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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.01.2001
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 1210/00
Rechtsgebiete: StVG, BKatV, StPO


Vorschriften:

StVG § 24 a
BKatV § 2
StPO § 267
Leitsatz

Zum erforderlichen Umfang der Begründung der tatrichterlichen Entscheidung, von einem Regelfahrverbot absehen zu wollen.


Beschluss Bußgeldsache gegen O.F.,

wegen ordnungswidriger Führung eines Kraftfahrzeugs unter Rauschmitteleinwirkung.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Münster gegen das Urteil des Amtsgerichts Borken vom 7. September 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 18.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers gemäß § 79 Abs. 5, 6 OWiG beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen.

Gründe:

Der Landrat des Kreises Borken hat durch Bußgeldbescheid vom 30. Mai 2000 gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 3 StVG eine Geldbuße in Höhe von 500,- DM und mit der Bestimmung nach § 25 Abs. 2 a StVG ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats festgesetzt. Auf den dagegen gerichteten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Borken durch Urteil vom 7. September 2000 gegen den Betroffenen wegen "Führens eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels - fahrlässige Ordnungswidrigkeit -" eine Geldbuße in Höhe von 300,- DM festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den Urteilsfeststellungen befuhr der Betroffene am 25. Januar 2000 um 00.17 Uhr als Führer des PKW Volkswagen, amtliches Kennzeichen RE-MP 3030 in Südlohn-Oeding die Jakobistraße. Zu diesem Zeitpunkt stand der Betroffene unter Wirkung von Cannabis. Eine ihm entnommene Blutprobe hat ergeben, dass "in seinem Serum das psychotrope Tetrahydrocannabinol (THC: 8,8 ng/g) neben dem langlebigen, pharmakologisch inaktiven Metaboliten Tetrahydrocannabinolcarbonsäure (THC-COOH: 52,9 ng/g)" nachgewiesen werden konnten.

Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde wendet sich die örtliche Staatsanwaltschaft gegen die Nichtverhängung eines Fahrverbots. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Rechtsbeschwerde beigetreten.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet worden. Ihre Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist wirksam, weil die Feststellungen zur Tat eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden.

Die Rechtsbeschwerde hat auch Erfolg.

Nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG i.V.m. lfd. Nr. 70 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ist in der Regel ein Fahrverbot von einem Monat anzuordnen, wenn der Betroffene unter Einfluss der in der Anlage zum Straßenverkehrsgesetz genannten berauschenden Mittel im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat. Diese Voraussetzungen sind hier ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts Borken erfüllt.

In einem solchen Fall kann von der Anordnung eines Fahrverbots nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Sachverhalt zugunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der groben Pflichtverletzung i.S.d. § 25 Abs. 1 StVG unangemessen wäre, wozu das Vorliegen erheblicher Härten oder einer Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreichen kann (vgl. OLG Hamm, VRS 90, 392 ff. = JMBl. NW 96, 77 ff.).

Der Tatrichter muss dabei für seine Entscheidung eine eingehende auf Tatsachen gestützte Begründung geben.

Zu Recht weist die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft darauf hin, dass das angefochtene Urteil nicht einmal ansatzweise diesen Anforderungen gerecht wird. In dem angefochtenen Urteil befindet sich nicht der geringste Hinweis, aus welchen Gründen die Amtsrichterin von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat. Das gibt Anlass zur Besorgnis, sie habe das Vorliegen eines Regelfalles verkannt.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs, weil zwischen der verhängten Geldbuße und einem Fahrverbot eine Wechselwirkung besteht. Eine Entscheidung des Senats gemäß § 79 Abs. 6 OWiG kommt nicht in Betracht, weil weitere tatsächliche Feststellungen möglich sind.

Ende der Entscheidung

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