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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 4 Ss 619/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 46
Ausführungen in der Strafzumessung, dass ein Geständnis, das der Angeklagte trotz erdrückender Beweislage bis zu seinem letzten Wort" nicht abgelegt habe, ggf. eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren mit der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung gerechtfertigt hätte lassen besorgen, dass sich das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes im Ergebnis strafschärfend ausgewirkt hat.
Beschluss

Strafsache

gegen F.S.

wegen sexueller Nötigung

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 16 kleinen Strafkammer des Landgerichts Münster vom 5. März 2003 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 12. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Angeklagten bzw. seines Verteidigers gemäß § 349 Abs. 2 u. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Sache wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Dülmen vom 22. April 2002 wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht Münster hat das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung des Angeklagten im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch "teilweise abgeändert und neu gefasst" und den Angeklagten unter Verwerfung der Berufung im Übrigen wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts in zulässiger Weise begründeten Revision.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.

II.

Dem Rechtsmittel ist ein Teilerfolg nicht zu versagen.

Soweit sich die Revision mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch richtet, war sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Die getroffenen Feststellungen, wonach sich die Nebenklägerin gegen die sexuellen Übergriffe des Angeklagten wiederholt verbal und damit für ihn erkennbar zur Wehr gesetzt hat, indem sie dem Angeklagten sagte, sie wolle das nicht, er solle es lassen, sie wolle gehen (vgl. Seite 26 und 27 UA), tragen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung.

Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches lässt jedoch Rechtsfehler erkennen, die insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen.

Die Ausführungen der Strafkammer, im Falle eines Geständnisses, das der Angeklagte "trotz erdrückender Beweislage bis zu seinem letzten Wort" nicht abgelegt habe, hätte ggf. eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren mit der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung verhängt werden können, lassen besorgen, dass sich das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes im Ergebnis strafschärfend ausgewirkt hat (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 46 Rdnr. 52 m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ist nicht auszuschließen, dass die von der Strafkammer gewählte, oben zitierte Formulierung ein Unwerturteil gegenüber dem Angeklagten bzw. seinem Aussageverhalten beinhaltet, das unzulässigerweise zu seinen Lasten in die Strafbemessung eingeflossen ist.

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster.

Ende der Entscheidung

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