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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.10.2004
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 524/04
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 145 a
OWiG § 33
OWiG § 51
OWiG § 73
OWiG § 74
Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den Betroffenen nachteilige Wirkung haben kann und die deshalb nicht großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden kann.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen L.S.,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 3. Mai 2004 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 10. 2004 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Gründe:

I.

Die Bußgeldbehörde hat mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 195,- € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dem Bußgeldbescheid zufolge soll der Betroffene am 4. Juni 2003 um 11.49 Uhr in Münster, BAB 1, km 275,600, in Fahrtrichtung Dortmund als Führer des PKW mit dem Kennzeichen XXXXXXXX die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft von 100 km/h um 45 km/h überschritten haben.

Das Amtsgericht Münster hat den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bußgeldbescheid gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Gegen dieses ihm am 6. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Betroffene am selben Tage durch seine Verteidiger Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit einem am 9. Juni 2004 beim Amtsgericht Münster eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit einem weiteren am 25. Juni 2004 beim Amtsgericht Münster eingegangenen Schriftsatz beantragte der Betroffene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist mit der Begründung, er habe die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht einhalten können, weil sein Verteidiger die Akte erst am 21. Juni 2004 zur Einsichtnahme erhalten habe. Der Betroffene, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, erstrebt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Urteils zur neuen Verhandlung an das Amtsgericht.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens. Sie ist der Ansicht, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, da eine Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch den Erlass des Bußgeldbescheides mangels wirksamer Zustellung nicht erfolgt sei. Die Zustellung an die Rechtsanwälte Klasen und Hagemeier sei nicht wirksam gewesen, da gemäß § 41 Abs. 3 OWiG nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befinde, als ermächtigt zum Empfang von Zustellungen gelte; die bei den Akten befindliche Vollmacht der Rechtsanwälte Klasen, Hagemeier und Schmidt sei nicht auf den Betroffenen, sondern ausgestellt gewesen "in Sachen Carena Warenhandels GmbH".

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere auch form- und fristgerecht begründet worden. Nach Zustellung des Urteils am 6. Mai 2004 an den Betroffenen endete die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist am 14. Juni 2004 (§ 345 Abs. 1 S. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG. Die Schriftsätze, mit denen der Betroffene sein Rechtsmittel begründet, sind am 6. Mai 2004 und am 9. Juni 2004, also rechtzeitig, beim Amtsgericht eingegangen.

III.

Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist das Verfahren nicht wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 a StPO einzustellen, da eine Verfolgungsverjährung gemäß §§ 24, 26 Abs. 3 StVG nicht eingetreten ist, sondern der Lauf der Verjährungsfrist durch in § 33 OWiG genannte Maßnahmen unterbrochen worden ist.

1. Die Verjährungsfrist, die bei Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 24 StVG i.V.m. § 26 Abs. 3 StVG vor dem Erlass des Bußgeldbescheides drei Monate beträgt, ist zunächst gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch den an den Betroffenen übersandten Anhörungsbogen vom 22. August 2003 unterbrochen worden. Die nach dieser Unterbrechung neu beginnende Verjährungsfrist von drei Monaten (§ 33 Abs. 1 S. 1 OWiG) ist gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG durch den Erlass des Bußgeldbescheides am 28. Oktober 2003 unterbrochen worden, da dieser Bescheid innerhalb von zwei Wochen, nämlich am 29. Oktober 2003, an die Verteidiger des Betroffenen wirksam zugestellt worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft weist zutreffend darauf hin, dass die zu diesem Zeitpunkt in den Akten befindliche Vollmacht der Rechtsanwälte K., H. und S. ausgestellt war "in Sachen C.-GmbH". Gemäß § 51 Abs. 3 OWiG gilt nur der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, als ermächtigt, Zustellungen in Empfang zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Fiktion, die für den Betroffenen nachteilige Wirkung haben kann und die deshalb nicht großzügig zu dessen Nachteil ausgelegt werden kann. (vgl. OLG Rostock NStZ-RR 2003, 336). Die "in Sachen C-GmbH" ausgestellte Vollmacht ist mithin nicht als Zustellungsvollmacht i.S.v. § 51 Abs. 3 OWiG auszulegen.

Der Betroffene hatte jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt seinen Verteidigern eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht erteilt , so dass die Zustellung des Bußgeldbescheides an die Verteidiger am 29. Oktober 2003 wirksam war. Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 S. 1 OWiG schließt (ebenso wie § 145 a Abs. 1 StPO) nicht aus, dass der Betroffene seinem Verteidiger eine rechtsgeschäftliche Vollmacht und auch eine solche Zustellungsvollmacht erteilt (vgl. BGH NStZ 1997, 293; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 145 a Rdnr. 2; Schnarr, NStZ 1997, 15 ff.). Eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht kann formlos und auch noch nach erfolgter Zustellung nachgewiesen werden (BGH NStZ 1997, 293; OLG Rostock, NStZ-RR 2003, 336). Zum Zeitpunkt der Zustellung des Bußgeldbescheides bestand hier eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht für den Verteidiger. Der Betroffene hat sowohl im Schriftsatz vom 9. Juni 2004 als auch in dem Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. Juni 2004 durch seinen Verteidiger vorgetragen, dass eine wirksame Verteidigungs- und Vertretungsvollmacht vorgelegen habe. Die Vollmacht sei von ihm, dem Betroffenen, unterzeichnet worden und allein die Bezeichnung "in Sachen C., Bußgeldsache" führe nicht dazu, dass die von ihm selbst unterzeichnete Vollmacht für eine C.-GmbH gelte. Schließlich sei ein Firmenstempel auf diese Vollmacht nicht gesetzt worden. Der Verteidiger hat dieser Darstellung nicht widersprochen, sondern sie übernommen, so dass für den Senat kein Zweifel daran besteht, dass der Verteidiger bereits vor der Zustellung des Bußgeldbescheides einen sogenannten Verteidigervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Betroffenen geschlossen hatte und eine entsprechende rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht vorlag. Die mit Erlass des Bußgeldbescheides am 28. Oktober 2003 beginnende neue sechsmonatige Verjährungsfrist ist durch Eingang der Akten bei Gericht am 9. Dezember 2003 unterbrochen worden (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG). Eine weitere Unterbrechung vor Durchführung der Hauptverhandlung am 3. Mai 2004 erfolgte durch die Anberaumung des Hauptverhandlungstermins am 24. Januar 2004 (§ 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG), so dass eine Verfolgungsverjährung nicht vorliegt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1.

Der vom Betroffenen geltend gemachte Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 74 Rdnr. 48 b m.w.N.). Der Betroffene erhebt zwar im Schriftsatz vom 6. Mai 2004 die hier an sich unzulässige Sachrüge, doch ist dem Schriftsatz vom 9. Juni 2004 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Verwerfung des Einspruchs durch das Amtsgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren überprüft werden soll mit der Folge, dass insgesamt ein den formellen Erfordernissen genügende Revisionsbegründung vorliegt (vgl. hierzu auch OLG Brandenburg NStZ-RR 1997, 275).

2. Ob dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1983, 132 f), kann dahinstehen, da der Betroffene mit seinem Wiedereinsetzungsgesuch keine Tatsachen vorgetragen hat, die nicht schon Gegenstand des rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes vom 9. Juni 2004 waren.

3. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen, ihn von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, rechtsfehlerfrei abgelehnt. Zwar führt die Rechtsbeschwerde zutreffend aus, dass die Ablehnung nicht deshalb erfolgen durfte, weil keine Verteidigungs- oder Vertretungsvollmacht für den Betroffenen vorgelegen habe; diese hat - wie bereits ausgeführt - vorgelegen. Das Amtsgericht hat jedoch rechtsfehlerfrei diesen Antrag mit der weiteren Begründung abgelehnt, dass auf ein Erscheinen des Betroffenen nicht verzichtet werden könne, da er nach der bisherigen Aktenlage seine Fahrereigenschaft bestreiten wolle und zum Zwecke der Fahrerfeststellung durch einen Vergleich des Betroffenen mit dem Fahrer auf dem Messfoto die Anwesenheit des Betroffenen im Hauptverhandlungstermin unverzichtbar sei. Da die Anwesenheit des die Fahrereigenschaft bestreitenden Betroffenen zur Identifizierung erforderlich war, konnte nicht auf die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung verzichtet werden (vgl. Göhler, OWiG, § 73 Rdnr. 8 m.w.N). Der Einwand des Betroffenen, die Fotos seien nicht zur Identifizierung geeignet, kann keine Berücksichtigung finden, da er diese Fotos nicht zum Gegenstand seines Rechtsbeschwerdevorbringens gemacht hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich mit der Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG alle Tatsachen näher auszuführen und ohne Verweisung auf die Akten zu belegen, soweit sie sich nicht aus der Urteilsurkunde bereits ergeben (vgl. Göhler, OWiG, § 74 Rdnr. 48 b).

Ein Rechtsfehler besteht auch nicht darin, dass das Amtsgericht eine vom Verteidiger des Betroffenen beantragte Terminsverlegung wegen einer kurzfristig erforderlichen Reise nach Polen abgelehnt hat. Mit der Verfahrensrüge wird nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Terminsverlegung oder eine Entbindung des Angeklagten von seiner Erscheinenspflicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts vorlagen. Der Betroffene hat nämlich lediglich vorgetragen, er müsse kurzfristig geschäftlich nach Polen reisen, diesen Vortrag jedoch nicht belegt. Er hat dem Amtsgericht mithin nicht die Möglichkeit eröffnet, die von Amts wegen erforderlichen Ermittlungen dahingehend zu führen, ob tatsächlich ein Entschuldigungsgrund vorlag. Das im Rechtsbeschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 9. Juni 2004 eingereichte und nur teilweise lesbare Schreiben vom 27.04.2004, mit dem der Betroffene die Dringlichkeit seiner Polen-Reise belegen will, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren als neuer Sachvortrag keine Berücksichtigung finden.

V.

Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.

Ende der Entscheidung

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