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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.01.2006
Aktenzeichen: 4 Ss 468/05
Rechtsgebiete: StGB, LandespresseG NRW, StPO


Vorschriften:

StGB § 22
StGB § 23
StGB § 185
StGB § 193
StGB § 212
StGB § 223
LandespresseG NRW § 8
LandespresseG NRW § 22 Nr. 3
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Münster hat den Angeklagten am 04. November 2004 wegen Beleidigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pressegesetz NRW zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200,00 € verurteilt.

Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 05. Juli 2005 verworfen worden.

Die Strafkammer hat u. a. folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte wurde am 18.08.1955 in T geboren. Er ist von Beruf Arzt und Unternehmer. Sein monatliches Nettoeinkommen liegt bei mindestens 6.000,00 €. Der Angeklagte ist ledig und wohnt heute in den Niederlanden.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher einmal in Erscheinung getreten. ....

Der Angeklagte stellt in seinem Werk in den Niederlanden Vitaminpräparate zur Heilung von Krebs- und Aidserkrankungen her. Es handelt sich um ein Naturheilverfahren auf der Basis der Zellular-Medizin und steht damit im Gegensatz zur herkömmlichen Schulmedizin. In den USA unterhält der Angeklagte ein eigenes Forschungsinstitut auf diesem Gebiet. Der Angeklagte ist weltweit bekannt und unterliegt teils positiver, teils negativer Kritik.

Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist folgendes geschehen, das bundesweit für Aufsehen gesorgt hat:

Bei dem damals 8jährigen Kind E wurde im September 2002 ein Osteosarkom, eine bösartige Knochenkrebserkrankung, des rechten Oberschenkelknochens festgestellt. Außerdem hatten sich Metastasen in der Lunge gebildet. Nachdem der Tumor im Bein im Februar 2003 in N entfernt worden war, kam E zur Chemotherapie in die Universitätskinderklinik in N2, dessen Leiter Prof. K ist. Infolge der Chemotherapie verschlechterte sich der Allgemeinzustand des Kindes deutlich. Insbesondere verlor der Junge sämtliche Haare.

Ende Mai 2003 brachen Es Eltern die Behandlung in der Universitätskinderklinik in N2 gegen den Rat der dortigen Ärzte ab. Sie hatten inzwischen von der Heilmethode des Angeklagten erfahren und behandelten den Jungen fortan mit den Vitaminpräparaten des Angeklagten. Tatsächlich besserte sich der Allgemeinzustand des Kindes nach Absetzen der Chemotherapie wieder, was der Angeklagte auf die von ihm gestellten Präparate zurückführt.

Im September 2003 forderte Prof. K, dem das Verhalten von Es Eltern als unverantwortlich erschien, diese dringend auf, die in der Lunge des Sohnes gebildeten Metastasen operativ entfernen zu lassen. Die Eltern gingen darauf aber wegen des vermeintlichen Heilerfolges durch die Präparate des Angeklagten nicht ein. Daraufhin sah sich Prof. K veranlasst, das zuständige Familiengericht in C (Siegerland) zu informieren, um die Operation des Kindes gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern durchführen zu lassen. Das Familiengericht C leitete daraufhin ein Sorgerechtsverfahren ein und entzog den Eltern mit Beschluss vom 19.11.2003 das Sorgerecht in Bezug die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr Kind.

Inzwischen war das Geschehen um E bundesweit publik geworden und wurde dementsprechend in der Presse behandelt. Dabei musste sich der Angeklagte zum Teil heftige Kritik gefallen lassen; teilweise wurde er als "Scharlatan" bezeichnet. Der Angeklagte reagierte seinerseits mit Zeitungsanzeigen, Flugblättern und großwandigen Plakaten, in denen er seine Sicht der Dinge darstellte und die Universitätskinderklinik in N2 angriff. Im Dezember 2003 mietete er sogar die Halle N2 in N2 an, in der er vor großer Öffentlichkeit seine Sicht der Dinge darstellte.

Kurz danach, um den 22.12.2003 herum, ließ der Angeklagte ein Flugblatt erstellen und überwiegend in N2, aber auch in anderen Städten, verteilen. Mit diesem Flugblatt wandte der Angeklagte sich speziell gegen Prof. K. Das Flugblatt bestand aus zwei bunt bedruckten Blättern im Format DIN A 3, die beidseitig bedruckt waren. Insgesamt handelte es sich also um 4 Seiten. Auf der ersten Seite befindet sich oben in großen Buchstaben die Aufforderung "RETTET E". Daneben befindet sich ein Bild des kranken E. Darunter heißt es dann:

"Der nächste Schritt:

Strafanzeige

gegen Prof. Dr. K

Dekan der Uniklinik N2."

Dabei ist das Wort "Strafanzeige" besonders fett gedruckt.

Es folgt der - auszugsweise - Abdruck einer Strafanzeige, die folgenden Wortlaut hat:

"Dr. med. S

An die

Staatsanwaltschaft...

22.12.2003

Strafanzeige

Ich erstatte hiermit Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen:

Professor Dr. med. K, ladungsfähige Anschrift des Beschuldigten:

...

Ich beantragte, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten einzuleiten und Anklage beim Landgericht Münster (Große Strafkammer/Schwurgericht) zu erheben.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt:

- Versuchter Totschlag §§ 22, 23, 212 StGB;

- Körperverletzung, § 223 StGB.

Der Beschuldigte wird angeklagt, vorsätzlich

- versucht zu haben, einen Menschen zu töten,

- einen Menschen an der Gesundheit geschädigt zu haben.

Es geht vorliegend um den von dem Beschuldigten umgesetzten gezielten Versuch, den Eltern des achtjährigen krebskranken Kindes E, das an einem metastasierenden Knochenkrebs (Osteosarkom) leidet, das medizinische Sorgerecht zu entziehen, damit

- die wirksame und lebensrettende Therapie mit Naturheilverfahren auf der Basis der Zellular-Medizin unterbrochen wird, während der es bereits zum Rückgang der Krebserkrankung und zum Verschwinden von Lungen-Metastasen gekommen war (Siehe: Kontroll-Aufnahmen) und

- bei diesem Kind - gegen den erklärten Willen seiner Eltern und seinen eigenen - eine bereits wegen schwerwiegender Nebenwirkungen abgebrochene operative und/oder chemotherapeutische Behandlung durch den Beschuldigten bzw. unter dessen Anleitung und/oder Mitwirkung durchgeführt wird, die keinerlei Aussicht auf Heilung hat.

Diesen Tatsachen sind dem Beschuldigten bekannt. Durch sein Verhalten wird die Gesundheit dieses Kindes - und tausender weiterer Krebspatienten - vorsätzlich geschädigt und sein Leben unmittelbar gefährdet ...

Ich beantrage daher, die Ermittlungen aufzunehmen und nach Abschluss der Ermittlungen Anklage zu erheben. Wissenschaftliches Material stellt der Anzeigeerstatter auf Anforderung gern zur Verfügung.

Bitte halten Sie mich über die Ermittlungen auf dem Laufenden.

Mit freundlichem Gruß

Dr. S"

In der rechten oberen Ecke dieses "Schreibens" befindet sich ein Portraitbild des Prof. K, in der rechten unteren Ecke ein entsprechendes Bild des Angeklagten, wobei das Bild von Prof. K mit einer Büroklammer an die Strafanzeige angeheftet zu sein scheint.

Auf Seite 2 des Flugblattes wird im Einzelnen das Geschehen um E geschildert. Auf Seite 3 befindet sich zentral in der Mitte von einem kreisrunden Rahmen umgeben ein Bild von Prof. K, auf den von außen mit sieben Pfeilen hingewiesen wird. Der Text auf dieser Seite lautet auszugsweise wie folgt:

"Der letzte Ausweg für Prof. K

Nach der gemeinsamen Veranstaltung "Rettet E" von Dr. S und den Eltern in N2 am 16. Dezember in der N2-Halle ist Prof. K - ebenso wie der Pharma-Industrie - klar, dass er mit seinem Versuch, den Eltern von E das Sorgerecht aberkennen zu lassen keine Chance mehr hat. Gegen Prof. K sprechen jetzt die wissenschaftlichen Fakten, die Heilungserfolge der Zellular-Medizin bei E und anderen Krebspatienten, das vernichtende Urteil der Eltern über die Pharma-Medizin, die für K bedrohliche Wiedergewinnung des Sorgerechts durch die Eltern in der Berufungsverhandlung und vor allem das vernichtende Urteil der Öffentlichkeit über das skrupellose Vorgehen von Professor K. Er hat eigentlich nur noch eine Chance ...

1.

E muss mit einem erzwungenen Gerichtsbeschluss zur Chemotherapie und Operation zurückgebracht werden.

2.

Angesichts der bekannt geringen Überlebenschance wird Es Tod dadurch bewusst und billigend in Kauf genommen.

3.

Der einkalkulierte Tod des Kindes bei der geplanten Operation/Chemotherapie kann dann zum Anlass genommen werden, um Dr. S strafrechtlich zu verfolgen und die Erfolge der Zellular-Medizin zunichte zu machen. In völliger Verdrehung des Sachverhalts, welche Therapieform Gesundheit und Leben rettet und welche sie millionenfach gefährdet und zerstört, könnte dann eine Klage gegen Dr. S konstruiert werden. Absurder Anklagepunkt wäre die angebliche Verzögerung der (aussichtslosen) pharma-medizinischen Behandlung durch die erwiesenermaßen erfolgreiche Zellular-Medizin.

Jetzt, wo diese skrupellose Strategie öffentlich gemacht ist und gegen deren Urheber selbst Strafanzeige gestellt wurde, sind diese Pläne durchkreuzt und können nicht mehr realisiert werden!"

Auf Seite 4 des Flugblattes befindet sich in der oberen Hälfte ein fiktives Interview mit dem Angeklagten. In der unteren Hälfte befindet sich ein Aufruf zum Sammeln von Unterschriften für E und das von ihm verwendete Naturheilverfahren und gegen die Pharma-Industrie.

Das Flugblatt hatte der Angeklagte nicht mit einem Impressum versehen.

Wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes des Flugblattes wird auf das Flugblatt in Hülle Bl. 156 der Akte verwiesen.

Die Entscheidung des Familiengerichts Betzdorf wurde später durch das zuständige Oberlandesgericht aufgehoben. Das Kind E ist inzwischen verstorben."

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, mit dem vorrangigen Ziel des Freispruchs.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, aber unbegründet.

Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils deckt durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf.

Gegen den Schuldspruch ist nichts zu erinnern. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pressegesetz NRW.

1.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei Angriffen auf die Ehre eines anderen zunächst zu untersuchen, ob eine Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder die Kundgabe einer Meinung, d. h. eines Werturteils, darstellt. Bei der Tatsachenbehauptung steht die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität im Vordergrund, so dass sie auch einer Überprüfung auf ihren Wahrheitsgehalt zugänglich ist.

Hingegen sind Meinungen, auf die sich der grundsätzliche Schutz in erster Linie bezieht, durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage und durch die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (vgl. BVerfG, StV 2000, 416, 418; NJW 1994, 1779).

Tatsachenbehauptungen können jedoch auch in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, und zwar dann, wenn sie im Zusammenspiel die Voraussetzungen für die Bildung von Meinungen sind, weil sich diese in der Regel auf tatsächliche Annahmen stützen oder zu tatsächlichen Verhältnissen Stellung beziehen (BVerfG, NJW 1994, 1779; OLG Hamm, NStZ-RR 2006, 7).

Ob der Tatrichter den Aussagegehalt einer beanstandeten Äußerung zutreffend erfasst und rechtlich einwandfrei zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil unterschieden hat, unterliegt revisionsrechtlicher Sachprüfung (vgl. BGH, NJW 1997, 2513). Zu bewerten ist die beanstandete Äußerung in ihrer Gesamtheit; einzelne Elemente dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht herausgelöst und einer vereinzelten Betrachtung zugeführt werden, weil dies den Charakter der Äußerung verfälscht und ihr damit den ihr zustehenden Grundrechtsschutz von vornherein versagen würde (BGH a.a.O.).

Erweist sich eine Äußerung als Werturteil oder Meinungskundgabe, geht die Meinungsfreiheit grundsätzlich dem Persönlichkeitsschutz vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1779).

Im "Kampf um das Recht" darf ein Beteiligter auch starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfähige Schlagworte benutzen, um seine Rechtsposition zu unterstreichen, selbst wenn er seine Kritik anders hätte formulieren können (vgl. BVerfG, StV 1991, 458).

Zurücktreten muss die Meinungsfreiheit allerdings dann, wenn sich die Äußerung als Angriff auf die Menschenwürde, als Formalbeleidigung oder als Schmähung darstellt (vgl. BVerfG, NJW 1999, 2262).

Letzteres liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund steht, sondern die Deformierung der Person, d. h. ihre persönliche Herabsetzung jenseits polemischer und überspitzter Kritik (vgl. BVerfG, StV 1996, 17).

Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben.

Zwar ist es im allgemeinen zulässig, sich im Falle des Verdachts einer Straftat an die zuständigen Behörden zu wenden und Strafanzeige zu erstatten.

Die öffentliche Verbreitung dieser Vorwürfe, hier des versuchten Totschlags und der vorsätzlichen Körperverletzung, und die damit verbundene Gleichsetzung von Prof. Dr. K mit einem Kapitalverbrecher verlässt jedoch den Boden einer zulässigen Auseinandersetzung zwischen den Behandlungsmethoden der Schulmedizin und der Zellular-Medizin.

Die optische und inhaltliche Gestaltung des Flugblattes zielt vorrangig auf die Person von Prof. Dr. K. Dieser soll, entgegen seiner ärztlichen Pflicht, die Anwendung seiner Behandlungsmethode bewusst über das Leben seines Patienten gestellt und "mit seinem skrupellosen Vorgehen" "Es Tod bewusst und billigend in Kauf genommen" haben. Damit handelt es sich nicht mehr um polemische oder überspitzte Kritik an der von Prof. K vertretenden schulmedizinischen Behandlungsmethode und seinem Vorgehen, einen Gerichtsbeschluss anzuregen mit dem Ziel, den Eltern das Sorgerecht entziehen zu lassen, sondern um eine bewusste Herabsetzung und Schmähung seiner Person.

Dem Angeklagten stand hier auch kein "Recht zum Gegenschlag" gegen Prof. Dr. K zu, da, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Angeklagte ausreichende finanzielle Möglichkeiten hatte, durch großformatige Plakate, mehrere Zeitungsanzeigen und zwei Veranstaltungen in der Halle N2 die Öffentlichkeit über seine Sicht der Dinge zu informieren.

Da die Äußerungen des Angeklagten als ehrverletzende Schmähkritik zu werten sind, kommt eine Rechtfertigung des Angeklagten gem. § 193 StGB nicht in Betracht.

Die Berufungskammer ging ebenfalls zutreffend davon aus, dass der Angeklagte als Arzt, Wissenschaftler und Unternehmer sich der Tragweite seiner Anschuldigungen bewusst war und erkannt hat, dass sie durch die Rechtsordnung nicht mehr gedeckt waren. Ein Rechtsirrtum des Angeklagten kommt damit ebenfalls nicht in Betracht. Unerheblich ist, dass ausweislich der Feststellungen des Landgerichts es nicht Ziel und Absicht des Angeklagten war, Prof. Dr. K zu diffamieren und sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, da für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 185 StGB bedingter Vorsatz genügt.

II.

Das Flugblatt des Angeklagten war nicht mit einem Impressum versehen, so dass die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Verstoßes gegen die §§ 8, 22 Nr. 3 Landespressegesetz NRW nicht zu beanstanden ist.

Da gegen den Rechtsfolgenausspruch ebenfalls nichts zu erinnern ist, war die Revision des Angeklagten daher mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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