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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.06.2006
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 414/06
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 23
Der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO kann grundsätzlich nur vorsätzlich begangen werden.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen K.A.

wegen unerlaubter Benutzung eines Mobiltelefons u.a..

Auf den Antrag des Betroffenen vom 20. März 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 17. März 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27. 06. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe:

Da kein Grund bestand, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war dem Senat auch die an sich gebotene Abänderung des Schuldspruchs nicht eröffnet. Nach den getroffenen Feststellungen war der Betroffene nämlich wegen vorsätzlicher unerlaubter Benutzung eines Mobiltelefons zu verurteilen. Eine fahrlässige Begehungsweise ist unter normalen Umständen - wie hier - schlechterdings nicht vorstellbar. Dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand ist folgerichtig aus der Bußgeldkatalogverordnung herausgenommen worden, weil die dort aufgeführten Tatbestände regelmäßig von fahrlässiger Begehungsweise ausgehen. Er ist nunmehr durch den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog (BAnz 2004, Nr. 126 a) für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten als TBNr. 123500 (Euro 40 für den Führer eines Kfz) bzw. 123012 (Euro 25 für Radfahrer) erfaßt.

Ende der Entscheidung

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