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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 303/07
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2
OWiG § 74 Abs. 2
Die Ablehnung einer Terminsverlegung führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird. Allein der bloße Hinweis, eine Terminsverlegung könne aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar.
Beschluss

Bußgeldsache gegen D. E.,

wegen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 16. Januar 2007 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 28. Dezember 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. April 2007 durch den Richter am Amtsgericht Meiring als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.

Gründe:

I. Durch Bußgeldbescheid des Landrates des Kreises Soest vom 10.07.2006 ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 45 EUR festgesetzt worden. Ihm ist als Fahrer des LKW mit Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen LIP-xxxx zur Last gelegt worden, am Pfingstmontag, den 05.06.2006 verbotswidrig die BAB 4 befahren zu haben.

Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 05.12.2006 Termin zur Hauptverhandlung auf den 28.12.2006 bestimmt. Am 20.12.2006 hat der Verteidiger zunächst telefonisch beim Amtsgericht die Verlegung des Gerichtstermins beantragt, da er sich im Urlaube befinden werde und auch sein Sozius mit der Vertretung verhindert sei. Der zuständige Richter, der sich zu diesem Zeitpunkt selbst im Urlaub befand, ist daraufhin von der Geschäftsstelle vom Verlegungsantrag fernmündlich unterrichtet worden. Die zuständige Mitarbeiterin hat nach dem Gespräch folgenden Vermerk niedergelegt:

"Vermerk: Nach telefonischer Rücksprache mit RAG Si. habe ich Herrn RA St. telefonisch mitgeteilt, dass der Termin aus dienstlichen Gründen nicht verlegt werden könne. Es möge ein Kollege auftreten."

Hierzu erläuternd ist dem Verteidiger zusätzlich mitgeteilt worden, dass aufgrund des Ausscheidens des Bußgeldrichters aus dem Richterdienst mit Jahresablauf ein Dezernatswechsel bevorstehe und entscheidungsreife Sachen noch erledigt werden sollten.

Hiergegen hat der Verteidiger mit Schreiben vom 20.12.2006 Gegenvorstellung erhoben und erneut die Verlegung des Termins beantragt.

Daraufhin hat die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle folgender Aktenvermerk gefertigt:

"Aufgrund telefonischer Anweisung durch den Vorsitzenden: Vermerk: Es verbleibt bei der Entscheidung."

Am 28.12.2006 hat sodann die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers, der von der weiteren Entscheidung des Vorsitzenden nicht unterrichtet worden war, stattgefunden. Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid ist dann vom Bußgeldrichter gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen worden.

Der Betroffene hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, und ihn in zulässiger Weise mit der Verletzung rechtlichen Gehörs begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Urteil mitsamt seinen Feststellung aufzuheben und die Sache zu neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Soest zurückzuverweisen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Soest.

In ihrer Zuschrift an den Senat hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

"Die Rüge genügt den an sie zu stellenden Anforderungen gem. § 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Es wird hinreichend mitgeteilt, wie der Verteidiger seinen Terminsverlegungsantrag und wie das Gericht seine ablehnende Entscheidung begründet hat.

Eine Gehörsverletzung dürfte vorliegend darin bestehen, dass dem Terminsverlegungsantrag des Verteidigers nicht stattgegeben worden und der Betroffene deshalb der Hauptverhandlung ferngeblieben ist. Die Ablehnung einer Terminsverlegung führt zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sie auf sachfremden und nicht mehr nachvollziehbaren Gründen beruht und dem Betroffenen dadurch der erste Zugang zum Gericht genommen wird (zu vgl. Senatsbeschluss vom 28.03.2007 - 4 Ss OWi 233/07 - m.w.N.). Allein der bloße Hinweis, eine Terminsverlegung könne aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, stellt keine nachvollziehbare Begründung dar (zu vgl. Senatsbeschluss vom 28.03.2007 - 4 Ss OWi 233/07 -). Allein der Wunsch des Vorsitzenden, sein Dezernat vor seiner Pensionierung noch vollständig erledigen zu wollen, dürfte keinen objektiv sachlichen und die berechtigten Interessen der Prozessbeteiligten verdrängenden Grund für die Ablehnung einer Terminsverlegung darstellen, zumal es sich um eine erstmalig beantragte Terminsverlegung bei nachvollziehbar dargelegter Verhinderung des Verteidigers und seines Sozius handelte, die Sache nicht umfangreich war und frühere Termine noch nicht stattgefunden hatten."

Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.

Da vom Amtsgericht keine Sachentscheidung getroffen worden ist, beruht das angefochtene Prozessurteil somit auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Urteil ist folglich mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Soest zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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