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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 01.08.2000
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 695/00
Rechtsgebiete: StVG, OWiG, StPO, BKatV


Vorschriften:

StVG § 25 Abs. 2 a
StVG § 25 Abs. 1
StVG § 25 Abs. 1 Satz 1
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 17 Abs. 2
OWiG § 79 Abs. 6
OWiG § 17 Abs. 3
StPO § 300
StPO § 473 Abs. 4
BKatV § 2 Abs. 1 Nr. 1
BKatV § 2 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

4 Ss OWi 695/00 OLG Hamm 21 OWi 36 Js 129/00 (23/00) AG Lemgo

Bußgeldsache

wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts.

Auf den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 12. April 2000 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm, am 1. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Steinberger, die Richterin am Oberlandesgericht Bea und den Richter am Oberlandesgericht Duhme (zugleich als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG) auf Antrag bzw. nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. dessen Verteidigers beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde betreffend die Verurteilung wegen der Tat vom 21. August 1999 gegen 1.45 Uhr (Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h) wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG) verworfen. (Entscheidung des Einzelrichters gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

2. Auf die Rechtsbeschwerde betreffend die Verurteilung wegen der Tat vom 21. August 1999 gegen 1.50 Uhr (Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h) wird unter Verwerfung des Rechtsmittels im übrigen der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils aufgehoben.

Gegen den Betroffenen wird insoweit eine Geldbuße von 250,00 DM festgesetzt und ihm wird für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.

Die Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots bleibt aufrechterhalten.

Der Betroffene trägt die Hälfte der Kosten dieses Rechtsmittels. Seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sind zur Hälfte von der Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Lemgo hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 22 km/h" eine Geldbuße von 100,00 DM verhängt. Außerdem hat es den Betroffenen wegen einer weiteren vorsätzlich begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 31-km/h zu einer Geldbuße von 400,00 DM verurteilt und ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Insoweit hat es die Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.

Das Amtsgericht hat festgestellt, daß der Betroffene, der angestellter Taxifahrer ist, über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.200,00 DM verfügt. Am 21. August 1999 befuhr er gegen 1.45 Uhr mit dem Pkw VW (Taxi), amtliches Kennzeichen in, Ortsteil, die in Fahrtrichtung. Hier überschritt er innerhalb geschlossener Ortschaft infolge Fahrlässigkeit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 22 km/h. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels eines Lasermeßgerätes Riegl LR 90-235P festgestellt. Der Betroffene wurde an der eingerichteten polizeilichen Kontrollstelle wegen dieser Ordnungswidrigkeit angehalten. Nach Verlassen der Kontrollstelle beschleunigte der Betroffene sein Fahrzeug stark, so daß es bei einer Meßentfernung von 312 m eine Geschwindigkeit von 81 km/h hatte. Die Messung erfolgte wie zuvor mittels des Laser-Meßgerätes 57 m vor dem Ortsausgangsschild. Der Betroffene überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Fall vorsätzlich.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese - ebenfalls form- und fristgerecht - mit der allgemein erhobenen Sachrüge begründet. Insbesondere wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Höhe der verhängten Geldbuße und die Dauer des Fahrverbotes im zweiten Fall.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, hinsichtlich der ersten Tat das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Betroffene zu verwerfen. Im zweiten Fall beantragt sie, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Soweit sich das Rechtsmittel des Betroffenen gegen die Verurteilung hinsichtlich der ersten Tat richtet, war es gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2 Nr. 1, 4 Satz 3 OWiG). Insoweit handelt es sich um eine Entscheidung des Einzelrichters (§ 80 a Abs. 2 Nr. 2 OWiG).

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat, soweit sie sich gegen die Verurteilung im zweiten Fall richtet, teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, war das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO). Insoweit handelt es sich um eine einstimmige Entscheidung des Senats.

2. Die Rechtsfolgenentscheidung im angefochtenen Urteil begegnet dagegen mit Ausnahme der Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots (§ 25 Abs. 2 a StVG) in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Der Senat vermag schon nichthinreichend sicher auszuschließen, daß die im Zeitpunkt der Urteilsverkündung tilgungsreifen bzw. getilgten verkehrsrechtlichen Vorbelastungen des Betroffenen in die getroffene Rechtsfolgenentscheidung eingeflossen sind, obwohl dies unzulässig ist. Zwar findet sich im Rahmen der Rechtsfolgenbegründung für die erste Tat der Hinweis, daß "die eingangs genannten Voreintragungen tilgungsreif" seien (S. 6 UA). Gegen eine Nichtberücksichtigung dieser Vorbelastungen spricht jedoch, daß die beiden am 10. und 11. Oktober 1997 rechtskräftig gewordenen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen eingangs des Urteils unter Mitteilung der näheren Einzelheiten aufgeführt sind (S. 3 UA).

b) Abgesehen von diesem Rechtsfehler hält auch aus anderen Gründen weder die Verhängung einer Geldbuße von 400,00 DM noch die Verhängung eines Fahrverbots von zwei Monaten Dauer der rechtlichen Überprüfung stand. Das Amtsgericht hat seine Rechtsfolgenentscheidung wie folgt begründet:

"Gegen den Betroffenen war ferner wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 km/h zunächst eine Geldbuße festzusetzen. Nach der zur Tatzeit gültigen Bußgeldkatalogverordnung ist für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße in Höhe von 200,- DM sowie ein Fahrverbot von 1 Monat vorgesehen. Da bei dieser zweiten Überschreitung innerhalb von ca. 5 Minuten nach Verlassen der Kontrollstelle das Gericht der Überzeugung ist, daß der Betroffene - wie oben erläutert - vorsätzlich handelte, konnte hier nicht mit der vorgesehenen Regelgeldbuße ausgekommen werden, denn die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze sind, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Das Gericht erachtet daher die Verdopplung des Regelsatzes auf 400,- DM angemessen, um die Ordnungswidrigkeit gebührend zu ahnden. Daneben war gegen den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 StVG ein Fahrverbot festzusetzen. Der Bußgeldkatalog sieht für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 - 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft in der Regel ein Fahrverbot von 1 Monat vor. Da der Betroffenen hierbei jedoch vorsätzlich handelte, war das Fahrverbot ebenfalls auf 2 Monate zu verdoppeln. Durch die Geschwindigkeitsüberschreitung nach Verlassen der Kontrollstelle hat der Betroffenen deutlich gezeigt, daß er nicht gewillt ist, bestehende Geschwindigkeitsbeschränkungen zu beachten und sich rechtstreu zu verhalten."

Die pauschale, offenbar im wesentlichen an § 17 Abs. 2 OWiG angelehnte Verdoppelung der nach lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a im Anhang zu Nr. 5 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Rechtsfolgen hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Das gilt schon für die Festsetzung einer Geldbuße von 400,00 DM. Insoweit hätte sich das Amtsgericht näher mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen auseinandersetzen und diese in ihre Überlegungen einfließen lassen müssen (vgl. OLG Köln, VRS 87, 40; OLG Hamm, 3. Senat, Beschluß vom 17. September 1996 - 3 Ss OWi 1275/96 -; Senat, Beschluß vom 25. Mai 2000 - 4 Ss OWi 358/00 -,jeweils m.w.N.). Angesichts des nur geringen Nettoeinkommens des Betroffenen von 1.200,00 DM und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß er zu einer weiteren Geldbuße von 100,00 DM verurteilt worden ist, kann die Verhängung einer Geldbuße von 400,00 DM für die zweite Tat keinen Bestand haben.

Auch die Verhängung des zweimonatigen Fahrverbots begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BKatV in Verbindung mit lfd. Nr. 5.3.3 der Tabelle 1 a im Anhang zu Nr. 5 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung stellt eine innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 31 bis 40 km/h in der Regel einen groben Verstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dar,/ der mit einem einmonatigen Fahrverbot zu ahnden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BKatV). Die Überschreitung dieser Regeldauer des Fahrverbots ist zwar im Einzelfall möglich, setzt jedoch eine ungünstige Prognose dahin voraus, daß das Regelfahrverbot - selbst bei (weiterer) Erhöhung der Geldbuße - nicht ausreichen wird, den Betroffenen von erneuten Verkehrsverstoßen abzuhalten (vgl. BayObLG ZfS 1995, 152, 153; NZV 1994, 487, 488; Jagusch/Hentschel, 35. Aufl., § 25 StVG Rdn. 15 c; ähnlich auch BayObLG, Beschluß vom 25. Februar 1999 - 20b OWi 47/99 bei Himmelreich/Lessing, Überblick über neue Entscheidungen in Verkehrsstraf- und bußgeldverfahren, NStZ 2000, 299, 304). Eine derartige Prognoseentscheidung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen und läßt sich auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch nicht treffen. Der Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet. Der Umstand, daß er bei der vorliegenden Tat vorsätzlich handelte und die Tat begangen wurde, nachdem er wegen einer anderen Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten worden war, vermag eine derartige Prognose nicht zu tragen.

c) Diese Rechtsfehler nötigen jedoch nicht, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat vorliegend vielmehr von der durch § 79 Abs. 6 OWiG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen in der Sache selbst zu entscheiden.

Der Senat hat insoweit unter Berücksichtigung der Grundsätze für die Bußgeldbemessung des § 17 Abs. 3 OWiG für diese zweite Tat auf eine Geldbuße von 250,00 DM erkannt. Ausgehend von dem Regelsatz von 200,00 DM für eine derartige Ordnungswidrigkeit hat der Senat dabei insbesondere berücksichtigt, daß die Tat vorsätzlich und unmittelbar im Anschluß an eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, wegen der der Betroffene abgehalten worden war. Dem gegenüber einem Regelfall deutlich erhöhten subjektiven Vorwurf stehen jedoch die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gegenüber, gegen den zudem noch eine weitere Geldbuße von 100,00 DM verhängt worden ist. Insgesamt hält der Senat daher eine zwar maßvolle, jedoch für den Betroffenen deutlich spürbare Erhöhung der Regelgeldbuße um 50,00 DM für angemessen und erforderlich.

Daneben war gegen den Betroffenen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers ein Fahrverbot von einem Monat Dauer zu verhängen. Dabei kann dahinstehen, ob aufgrund des Umstandes, daß die Messung 57 m vor dem Ortsausgangsschild (Zeichen 311 zu § 42 Abs. 1 StVO) und damit entgegen den Vorgaben des Runderlasses des Innenministers vom 12. Februar 1981 - MBl NW S. 496/SMBl NW 20530 - in der Fassung vom 22. Mai 1996 - erfolgte, das Maß der Pflichtwidrigkeit so weit herabgesetzt ist, daß - bei Fehlen weiterer Besonderheiten - die Verhängung eines Fahrverbotes nicht mehr in Betracht kommt (vgl. OLG Oldenburg, NZV 1994, 286; OLG Hamm, 5. Senat, Beschluß vom 18. Mai 1999 - 5 Ss OWi 1106/99 - m.w.N.). Vorliegend ist nämlich zu beachten, daß die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich und zu einem Zeitpunkt begangen wurde, nachdem der Betroffene unmittelbar zuvor wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten worden war. In einem solchen Fall liegt nach Ansicht des Senats ein objektiv und subjektiv grober Pflichtenverstoß auch dann vor, wenn der regelmäßig einzuhaltende Abstand von Meßstellen zu geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen nicht eingehalten ist, obwohl einer der in dem genannten Runderlaß des Innenministers aufgeführten Ausnahmefälle nicht vorliegt.

Von der Verhängung eines Fahrverbots war auch nicht abzusehen. Gemäß § 2 Abs. 4 BKatV ist das - ggfls. unter Erhöhung der Geldbuße - ausnahmsweise möglich. Die Verhängung eines Fahrverbots stellt vorliegend für den Betroffenen jedoch weder eine unzumutbare Härte dar - eine solche wird auch in der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht -, noch liegen andere erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände vor, die rechtfertigen könnten, eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbots zu begründen (vgl. BGH NZV 1992, 117, 119; BGHSt 38, 125, 134). Die besonderen Umstände des Falles zeigen vielmehr, daß es der Verhängung eines Fahrverbotes im Sinne eines eindringlichen Erziehungsmittels und als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme (vgl. BGH, NJW 1997, 3252, 3253; BGHSt 43, 241, 246) bedarf.

Bei der Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots hatte es zu verbleiben, da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 a StVG, wie vom Amtsgericht zutreffend festgestellt, gegeben sind.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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