Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.04.2008
Aktenzeichen: 4 Ss 79/08
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 224
Zur Frage, wann der Tritt mit dem beschuhten Fuß die Voraussetzungen der Annahme einer gefährlicher Körperverletzung begangen mittels eines gefährlichen Werkzeugs rechtfertigt.
Beschluss

Strafsache

gegen H.N.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Auf die (Sprung-) Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 12. November 2007 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 01. 04. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und ie Richter am Oberlandesgericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung sowie der Sachbeschädigung und der Bedrohung schuldig ist, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Angeklagten zur Last.

Gründe:

Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten am 12. November 2007 wegen gefährlicher Körperverletzung in 4 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Sachbeschädigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Januar 2008 ist der Übergang der gegen das Urteil vom 12. November 2007 eingelegten Berufung zur Revision erklärt worden.

Das zulässige Rechtsmittel erweist sich, mit Ausnahme der Schuldspruchänderung in einem Falle, als unbegründet.

Soweit das Amtsgericht den Angeklagten wegen der Tat vom 24. Mai 2007 zum Nachteil der Zeugin X. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, ist lediglich eine einfache vorsätzliche Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB gegeben. Die Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Angeklagte mit seinem beschuhten Fuß auf den Fuß der Zeugin trat, rechtfertigen die Annahme einer mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs begangenen gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht. Ein gefährliches Werkzeug ist nur dann ein solches, wenn es nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfalle geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 224 Rdnr. 9 m. w. N.). Dass der vom Amtsgericht festgestellte Tritt mit einem nicht näher beschriebenen Schuh ohne Angaben zur Heftigkeit der Handlung diese Eignung aufwies, ist nicht ersichtlich, zumal lediglich der Fuß der Geschädigten getroffen und diese nach den Ausführungen des Amtsgerichts im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs "nicht merklich" verletzt worden ist. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen jedoch eine Verurteilung wegen einer einfachen vorsätzlichen Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend geändert (zu den - hier vorliegenden - Voraussetzungen vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 354 Rdnr. 12 ff. n. w. N.). Es ist auszuschließen, dass das Amtsgericht bei einer Verurteilung nur wegen einfacher Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB im Falle der Tat vom 24. Mai 2007 zum Nachteil der Zeugin X. eine noch geringere als die ohnehin schon sehr milde Einzelstrafe von 3 Monaten verhängt bzw. eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.

Da die Überprüfung des angefochtenen Urteils auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, war die Revision gem. § 349 Abs. 2 StGB mit der Maßgabe der Schuldspruchänderung sowie der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

Zurück