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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 468/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 170
Zum Strafklageverbrauch bei Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Arnsberg vom 25. Februar 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 24. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Gründe:

Aufgrund einer Verkehrskontrolle, bei der der Verdacht bestand, dass der Betroffene am 09. Februar 2002 gegen 15.00 Uhr unter Einwirkung von berauschenden Mitteln ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr gefahren haben soll, wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen Vergehens gem. § 316 StGB eingeleitet. Der Betroffene hatte angegeben, in der vorangegangenen Nacht gegen 0.30 Uhr "einen Joint" geraucht zu haben. Eine von dem Betroffenen entnommene Blutprobe ergab eine Haschischkonzentration von 26 ng/ml.

Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit dem Vermerk: "Der Beschuldigte lässt sich dahingehend ein, einen Joint geraucht zu haben, wobei die Fahrtüchtigkeit nicht eingeschränkt worden sei. Der alleinige Konsum von BTM ist straflos. Anhaltspunkte für eine rauschbedingte Fahruntüchtigkeit liege nicht vor, so dass auch § 316 StGB nicht erfüllt ist". Die darauf verfasste Einstellungsnachricht an den Verteidiger des Angeklagten ist wie folgt abgefasst:

"Betr.: Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten M.S.

Tatvorwurf:

Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten habe ich gemäß § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt."

Mit weiterer Verfügung vom 25. Juli 2002 hat die Staatsanwaltschaft Arnsberg den Aktenvorgang dem Hochsauerlandkreis - Straßenverkehrsamt - übersandt. Der Landrat des Hochsauerlandkreises hat mit Bußgeldbescheid vom 02. August 2002 gegen den Betroffenen wegen Zuwiderhandlung gegen § 24 a StVG eine Geldbuße in Höhe von 250,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit Gewährung der 4-Monats-Frist nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene fristgemäß Einspruch eingelegt.

Das Amtsgericht Arnsberg hat nach durchgeführter Hauptverhandlung das Verfahren "aus Rechtsgründen auf Kosten der Landeskasse ohne Auslagenersatz eingestellt". Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt:

"Der Hochsauerlandkreis hätte diesen Bußgeldbescheid nicht erlassen können, da nicht nur die Strafsache, sondern das gesamte Verfahren eingestellt worden war. Die Staatsanwaltschaft hätte im Einstellungsbeschluss und in der Mitteilung an den Betroffenen ausdrücklich sagen müssen, dass nur das Strafverfahren eingestellt sei und die Ordnungswidrigkeit weiterverfolgt werde und dass die Akte deshalb an die Verwaltungsbehörde weitergeleitet würde.

Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschluss so gefasst und dies auch mitgeteilt, dass das gesamte Verfahren eingestellt sei. Dies muss aus Gründen der Rechtssicherheit auch dann gelten. Der Betroffene konnte sich darauf einstellen, dass das Verfahren eingestellt sei. Er musste nicht damit rechnen, dass nach Einstellung des gesamten Verfahrens und der Mitteilung darüber an ihn und den Verteidiger dies nun doch nicht gelten solle. Er durfte darauf vertrauen, dass der Beschluss Gültigkeit habe.

Deshalb ist das Verfahren aus Rechtsgründen nicht weitergeführt worden."

Die Entscheidung hat das Amtsgericht als Beschluss verkündet (vgl. Bl. 54 d. A.), in der schriftlichen Begründung hat es die Entscheidung als "Urteil" bezeichnet, nachdem die Staatsanwaltschaft Arnsberg mit am 14. März 2003 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz (rechtzeitig) Rechtsbeschwerde eingelegt hatte.

Die Staatsanwaltschaft begründet die Rechtsbeschwerde, der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist, mit näheren Ausführungen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Die Rechtsbeschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt worden. Nachdem die Hauptverhandlung gegen den Betroffenen durchgeführt worden war, war das Verfahren durch Urteil einzustellen (§ 260 Abs. 3 StPO). Soweit die Entscheidung durch Beschluss ergangen ist, so handelt es sich danach um ein Einstellungsurteil, das deshalb mit dem dagegen zulässigen Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde anfechtbar ist (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 40 b m. w. N.).

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat auch Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung an das Amtsgericht Arnsberg.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht das Verfahren eingestellt. Die Staatsanwaltschaft Arnsberg weist zu Recht darauf hin, dass die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO kein Verfahrenshindernis für den Übergang vom Strafverfahren in das Bußgeldverfahren sowie für den Erlass einer Bußgeldentscheidung darstellte. Selbst wenn die Verfügung und das Schreiben der Staatsanwaltschaft Arnsberg vom 25. Juli 2002 als umfassende Einstellung des Verfahrens verstanden werden könnte, so wären die Ermittlungsbehörden zu jeder Zeit berechtigt, bei gleicher Sach- und Rechtslage das Verfahren wieder aufzunehmen (vgl. auch OLG Hamm, VRS 58, 33). Es ist anerkannten Rechts, dass ein Strafklageverbrauch durch die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht eintritt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 170 Rdnr. 9; Einleitung Rdnr. 169 f.; KK-Wache/Schmidt, StPO, 3. Aufl., § 170 Rdnr. 23). Schon deshalb besteht der von dem Amtsgericht angenommene Vertrauensschutz im Hinblick auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2002 nicht (vgl. auch Meyer-Goßner, a. a. O.).

Schon aus den genannten Gründen ist das angefochtene Urteil auf die materielle Rüge der Staatsanwaltschaft Arnsberg aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Arnsberg zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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