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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 642/03
Rechtsgebiete: OWiG


Vorschriften:

OWiG § 73
OWiG § 74
Spätestens nach der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ist die Übersendung einer Vollmacht mittels Telefaxkopie als ausreichend anzusehen, um das Bestehen einer Strafprozessvollmacht wirksam anzeigen zu können.
Beschluss

Bußgeldsache

wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts u.a..

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 3. Juni 2003 hat der 4 . Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 10. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Gründe:

Durch Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Münster vom 21. Januar 2003 ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h und wegen Führens eines Kraftfahrzeuges, dessen Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaßen, Geldbußen in Höhe von 150,00 EUR und 75,00 EUR und, unter Einräumung des Vollstreckungsaufschubs gemäß § 25 Abs. 2 a StVG, eine einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Der Betroffene soll die vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten am 18. November 2002 um 01.15 Uhr auf der BAB A 1 im Bereich km 273,0 bis 270,0 begangen haben.

Seinen rechtzeitig eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene ohne genügende Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Seinem Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen habe nicht entsprochen werden können, weil sein Verteidiger keine Originalvollmacht vorgelegt habe, sondern sich lediglich eine auf ihn lautende Faxkopie bei den Akten befinde.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner rechtzeitig eingelegten und ordnungsgemäß begründeten Rechtsbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Schon aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß das Amtsgericht die Frage der genügenden Entschuldigung im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG verkannt hat. Der Betroffene hatte nämlich rechtzeitig vor der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Diesem Antrag hätte vorliegend entsprochen werden müssen. Die Begründung, mit der das Amtsgericht die Wirksamkeit des Antrages verneint hat, trägt die insoweit getroffene Entscheidung nicht. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung seit Jahren herrschende und zumindest nahezu unbestrittene Meinung, daß die Einlegung von Rechtsmitteln oder die Übersendung bestimmender Schriftsätze wirksam per Fax erfolgen kann (vgl. z.B. BVerfG, MDR 2000, 836; HansOLG NStZ 1989, 587, OLG Karlsruhe, NStZ 1994, 200, OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1999, 49, Senat, Beschluß vom 4. Juli 2001 - 4 Ws 128/01 -). Spätestens nach der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (NJW 2000, 2340 f = MDR 2000, 1089 = DAR 2000, 523) muß diese Frage als endgültig geklärt gelten. Erst Recht muß daher die Übersendung einer Vollmacht mittels Telefaxkopie als ausreichend angesehen werden, um das Bestehen einer Strafprozeßvollmacht wirksam anzeigen zu können.

Bei dieser Sachlage hätte das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen nicht gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verwerfen dürfen.

Die Sache war daher unter Aufhebung der Feststellungen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Münster zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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