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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.01.2004
Aktenzeichen: 4 Ss 7/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 248 a
Die Wertgrenze für eine geringwertige Sache i.S. des § 248 a StGB ist heute bei 50,00 Euro anzusetzen ist (Anschluss an OLG Hamm, NJW 2003, 3145).
Beschluss

Strafsache

wegen Diebstahls.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichter - Detmold vom 4. Dezember 2003 hat der 4 . Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15. 01. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold zurückverwiesen. Gründe:

Das Amtsgericht Detmold hat den Angeklagten, der sich seit dem 27. August 2003 in dieser Sache in Untersuchungshaft befindet, durch das angefochtene Urteil wegen "gewerbsmäßigen Diebstahls in drei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es hat den Haftbefehl aufrechterhalten.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte zunächst Berufung eingelegt. Er ist sodann in zulässiger Weise mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 29. Dezember 2003 zur Sprungrevision übergegangen, mit der er unter Erhebung der Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung erstrebt.

Die zulässige Revision hat zumindest vorläufig Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu den Taten folgende Feststellungen getroffen:

"Am 27.08.2003 entwendete der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Goldmann im Markant-Markt in Remmighausen ca. 11 Packungen Rasierklingen sowie im Schlecker-Markt in Extertal und in dem daneben liegenden Ladenlokal weitere Rasierklingen und Zigaretten. Das Diebesgut wurde anschließend in einem Rucksack verstaut. Der Angeklagte und sein Mittäter beabsichtigten, aus den gestohlenen Waren eine ständige Einnahmequelle sich zu verschaffen. So wurden die zuvor entwendeten Zigaretten in dem Blomberger Asylantenheim veräußert, um Benzingeld für die Rückfahrt nach Detmold zu bekommen."

Dieses Tatgeschehen hat das Amtsgericht als Diebstahl in drei besonders schweren Fällen angesehen, weil der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe und Einzelstrafen von jeweils drei Monaten festgesetzt.

Das angefochtene Urteil hat keinen Bestand.

Zunächst ist der Wert der bei den drei einzelnen Taten erlangten Beute völlig unklar. Das gilt sowohl für die "ca. 11 Packungen Rasierklingen" als auch für die in zwei weiteren Geschäften gestohlenen "weiteren Rasierklingen und Zigaretten". Es besteht angesichts dieser Feststellungen die Möglichkeit, daß sich die drei Taten auf jeweils geringwertige Sachen i.S.d. § 248 a StGB bezogen haben, deren Wertgrenze nach der Ansicht aller Strafsenate des OLG Hamm heute bei 50,00 Euro anzusetzen ist (u.a. OLG Hamm, NJW 2003, 3145, OLG Hamm, NStZ-RR 2003, 368; vgl. auch Pflz. OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 536). Nach den vorliegenden Akten ist ein deshalb möglicherweise erforderlicher Strafantrag (§248 a StGB) nicht gestellt worden. Auch die Staatsanwaltschaft oder - konkludent - die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 12. Januar 2004 haben das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht.

Damit besteht die Möglichkeit des Bestehens eines Strafverfolgungshindernisses, so daß das Urteil schon aus diesem Grunde der Aufhebung unterliegt.

Für den Fall, daß das Amtsgericht in einer neuen Hauptverhandlung erneut zu einem Schuldspruch gelangt, weist der Senat darauf hin, daß im Falle der Geringwertigkeit der Beute gemäß § 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne der Gewerbsmäßigkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Die bisherige Begründung trägt die Annahme der Gewerbsmäßigkeit zudem nicht. Weiter bestehen Bedenken in Hinblick auf die Begründung zu § 47 StGB.

Ende der Entscheidung

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