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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.03.2007
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 227/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe:

Angesichts des eindeutigen Wortlauts von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 und der auf der Rückseite der Lizenz-Urkunde abgedruckten allgemeinen Bestimmungen sieht der Senat keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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