeklagte O.. Da der Angeklagte R. sich aber seit 1999 überwiegend in Haft oder in der Unterbringung befunden hatte, kümmerte sich die Angeklagte O. um den Hund "Xena" genauso wie um den Hund "Mamba". Bei dem Hund "Mamba" handelte es sich um eine Mischlingshündin mit einer Schulterhöhe knapp unter 40 cm und einem Gewicht von ca. 17 kg.

Nachdem die Angeklagte O.den Angeklagten R. am Bahnsteig in Empfang genommen hatte, begaben sich beide mit den beiden Hunden in das Bahnhofsgebäude. Gegen 13.35 Uhr befanden sie sich in der sogenannten Wandelhalle, die die Haupthalle des Hauptbahnhofs mit der Nordhalle verbindet. Zu dieser Zeit liefen beide Hunde vor den Angeklagten her. Beide Hunde waren unangeleint, wobei der Hund "Xena" zwar eine Leine hatte, die aber lose auf seinem Rücken lag, und der Hund "Mamba" nur ein Halsband, aber keine Leine trug. In dieser Situation trafen die beiden Angeklagten, die nicht alkoholisiert waren, auf die Zeugen S. und Sch., beide Mitarbeiter der Bahnschutzgesellschaft. Als solche übten sie für die Deutsche Bahn AG das Hausrecht im Hauptbahnhof aus.

Der Zeuge S. sprach die beiden Angeklagten an und erklärte ihnen unter Hinweis auf sein Hausrecht und die im Bahnhof bestehende Hausordnung, dass die Hunde angeleint werden müssten. Daraufhin nahm der Angeklagte R. den Hund Xena an die Leine. Um den Hund "Mamba" kümmerten sich weder die Angeklagte O.noch der Angeklagte R.. Aus diesem Grunde fragte der Zeuge S. die beiden Angeklagten, ob ihnen auch der kleinere der beiden Hunde gehöre, also der Hund "Mamba". Das verneinten die beiden Angeklagten. Daraufhin erklärte der Zeuge S., dann müsse man den Hund mitnehmen. Der Zeuge S. war selbst Halter eines Hundes und im Umgang mit Hunden erfahren. Er fasste den Hund "Mamba" am Halsband an und führte ihn ein wenig an die Seite, um aus dem Publikumsverkehr herauszukommen. Das war auch problemlos möglich, da der Hund freundlich und ruhig reagierte.

In dieser Situation erkannten die beiden Angeklagten, dass der Zeuge S. den Hund "Mamba" mitnehmen würde, wenn sie jetzt nicht aktiv werden würden. Beide schimpften zunächst in Richtung des Zeugen S., dass sein Verhalten nicht in Ordnung sei. Schließlich rief die Angeklagte O.in Richtung des Hundes "Mamba": "Fass!" und "Komm her!". Mit dem Ausruf "Fass!" wollte die Angeklagte dem Zeugen S. lediglich Angst machen in dem Sinne, dass der Hund ihn beißen würde. Tatsächlich war dem Hund aber, wie der Angeklagte wusste, der Befehl "Fass!" unbekannt. Der Ausruf diente also lediglich dazu, dem Zeugen S. Angst zu machen und ihn zu veranlassen, den Hund loszulassen. Der Ausruf "Komm her!" diente dazu, den Hund zu sich zu rufen. Dadurch geriet der Hund in eine Angst- und Konfliktsituation. Auf der einen Seite wurde er von dem Zeugen S. festgehalten. Auf der anderen Seite hatte ihn seine Bezugsperson, die Angeklagte O., zu sich gerufen. Dieser Reiz wirkte auf den Hund so stark, dass er - womit die Angeklagte O.zumindest rechnete und billigend in Kauf nahm - zubiss, um sich dem Zugriff des Zeugen S. zu entziehen. Es handelte sich um eine Angstreaktion, die sich in Form einer Aggression zur eigenen Verteidigung aber auch zum Schutz seiner Bezugsperson äußerte. Der Zeuge S., der den Hund zu dieser Zeit gerade hochheben wollte und ihn mit beiden Händen festhielt, wurde von dem Hund in den kleinen Finger der linken Hand und in den Handrücken der rechten Hand gebissen. Die Wunde an der linken Hand fing sofort heftig an zu bluten, was auch die Angeklagte O.mitbekam. Der Zeuge S. ließ daraufhin den Hund los, der sofort zu der Angeklagten O.hinlief."

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten O.wegen gefährlicher Körperverletzung. Die Revision ist und die Generalstaatsanwaltschaft war jedoch der Auffassung, die nachfolgende Beweiswürdigung der Kammer zur subjektiven Tatseite sei rechtsfehlerhaft:

"In subjektiver Hinsicht ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagte O.bei ihrem Ausruf "Komm her!" damit gerechnet hat, dass der Hund zubeißen würde und dass der Zeuge S., da er den Hund gerade angefasst hatte, in die Hände gebissen werden könnte und dass die Angeklagte dies auch billigend in Kauf genommen hat. Wie sich aus den übereinstimmenden Angaben der beiden Angeklagten ergibt, war die Angeklagte O.zur Tatzeit schon eine erfahrene Hundehalterin. Sie hatte Jahre lang nicht nur den Hund "Mamba" versorgt, sondern auch den Hund des Angeklagten R.. Sie hatte auch keine Bedenken gehabt, mit beiden Hunden von ihrem Wohnort Lengerich nach Münster zu fahren und sich dort mit den Hunden in den Hauptbahnhof zu begeben, um den Angeklagten R. abzuholen. Sie hat sich auch selbst dahin eingelassen, dass es selbstverständlich sei, dass der Hund zubeiße, wenn ein Fremder ihn "ans Ohr" fasse und ihn mitziehe. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass die Angeklagte sich der Gefährlichkeit ihres Ausrufs "Komm her!" bewusst war. Dies hat sie aber in Kauf genommen, weil sie den Hund nicht dem Zeugen S. überlassen wollte. Dass sie gleichzeitig mit dem Ausruf "Fass!" dem Zeugen S. Angst machen und ihn veranlassen wollte, den Hund loszulassen, steht den Überlegungen der Kammer nicht entgegen. Denn zum einen konnte sie generell nicht darauf vertrauen, dass der Zeuge S. den Hund freiwillig loslassen würde. Zum anderen ergibt sich aus der unmittelbaren Abfolge der Ausrufe "Fass!" und "Komm her!", dass der Zeuge S. gar keine ernsthafte Möglichkeit hatte, den Hund rechtzeitig loszulassen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies alles auch die Angeklagte erkannt und richtig eingeschätzt hat. Es war ihr aber in dieser Situation egal, weil sie auf den Zeugen S. wütend war und zum andern um jeden Preis ihren Hund zurückhaben wollte. Des Weiteren folgt aus den vorgenannten Überlegungen, dass die Angeklagte auch mit schwerwiegenden Verletzungen des Zeugen S. gerechnet und diese in Kauf genommen hat. Bei einem Biss in die Hand eines Menschen können Sehnen verletzt werden, was dazu führen kann, dass Finger steif bleiben. Auch kann ein Hundebiss zu Tetanusinfektionen führen. Dies war auch der Angeklagten bekannt. Die Angeklagte hat ihr Abitur abgelegt und anschließend ein Pädagogikstudium begonnen. Sie ist eine intelligente Frau. Zur Tatzeit war sie nicht alkoholisiert und auch nicht - wie im Folgenden noch auszuführen sein wird - in ihrer Einsichtsfähigkeit gehindert."

Diese tatrichterliche Beweiswürdigung, die nur einer eingeschränkten Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt, ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Revisionsgericht überprüft die Beweiswürdigung lediglich auf rechtliche Fehler hin und kann die Beweiswürdi-gung des Tatrichters nicht durch eine eigene ersetzen. Eine nach Sicht des Revisionsgerichts falsche Würdigung der Beweise kann mit der Revision nicht gerügt werden, sondern nur der Weg dorthin (vgl. Meyer-Goßner, StPO, § 337 Rdnr. 26 m.w.N.). Um dem Revisionsgericht eine Überprüfung der Beweiswürdigung auf Rechtsfehler hin zu ermöglichen, sind in der Beweiswürdigung die Ergebnisse der Beweisaufnahme, die Grundlage der tatsächlichen Feststellungen sind, darzustellen und erschöpfend zu würdigen, d.h. der Tatrichter muss sich insbesondere mit allen wesentlichen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen auseinandersetzen. Rechtsfehlerhaft ist eine Beweiswürdigung dann, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (Senatsbeschluss vom 11. November 2003 - 4 Ss 610/03 m.w.N.). Die von der Strafkammer vorgenommene Beweiswürdigung hält einer Überprüfung Stand. Rechtsfehler im vorgenannten Sinne sind nicht festzustellen. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass das von der Kammer gefundene Ergebnis der Beweiswürdigung das nach der Beweisaufnahme einzige mögliche Ergebnis ist. Vielmehr reicht die Überzeugung der Kammer vom festgestellten Sachverhalt aus. Die Würdigung der Kammer hält den Weg einer rationalen Argumentation ein, was ausreichend ist; eine "mathematische Gewissheit" ist nicht erforderlich (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, § 261 Rdnr. 2).

3.

Die Generalstaatsanwaltschaft war ferner der Auffassung, die nachfolgenden Feststellungen der Kammer trügen eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Körperverletzung nicht:

"Der Zeuge S. sprach den Angeklagten R. an und fragte ihn, was sein Verhalten denn solle. Der Angeklagte erklärte, er habe Stress. Daraufhin entgegnete der Zeuge S., dann solle er den Bahnhof verlassen. In dieser Situation erkannte die Angeklagte O.den Zeugen S. wieder. Sie rief daraufhin dem Angeklagten R. zu: "Das ist der S., der mit dem Hund. Hau ihm in die Fresse, dem Arschgesicht". Auch der Angeklagte R. erkannte den Zeugen S. wieder und äußerte ihm gegenüber, bestärkt durch die Anfeuerung seitens der Angeklagten O.: "Du Wichser, ich schlag dich kaputt." Danach zog er seine Jacke aus und bedrohte den Zeugen S. mit den Worten: "Ich kenne dich. Ich weiß wo du wohnst. Ich schlag dich kaputt." Während er dies äußerte, ging er mit erhobenen Fäusten auf den Zeugen S. zu. Dieser streckte ihm seinen Arm entgegen, um ihn so auf Distanz zu halten. Dabei schlug der Angeklagte dem Zeugen zweimal auf den ausgestreckten Arm.

Währenddessen versuchte der Zeuge S. immer wieder, beruhigend auf den Angeklagten einzuwirken. Er forderte ihn wiederholt in ruhigem Tone auf, die Sache nicht eskalieren zu lassen und den Bahnhof zu verlassen. Der Angeklagte wurde aber immer aggressiver. Schließlich setzte der Angeklagte, der zu dieser Zeit festes Schuhwerk trug, zu einem Tritt in den Unterleib, wahrscheinlich gegen die Hoden, des Zeugen S. an. Diesem gelang es gerade noch, mit dem linken Arm "einen Block" anzusetzen und so den Tritt abzuwehren. Dabei wurde aber, mit der Folge einer Stauchung und einer Blaufärbung, der linke kleine Finger des Zeugen getroffen, was der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte."

Die Kammer hat das Verhalten des Angeklagten R. u.a. als versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung gewertet und das Verhalten der Angeklagten O.als psychische Beihilfe zur Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in dem Verhalten der Angeklagten eine Beihilfe zur Körperverletzung nicht zu erkennen vermochte, verkennt sie den Unterschied zwischen Anstiftung und Beihilfe. Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass der Angeklagte R. auch ohne ihre Aufforderung bereits entschlossen war, den Zeugen anzugreifen. Die Bestärkung in einem schon vorhandenen Entschluss stellt jedoch den typischen Fall einer psychischen Beihilfe dar, denn der Gehilfe braucht die Tat lediglich zu fördern, sein Beitrag muss nicht kausal werden (vgl. hierzu Tröndle/Fischer, StGB, § 27 Rdnr. 2 u. 7).

4. Auch die weitere Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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