Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.12.2004
Aktenzeichen: 4 Ss 510/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b)
Ist es dem entgegenkommenden Fahrer noch möglich, auf das verkehrswidrige Überholen des Fahrers durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver zu reagieren und so einen Unfall abzuwenden, liegt eine konkrete Gefährdung im Sinne des § 315 c StGB nicht vor.
Beschluss

Strafsache

wegen Straßenverkehrsgefährdung u.a.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 26. Juli 2004 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 12. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Coesfeld zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 StGB und versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu je40,- € verurteilt. Ferner ist dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist gemäß § 69 a StGB von sechs Monaten festgesetzt worden.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Der Angeklagte befuhr am 11.03.2004 gegen 16.35 Uhr mit seinem Pkw der Marke Opel Corsa, amtliches Kennzeichen XXXXXXX, unter anderem in Coesfeld den Conrad-Adenauer-Ring (Bundesstraße 474) von Rosendahl kommend in Richtung Bundesstraße 525. Vor ihm fuhr die Zeugin W. mit ihrem Pkw, vor der Zeugin fuhr ein Lkw. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge betrug circa 60 bis 70 km/h. An einer Kuppe begann der Angeklagte trotz fehlender Einsichtsmöglichkeit der Gegenfahrbahn einen Überholvorgang. Der Angeklagte fuhr dabei in den Gegenverkehr, so dass ein entgegenkommendes Fahrzeug abbremsen und nach rechts auf den Standstreifen ausweichen musste, um einen Zusammenstoß mit dem Angeklagten zu verhindern. Daraufhin brach der Angeklagte den Überholvorgang ab und scherte erneut hinter der Zeugin W. ein. Mit diesem Fahrverhalten beabsichtigte der Angeklagte, sein eigenes Fortkommen zu beschleunigen. ...

Anschließend fuhr der Angeklagte unter Außerachtlassung des gebotenen Sicherheitsabstands bis weniger als einen Meter auf das Fahrzeug der Zeugin W. auf und pendelte dabei auf der Fahrspur von links nach rechts. Mit diesem Fahrverhalten beabsichtigte der Angeklagte, die Zeugin W. zur Tempoerhöhung zu veranlassen. Obwohl die Zeugin W. das Fahrverhalten des Angeklagten bemerkte und auch die Absicht erkannte, sie damit zu einer anderen Fahrweise zu veranlassen, behielt die Zeugin ihre Fahrweise bei."

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und form- und fristgerecht begründeten Revision, die mit dem Ziel des Freispruchs die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist eine konkrete Gefährdung i.S.d. § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB nicht eingetreten. Eine solche ist erst dann gegeben, wenn die Feststellungen die naheliegende Wahrscheinlichkeit eines schädigenden Ereignisses ("Beinahe-Unfall", vgl. BGH NJW 1995, 3131) belegen, so dass es - rückblickend - "gerade noch einmal gutgegangen ist" (BGH a.a.O.; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 315 c Rdnr. 15 m.w.N.). Ist es dem entgegenkommenden Fahrer noch möglich, auf das verkehrswidrige Überholen des Angeklagten durch ein im Bereich einer verkehrsüblichen Reaktion liegendes Brems- und Ausweichmanöver zu reagieren und so einen Unfall abzuwenden, liegt eine konkrete Gefährdung im Sinne der genannten Vorschrift nicht vor (vgl. OLG Hamm, NZV 1991, 158; OLG Düsseldorf, NZV 1990, 80). Dass es ohne das Bremsen und Ausweichen des Entgegenkommenden möglicherweise zu einem Zusammenstoß gekommen wäre, reicht für die Annahme einer konkreten Gefährdung nicht ohne Weiteres aus (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils stand dem Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs ein Standstreifen zur Verfügung, so dass er - offenbar ohne größere Probleme - abbremsen und ausweichen konnte. Weitere Feststellungen zu der von dem entgegenkommenden Fahrer gefahrenen Geschwindigkeit und den Abständen der beteiligten Fahrzeuge zum Vorfallszeitpunkt, die unter Umständen die Annahme einer konkreten Gefährdung rechtfertigen könnten, hat das Amtsgericht nicht getroffen. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Verurteilung des Angeklagten wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung daher rechtsfehlerhaft.

Auch soweit der Angeklagte des weiteren wegen versuchter Nötigung verurteilt worden ist, hält das Urteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand.

Die durch dichtes Auffahren auf das vorausfahrende Fahrzeug begehbare Nötigung im Straßenverkehr setzt voraus, dass aus der Sicht des Täters ein Nötigungserfolg, d.h. hier eine Geschwindigkeitserhöhung oder ein Räumen der Fahrbahn, erreichbar ist. Beide Ziele ließen sich nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, wonach die Zeugin W. ihrerseits in einem nicht näher mitgeteilten Abstand auf einer - offenbar nicht mehrstreifig ausgebauten - Bundesstraße hinter einem LKW herfuhr und damit, für den Angeklagten erkennbar, weder beschleunigen noch den Weg für den Angeklagten durch ein Ausweichen auf einen anderen Fahrstreifen freigeben konnte, nicht verwirklichen. Die Erwägung des Amtsgerichts, der Angeklagte habe die Zeugin durch sein Fahrverhalten zu einer Tempoerhöhung veranlassen wollen, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht haltbar.

Das angefochtene Urteil unterliegt mithin der Aufhebung.

Da der Senat nicht gänzlich ausschließen kann, dass weitergehende Feststellungen getroffen werden können, hat er von einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO abgesehen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Coesfeld zurückverwiesen.



Ende der Entscheidung

Zurück