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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: 4 Ss 319/04
Rechtsgebiete: StGB, StVG, StPO


Vorschriften:

StGB § 69 a
StGB § 316 Abs. 2
StVG § 21
StPO § 331
1. Die Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung den Vollzug der Strafe gebietet, kann sinn voller Weise erst nach Abwägung aller Umstände und sorgfältiger Würdigung von Tat und Täter beantwortet werden. Diese Prognose darf nicht offen gelassen werden.

2. Eine vom Amtsgericht nicht angeordnete Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann vom Berufungsgericht in der Regel nicht nachgeholt werden.


Beschluss

Strafsache

gegen D. F.

wegen Trunkenheit im Verkehr u.a.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. April 2004 hat der 4 . Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. 08. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe:

I. Das Amtsgericht Marsberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen vorsätzlichen Fahrens trotz sichergestellten Führerscheins zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Zudem ist die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten ist mit Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. April 2004 mit der Maßgabe verworfen worden, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf 8 Monate zurückgeführt und dass unter Beibehaltung der übrigen Anordnungen die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von drei Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, auf welche die Berufungskammer infolge der Rechtsmittelbeschränkung Bezug genommen hat, befuhr der Angeklagte am 11. Mai 2003 gegen 2.55 Uhr mit einem PKW BMW unter anderem die Lillers Straße in Marsberg. Aufgrund vorherigen Alkoholgenusses war der Angeklagte nicht in der Lage das Fahrzeug sicher zu führen, was er bei Anwendung der erforderlichen und üblichen Sorgfalt auch hätte erkennen können und müssen. Eine ihm um 3.13 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,37 Promille. Sein Führerschein wurde sichergestellt. Am Abend des selben Tages befuhr der Angeklagte mit dem PKW gegen 20.17 Uhr unter anderem die Hauptstraße in Marsberg. Dabei war ihm bewusst, dass sein Führerschein sichergestellt worden war.

Den zweiten Vorfall hat der Angeklagte beim Amtsgericht zunächst bestritten. Die Zeugin Ho., die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, hat im Ermittlungsverfahren angegeben, gefahren zu sein. Diese Aussage widerrief sie jedoch und gab an - ebenso wie zwei weitere von dem Angeklagten benannte Zeuginnen -, von dem Angeklagten bedroht worden zu sein. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht hat der Angeklagte sich nach dem Widerruf durch die Zeugin Ho. zunächst noch dahingehend eingelassen, sein Vater sei gefahren. Erst als auch dies widerlegt war, hat der Angeklagte ein Geständnis abgelegt.

Nach den weiteren Feststellungen des Amts- und Landgerichts korrespondiert dieses Verhalten des Angeklagten mit seinem Verhalten in Vorstrafenverfahren, in denen er ebenfalls versucht hat, entweder Zeugen zu einer Falschaussage zu bewegen oder durch von ihm beeinflusste falsche Zeugenaussagen einer Verurteilung zu entgehen.

Dieses Nachtatverhalten des Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung und im Rahmen der Prüfung einer Strafaussetzung zur Bewährung nachteilig berücksichtigt.

Zur Begründung der Nichtgewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer ausgeführt:

"Bei der Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung noch in Betracht kam, spricht für eine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs.1 StGB zwar, dass der Angeklagte in weitgehend geordneten sozialen Verhältnissen lebt und auch arbeiten will, jedoch ergeben sich Bedenken bezüglich einer Strafaussetzung bereits daraus, dass der Angeklagte diese Straftaten zu einem Zeitpunkt begangen hat, als er rechtskräftig in einer Sache bereits unter Bewährung stand und in einer zweiten Sache erstinstanzlich bereits zu einer Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Die Bewährung aus dem rechtskräftigen Urteil scheint den Angeklagten nicht beeindruckt zu haben, denn er hat sich davon nicht von der Begehung einer neuerlichen Straftat abhalten lassen.

Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam jedoch deshalb nicht in Betracht, weil die Vollstreckung erforderlich ist, um die Rechtsordnung zu verteidigen, § 56 Abs. 3 StGB. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Strafrichter insbesondere auf wahrheitsgemäße Zeugenaussagen angewiesen, denn im Strafprozess stehen dem Gericht oftmals nur Zeugen als Beweismittel zur Verfügung, anders als in anderen Gerichtsverfahren. Deshalb ist es erforderlich, dass der Strafrichter Zeugenaussagen hat, die objektiv und subjektiv der Wahrheit entsprechen. Wenn ein Angeklagter unlauter auf Zeugen einwirkt, um für sich günstige Zeugenaussagen, die nicht der Wahrheit entsprechen, zu erreichen, stellt dies einen massiven Angriff auf die Rechtspflege und damit gegen die Rechtsordnung dar. Der Angeklagte hat dies mehrfach bereits begangen, letztlich wollte er versuchen, in 3 Fällen "Taten verschwinden zu lassen". Dabei hat der Angeklagte nicht einmal davor zurückgeschreckt, auch seine minderjährige Tochter bei dem Tatkomplex Ziffer 3) der Vorverurteilungen in eine Falschaussage zu leiten. Deshalb muss dem Angeklagten deutlich gemacht werden, dass er nicht nach Belieben mit der Rechtsordnung umspringen darf, sondern dass er zum Wohl der Allgemeinheit auch seinen Teil dazu beitragen muss, dass die Rechtspflege ordnungsgemäß arbeiten kann, dass die Gerichte nicht hintergangen werden und dass die Rechtsordnung dieses Staates nicht gefährdet ist."

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Revision, mit der er die Aufhebung des Urteils insgesamt begehrt.

II. Die Revision hat einen teilweisen und zumindest vorläufigen Erfolg.

Die Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, mit denen die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht Stand.

Bei Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr schreibt § 56 StGB die Strafaussetzung vor, wenn dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (§ 56 Abs. 1 StGB) und die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung nicht gebietet (§ 56 Abs. 3 StGB). Voraussetzung für die Erörterung der Strafaussetzungsfrage unter dem Gesichtspunkt "Verteidigung der Rechtsordnung" ist, dass die günstige Sozialprognose zu bejahen ist. Denn die letztere Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung den Vollzug der Strafe gebietet, kann sinnvollerweise erst nach Abwägung aller Umstände und sorgfältiger Würdigung von Tat und Täter beantwortet werden. Diese Prognose darf nicht offen gelassen werden (vgl. OLG Dresden VRS 98, 432; OLG Köln NZV 1993, 357; Ruß in Leipziger Kommentar, StGB, 10. Aufl. § 56 Rz 34; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., § 56 Rz 45; Tröndle/Fischer, StGB, 52.Aufl., § 56 Rz 14).

Denn das Maß der persönlichen Bewährungswürdigkeit, also eine günstige Sozialprognose, ist auch im Rahmen der Abwägung nach § 56 Abs. 3 StGB mit von Bedeutung (vgl. OLG Köln, VRS 53, 264).

Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Strafkammer nicht. Die Strafkammer hat über den Gesichtspunkt der "Verteidigung der Rechtsordnung" entschieden, ohne dem Angeklagten zuvor eine mit Gründen versehene günstige Sozialprognose gestellt und diese in die Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 3 StGB einbezogen zu haben. Die Strafkammer hat zwar Gesichtspunkte für und gegen eine günstige Sozialprognose angeführt und neigt offensichtlich dazu, dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose zu bescheinigen, stützt dann aber die Versagung der Bewährung letztlich und allein auf den Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung gem. § 56 Abs. 3 StGB.

Auch die Ausführungen zur Vollstreckung der Strafe unter den Voraussetzungen der Verteidigung der Rechtsordnung sind rechtsfehlerhaft.

Die Vollstreckung einer Strafe ist gem. § 56 Abs. 3 StGB dann erforderlich, wenn es zu den Aufgaben der Strafe gehört, das Recht gegenüber dem vom Täter begangenen Unrecht durchzusetzen, die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung damit vor der Rechtsgemeinschaft zu erweisen und zugleich künftigen ähnlichen Rechtsverletzungen potentieller Täter vorzubeugen. Diese Zweckgesichtspunkte werden ergänzt durch das subjektiv orientierte Begriffselement der "Rechtstreue des Volkes". Danach ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich, wenn anderenfalls eine ernstliche Gefährdung der rechtlichen Gesinnung der Bevölkerung als Folge schwindenden Vertrauens in die Funktion der Rechtspflege zu besorgen wäre. Eine solche Gefährdung ist gegeben, wenn der bloße Strafausspruch ohne Vollstreckung von der Bevölkerung angesichts der außergewöhnlichen konkreten Fallgestaltung als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Verbrechen verstanden werden könnte (vgl. BGHSt 24, 40, 45).

Zur Entscheidung der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe gebietet, bedarf es einer sorgfältigen Abwägung aller Gesichtspunkte unter eingehender Würdigung von Tat und Täter (vgl. BGHSt 24, 40, 46; Ruß in Leipziger Kommentar, aaO, § 56 Rz 36). Es kommt demnach auf die Besonderheiten der konkret zur Beurteilung stehenden Einzeltat an.

Diesem Erfordernis wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Strafkammer hat einzig auf das Nachtatverhalten des Angeklagten bei dieser Tat sowie das Nachtatverhalten bei den Vorstrafen abgestellt. Dieses mag ein besonderer Umstand sein, welcher die Vollstreckung der Strafe unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung gebietet. Die besonderen Umstände können nämlich sowohl tat- als auch täterbezogen sein. So sind ein hartnäckiges rechtsmissachtendes Verhalten, häufige besonders herausfordernde Missachtung entsprechender Normen, Rückfall in der Bewährungszeit und einschlägige Vorstrafen als derartige besondere Umstände anerkannt (vgl. BGHSt 24, 40, 47). Bis auf den zuerst genannten Umstand wird bei den übrigen Gesichtspunkten sowie auch bei dem von der Strafkammer aufgeführten Gesichtspunkt des jeweiligen Nachtatverhaltens die Vollstreckung der Strafe jedoch nicht selten schon zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich sein, da ihm insoweit unter Umständen schon keine günstige Sozialprognose gestellt werden kann (§ 56 Abs. 1 StGB). Jedenfalls kann dieser Umstand allein ohne eine umfassende Abwägung aller Tat und Täter kennzeichenden Umstände eine Vollstreckung der Strafe unter dem Aspekt der Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB nicht rechtfertigen.

Das angefochtene Urteil lässt insoweit jedes weitergehende differenzierte Auseinandersetzen mit den Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen des § 56 Abs. 3 StGB vermissen.

Es ist nicht auszuschliessen, dass sich vorgenannte Rechtsfehler bei der Entscheidung der Strafaussetzungsfrage zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben können, auch wenn letztlich eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht nahe liegt.

III. Soweit die Strafkammer eine Sperrfrist gemäß § 69 a StGB angeordnet hat, ist dies rechtsfehlerhaft, da es gegen das Verbot der reformatio in peius (§ 331 StPO) verstösst.

Nach dem Grundsatz der reformatio in peius dürfen Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat auf eine alleinige Berufung des Angeklagten nicht zu seinem Nachteil geändert werden.

Zu den Rechtsfolgen der Tat gehören dabei auch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, welche dem Verschlechterungsverbot unterliegen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 331 Rz 22; Rüth in Leipziger Kommentar, aaO, § 69 Rz 62). Nur die in § 331 Abs. 2 StPO genannten Maßregeln - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt - dürfen auch auf eine alleinige Berufung des Angeklagte hin erstmalig angeordnet oder ausgetauscht werden.

Da der Gesetzgeber nur diese Maßregeln der Besserung und Sicherung von dem Verschlechterungsverbot ausgenommen hat, ist es demnach für alle anderen Maßregeln zu beachten.

Die Nachholung eines - wenn auch versehentlich - im Ersturteil weggelassenen Entscheidungsteils verstößt nur dann nicht gegen § 331 StPO, wenn dies kein zusätzliches Strafübel für den Angeklagten bedeutet; wenn also nur eine bereits im Ersturteil ausgesprochene Strafe oder Maßregel ergänzt oder konkretisiert oder klargestellt wird (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 47. Aufl, § 331 Rz 38).

Die von der Berufungskammer angeordnete Sperrfrist könnte dann eine Ergänzung der Maßregel sein, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Anordnung der Sperrfrist zwingend eine einheitliches Ganzes darstellen würden. Zwar ist die Anordnung der Sperrfrist bei Entziehung der Fahrerlaubnis vorgesehen, dennoch handelt es sich um zwei von einander getrennt zu sehende alternative Maßregeln, da es Fallkonstellationen geben kann, in denen nur eine isolierte Sperrfrist angeordnet wird oder nur die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt (vgl OLG Karlsruhe VRS 59, 111).

Um eine nachteilige Änderung einer Rechtsfolge würde es sich des weiteren auch dann nicht handeln, wenn im 1. Urteil gar keine Rechtsfolge festgesetzt worden wäre, d.h. wenn eine Rechtsfolge ganz fehlen würde. Diese Rechtsfolge könnte dann im Berufungsverfahren nachgeholt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 331 Rz 7). Zwar ist grundsätzlich neben der Entziehung der Fahrerlaubnis auch eine Sperrfrist gemäß § 69 a StGB anzuordnen. Das Amtsgericht hat jedoch die zwingend vorgeschriebene Sperrfrist überhaupt nicht angeordnet. Dabei handelt es sich hier aber nicht um ein offensichtliches Versehen oder ein versehentliches Weglassen, da in den Urteilsgründen des Amtsgerichts hierzu jegliche Ausführungen fehlen und auch aus der Liste der angewandten Vorschriften nichts erkennbar ist. Das "Gewollte" ergibt sich gerade nicht aus den Urteilsgründen, so dass hier kein Fall eines kompletten Fehlens einer Rechtsfolge vorliegt, da das Amtsgericht ansonsten zu der Maßregel des § 69 StGB eine Entscheidung getroffen hat.

Ob die erstmalige Anordnung einer Sperrfrist in der Berufungsinstanz für den Angeklagten ein zusätzliches Strafübel darstellt und somit dem Verschlechterungsverbot unterliegt, ist bislang - soweit ersichtlich - von der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht entschieden.

Anerkannt ist, dass eine im Ersturteil neben der Entziehung der Fahrerlaubnis versehentlich unterbliebene Einziehung des Führerscheins vom Berufungsgericht nachgeholt werden kann, da es sich nicht um eine selbständige Maßregel, sondern nur um eine Vollzugsmaßnahme und damit nicht um die Anordnung eines zusätzlichen Nachteils handelt (vgl. BGHSt 5, 168, 178).

Hingegen kann eine im Ersturteil unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nachgeholt werden (vgl. BGHSt 5, 168, 178; BGH VRS 20, 117; BGH VRS 30, 272; OLG Koblenz VRS 51, 96; KG VRS 26,24; OLG Hamm VkBl 59, 396), da dem Angeklagten ansonsten die Benutzungsmöglichkeit der noch vorhandenen bzw. in der Zwischenzeit irrtümlich neu erteilten Fahrerlaubnis genommen würde.

Ebensowenig ist es dem Berufungsgericht möglich, eine durch das Erstgericht angeordnete Sperrfrist zu verlängern (vgl. OLG Neustadt NJW 1960, 1483; OLG Karlsruhe VRs 45, 425) oder erstmalig eine isolierte Sperrfrist anzuordnen, wenn das Erstgericht noch gar keine Maßregel angeordnet hatte (vgl. OLG Köln NJW 1965, 2309).

Auch die vom Erstgericht unterlassene Anordnung einer Sperrfrist neben der Entziehung der Fahrerlaubnis kann von dem Berufungsgericht nicht nachgeholt werden, da dies für den Angeklagten ein zusätzliches Strafübel bedeuten würde. Wurde eine Sperrfrist nicht festgesetzt und nur die Fahrerlaubnis entzogen, so hat der Angeklagte nämlich die Möglichkeit unmittelbar - nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist der Staatsanwaltschaft - bei der Verwaltungsbehörde gemäß § 2 Abs. 6 StVG, §§ 20, 21 FeV die Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis zu beantragen. Da keine vom Gericht festgesetzte und damit verbindliche Sperrfrist zu beachten ist, kann die Verwaltungsbehörde in einem solchen Fall sofort mit der Prüfung bezüglich einer Neuerteilung einer Fahrerlaubnis beginnen. Die Verwaltungsbehörde hat in einem solchen Fall auch keine Mindestsperrfrist zu beachten, da eine verbindliche gerichtliche Entscheidung gerade nicht vorliegt und es der Verwaltungsbehörde nicht obliegt, eine gerichtliche Entscheidung auszulegen (vgl. Rüth in Leipziger Kommentar, aaO, § 69 Rz 50). Diese Möglichkeit der früheren Beantragung kann für den Angeklagten einen Zeitvorteil bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis bedeuten.

Dieser Vorteil würde dem Angeklagten aber bei einer Sperrfristfestsetzung durch das Berufungsgericht genommen.

Auf die Revision des Angeklagten hat daher die Festsetzung der Sperrfrist zu entfallen, welches von der Strafkammer bei der erneuten Entscheidung zu beachten sein wird.

IV. Im übrigen ist die Revision unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Revisionsführers ergeben hat.

Die aufgezeigten Mängel hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung zwingen zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen und zur Zurückverweisung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Arnsberg, welche auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird.

Ende der Entscheidung

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