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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: 4 Ss 84/04
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 25
Zum mittäterschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Beschluss

Strafsache

gegen D.P. und J.T.

wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten P. gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahaus vom 24. Oktober 2003 hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 04. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß §§ 349 Abs. 2, 357 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird bezüglich beider Angeklagter mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahaus zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Ahaus hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

"Der Zeuge H. hat im Jahre 1996 Kontakte zu einer Gruppe niederländischer Marokkaner, die neben Kokain insbesondere große Mengen Haschisch aus dem Rif-Gebirge in Marokko in die Niederlande verbrachten. Hierzu wurden im Rif-Gebirge von Mechanikern in Fahrzeugen, die zuvor nach Marokko eingeführt wurden, Schmuggelverstecke eingebaut, in denen das Haschisch jeweils transportiert werden sollte. Im Oktober 1996 wurden von den Zeugen H. und den anderweitig verfolgten bzw. verurteilten K. und T. Schmuggelfahrten durchgeführt, wobei ihnen im Rif-Gebirge die mit Haschisch beladenen Fahrzeuge übergeben wurden. Anschließend wurden die Fahrzeuge mit den Betäubungsmitteln von einem marokkanischen Hafen aus nach Las Palmas und von dort auf das spanische Festland verbracht. Von dort wurden die Drogen in die Niederlande verbracht, wo sie an die Auftraggeber abgeliefert wurden. Für die Schmuggelfahrten erhielten die Beteiligten jeder ca. 25.000 Gulden als Kurierlohn.

Im September/Oktober 1996 wurde der Zeuge H. erneut von zwei in den Niederlanden wohnenden Personen marokkanischer Herkunft auf die Durchführung einer Schmuggelfahrt im Dezember 1996 angesprochen. Nachdem die Zeugen Jörg und Daniela K. sich bereiterklärt hatten, die Fahrt durchzuführen, wurde vereinbart, dass der Zeuge H. sie mit seinem Geländefahrzeug begleitete. Mit finanzieller Unterstützung der Marokkaner aus den Niederlanden erwarb der Zeuge H. einen Toyota-Geländewagen. Es war geplant, dass er in sicherem Abstand hinter dem Fahrzeug mit den Dro-gen fahren sollte, um notfalls eingreifen zu können, wenn es Schwierigkeiten gäbe. Während der Vorbereitungen traf der Zeuge H. auf den ihm be-kannten Angeklagten T., der zuvor schon mit ihm in Marokko gewesen war. Nachdem der Angeklagte T. dem Zeugen H. erklärt hatte, er wäre bereit, gleichfalls eine Fahrt durchzuführen, da er dringend finanzielle Mittel benötige, wandte sich der Zeuge H. an die Marokkaner und es wurde vereinbart, dass der Angeklagte T. mit einem VW-Bulli über die Grenze fahren sollte. Der VW-Bulli sollte im Rif-Gebirge umgebaut werden und für den Fall, dass hinreichende Schmuggelverstecke eingebaut werden könnten, sollten in dem Fahrzeug Drogen transportiert werden. Nachdem der Zeuge H. dem Angeklagten T. mitgeteilt hatte, dass die Marokkaner mit seiner Beteiligung bei der Schmuggelfahrt einverstanden wären, wandte der sich an den Angeklagten P., da er selbst keinen Führerschein hatte und so kein Fahrzeug führen konnte. Als dieser sich bereit-erklärt hatte, ein Fahrzeug ins Rif-Gebirge zu fahren, um anschließend ggf. in diesem Fahrzeug Drogen zu transportieren, traf sich der Zeuge H. mit ihnen zusammen in einem Coffeeshop in den Niederlanden, in dem sich auch die marokkanischen Auftraggeber unerkannt aufhielten. Nachdem diese dem Zeugen H. mitgeteilt hatten, dass sie damit einverstanden wären, dass die Angeklagten an den Schmuggelfahrten beteiligt werden sollten, einigte sich der Zeuge H. mit ihnen darauf, dass sie bei der Teilnahme an den Fahrten in jedem Falle Geld erhalten sollten. Sollte es zu einem Schmuggel-transport kommen, sollten sie 25.000 Gulden erhalten, falls sich der VW-Bulli jedoch nicht als zum Transport geeignet herausstellte, sollten sie lediglich 20.000 Gulden bekommen. Anschließend besprach er mit den Angeklagten die Modalitäten der Fahrt. Er erläuterte ihnen den ausgehandelten Kurierlohn und die Art der Beteiligung an den Schmuggelfahrten. In der darauffolgenden Zeit erwarb der Zeuge H. zusammen mit den Eheleuten K. einen Daimler-Benz Typ L 508, mit dem absprachegemäß mindestens 120 kg Haschisch bzw. Marihuana transportiert werden sollten. Anschließend erwarb der Zeuge H. zusammen mit dem Angeklagten einen VW-Bulli zum Transport der Drogen. Durch Vermittlung des Angeklagten T. wurde der VW-Bulli in einer Werkstatt im Industriegebiet in Gronau wüstentauglich gemacht. Anschließend wurde in gemeinsamen Gesprächen vereinbart, dass die Fahrt unmittelbar vor "Ramadan" durchgeführt werden sollte. Da zum ge-planten Zeitpunkt die erforderlichen Reisepapiere noch nicht vorlagen und das Wetter äußerst ungünstig war, wurde die Fahrt auf Januar/Februar 1997 ver-schoben. Letztlich scheiterte die Durchführung der Fahrt daran, dass der Zeu-ge H. anlässlich eines Geschäftes über 5 kg Kokain am 29.01.1997 fest-genommen wurde. Nach seiner Festnahme trafen sich die Angeklagten zu-sammen mit den Zeugen K. in der Wohnung des Angeklagten P. und es wurde beschlossen, die Fahrt nicht durchzuführen. Bei den gesamten Vor-bereitungsgesprächen war allen Beteiligten klar, dass mit dem von den Ange-klagten geführten VW-Bus, für den Fall, dass genug Schmuggelverstecke ein-gebaut werden könnten, wenigstens 50 kg Haschisch transportiert werden sollten. Hierzu hatten sich die Angeklagten gegenüber dem Zeugen H. auch bereiterklärt."

Gegen dieses Urteil hat allein der Angeklagte P. Revision eingelegt, die, mit näherer Begründung, die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie erkannt.

II.

Die Revision ist zulässig und begründet.

Das angefochtene Urteil unterliegt aufgrund der Sachrüge bereits deshalb der Aufhebung, weil die Urteilsgründe lückenhaft sind. Das Amtsgericht teilt weder die Einlassung der Angeklagten mit noch sonstige Beweisgründe und verzichtet dementsprechend gänzlich auf eine Beweiswürdigung. Dieser Darlegungsmangel zwingt zur Aufhebung (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 267 Rdnr. 12 und 42 mit jeweils w.N.), die sich gemäß § 357 StPO auch auf die Verurteilung des Mitangeklagten T. erstreckt (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 357 Rn. 7).

Im Übrigen begegnet die Annahme des Amtsgerichts, die Angeklagten hätten sich des mittäterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, aufgrund der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen durchgreifenden Bedenken. Zwar erfasst der Begriff des Handeltreibens wegen seiner weiten Auslegung jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. NStZ 2001, 323). Dabei kann auch Mittäter sein, wer mit Täterwillen lediglich einen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag leistet, der sich auch auf Vorbereitungshandlungen beschränken kann (BGH a.a.O.). Erforderlich ist aber immer, dass Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln zumindest in dem Sinne zielen, dass ein konkretes Geschäft im Raume steht (BGH a.a.O.). Das kann auf der Grundlage der bislang vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Hinreichende Anhaltspunkte für die Einbindung des von den Angeklagten zusammen mit dem Zeugen H. erworbenen VW-Bulli in einen k o n k r e t e n Vorgang des Transports von Betäubungsmitteln fehlen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war lediglich geplant, "gegebenenfalls" mit diesem Fahrzeug Drogen zu transportieren "für den Fall, dass hinreichende Schmuggelverstecke eingebaut werden könnten". Allein der Umstand, dass die Tätergruppe um den Zeugen H. und seine niederländisch-marokkanischen Hintermänner in der Vergangenheit bereits Schmuggelfahrten durchgeführt hat und geplant war, auch mit dem neu angeschafften VW-Bulli derartige Fahrten durchzuführen, reicht zur Verwirklichung des Tatbestands des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht aus (vgl. BGH a.a.O.). Die Aktivitäten aller an dem Erwerb des VW-Bulli Beteiligter liegen nach den bisherigen Feststellungen noch im Bereich der Vorbereitungshandlungen.

Obgleich fraglich ist, ob ergänzende Feststellungen, die ein mittäterschaftliches Handeln begründen könnten, noch getroffen werden können, konnte der Senat nicht gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und, wie mit der Revision erstrebt, auf Freisprechung erkennen, da jedenfalls eine gemäß § 30 Abs. 2 StGB strafbare Verabredung zum Verbrechen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge naheliegend ist; von einer freiwilligen Aufgabe des Vorhabens i.S.d. § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht auszugehen.

Nach allem war das angefochtene Urteil bezüglich beider Angeklagter mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Ahaus zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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