Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 4 Ss 420/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244
Lehnt ein Gericht die Erhebung eines Beweises wegen Bedeutungslosigkeit ab, so muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, ob die Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird.
Beschluss

Strafsache

wegen Betruges

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tecklenburg vom 14. März 2003 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04. 09. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tecklenburg zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht Tecklenburg hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Hiergegen richtet sich die (Sprung-)Revision des Angeklagten mit näher ausgeführten Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat bereits mit der in zulässiger Weise ausgeführten Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 S. 2 StPO Erfolg, weil das Amtsgericht einen zulässigen Beweisantrag des Angeklagten zu Unrecht zurückgewiesen hat.

In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte folgenden Beweisantrag gestellt:

"Ich beantrage,

Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens durch einen in der Begutachtung derartiger Sachverhalte erfahrenen Sachverständigen, zum Beweis der Tatsache, dass die Unterschrift auf der auf Blatt 45 d.A. enthaltenen Quittung über den Erhalt des Betrages von 33.000,- DM von dem Zeugen H.S. geleistet wurde."

In der Hauptverhandlung beantragte der Vertreter der Staatsanwaltschaft, das Verfahren hinsichtlich der Ziffer 2 der Anklageschrift betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung vorläufig einzustellen.

Der Verteidiger widersprach der Einstellung mit der Begründung, dass die Bedeutung der beantragten Beweiserhebung für die weitere Aussage des Zeugen S. von Bedeutung sei.

Im Anschluss daran hat die Strafrichterin folgenden Beschluss verkündet:

"1.

Das Verfahren wird im Hinblick auf Ziffer 2 der Anklageschrift vom 23.12.2002 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

2.

Die Einholung eines Schriftgutachtens wird gemäß § 244 Abs. 3 StPO abgelehnt. Für die Aufklärung des Verfahrens gemäß Ziffer 1 der Anklageschrift vom 23.12.2002 ist die Einholung eines derartigen Gutachtens überflüssig und für die Entscheidung ohne Bedeutung."

Diese Begründung des Ablehnungsbeschlusses hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Die Ablehnungsbegründung des Amtsgerichts hat zum Inhalt, dass das Gericht die behauptete Tatsache, nämlich dass die Unterschrift auf der genannten Quittung über den Erhalt des Betrages von 33.000,- DM von dem Zeugen S. geleistet worden ist, für ohne Bedeutung für die Entscheidung gehalten hat. Lehnt ein Gericht die Erhebung eines Beweises wegen Bedeutungslosigkeit ab, so muss die Begründung des ablehnenden Beschlusses erkennen lassen, ob die Bedeutungslosigkeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen angenommen wird (vgl. BGHSt 2, 286; BGH, MDR 1970, 560 bei Dallinger; BGH NStZ 2000, 267; Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 244 Rdnr. 43 a m.w.N.). Hierzu enthält der Ablehnungsbeschluss keinerlei Ausführungen, die es den Prozessbeteiligten ermöglichen, sich auf die Gründe der Ablehnung der beantragten Beweiserhebung einzustellen und das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung als rechtsfehlerfrei oder als fehlerhaft beurteilen zu können. Bereits deshalb ist die Behandlung des Beweisantrages fehlerhaft, zumal er sich insoweit lediglich auf die Wiederholung des Gesetzeswortlautes beschränkt. Im Übrigen kann die unter Beweis gestellte Tatsache sowohl für die Beurteilung des Schuldspruchs als auch für die Frage der Strafzumessung bedeutsam sein.

Zwar sollte durch den Beweisantrag vorrangig der angeklagte Vorwurf der Urkundenfälschung widerlegt werden. Insoweit ist das Verfahren abgetrennt worden. Er zielte jedoch ersichtlich auch darauf ab, Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung sowie der Aussagen des Zeugen S. (der zwar in der Hauptverhandlung vernommen worden ist, dessen Angaben aber im Urteil keinen Niederschlag gefunden haben) zu ermöglichen. Wäre nämlich davon auszugehen, dass der Zeuge S. den Empfang von 33.000,- DM quittiert hat, so wäre es nach Lage der Dinge nicht abwegig anzunehmen, dass er diesen Geldbetrag auch erhalten hat. Dies wiederum kann bedeutsam sein für die Frage, ob der Angeklagte nach seiner Vorstellung den Zeugen Deniz schädigen und sich bereichern wollte. Unabhängig von der Frage einer noch verbleibenden Vermögensgefährdung kann die Aufklärung der Echtheit der Quittung für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Denn es ist hierfür nicht unerheblich, ob der Angeklagte die vereinnahmten 33.000,- DM für sich selbst verbraucht hat oder diese zur Ablösung des Leasingfahrzeuges weiterleiten wollte.

Auf diesem Verfahrensverstoß kann das angefochtene Urteil deshalb beruhen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht bei sachgemäßer Behandlung des Beweisantrages zu einer für den Angeklagten günstigeren Entscheidung gekommen wäre. Das angefochtene Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tecklenburg zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück