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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.12.2003
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 719/03
Rechtsgebiete: BKatV, StPO


Vorschriften:

BKatV § 4
StPO § 267
Zum Absehen vom Fahrverbot.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen J.S.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Meschede vom 21. Juli 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 12. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren an das Amtsgericht Brilon zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Meschede hat gegen den Betroffenen wegen einer am 12. März 2003 begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h außerorts eine Geldbuße von 450,- € festgesetzt, von der Verhängung des gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV vorgesehenen Regelfahrverbots indes abgesehen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts verfügt der geschiedene und als selbstständiger Versicherungsmakler in einem sogenannten Einmann-Betrieb tätige Betroffene über ein monatliches Einkommen in Höhe von 8.000,- €.

Verkehrsrechtlich ist er bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Bußgeldbescheid vom 26.02.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h ein Bußgeld in Höhe von 80,- € festgesetzt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit dem 16.03.2002.

Mit Bußgeldbescheid vom 27.03.2002 wurde gegen den Betroffenen wegen Nichtbefolgen eines Rotlichts ein Bußgeld in Höhe von 125,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig seit dem 23.09.2002.

Das Absehen von der Verhängung des einmonatigen Regelfahrverbots hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Die Richterin ist der Auffassung, dass vorliegend ein Umstand gegeben ist, der es unangemessen erscheinen lässt, den Betroffenen mit einem Fahrverbot zu belegen.

Vorliegend hat der Betroffene vier Tage vor Ablauf der in § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV normierten Jahresfrist eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Er hat sich also fast ein Jahr lang seit Rechtskraft des früheren Bußgeldbescheides rechtstreu verhalten. Es zeigt, dass es ich bei dem Betroffenen nicht um einen notorischen Verkehrssünder handelt sondern grundsätzlich um einen besonnenen Fahrer.

Ferner hat der Betroffene glaubhaft gemacht, dass er existenziell auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist.

Der Betroffene ist Versicherungsmakler. Dieses Berufsbild ist dadurch gekennzeichnet, dass Kundenaquise und -betreuung dadurch geleistet wird, dass der Makler die Kunden vor Ort - in den jeweiligen Firmen oder zu Hause - aufsucht. Bei dem Betrieb des Betroffenen handelt es sich um einen Ein-Mann-Betrieb. Die Richterin glaubt dem Betroffenen, weil ihr das Berufsbild des Versicherungsmaklers bekannt ist und ebenfalls die Schwierigkeiten eines Ein-Mann-Betriebes, in dem es nicht möglich ist, für vier Wochen die Tätigkeiten, die eine Fahrerlaubnis voraussetzen, zu delegieren. Ferner hat der Betroffene glaubhaft gemacht, dass er maximal eine Woche Urlaub nehmen kann. Auch dies ist nachvollziehbar und glaubhaft aufgrund der Struktur des Betriebs des Betroffenen. Die Einstellung eines Fahrers - z.B. einer studentischen Hilfskraft - sei auch nicht möglich, da viele Fahrten spontan anfallen würden und des öfteren spontan Übernachtungen erforderlich würden, so dass er einem Angestellten keine festen Arbeitszeiten zusichern könnte.

Sinn und Zweck des Fahrverbotes ist es, als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme zur Hebung der Verkehrssicherheit beizutragen, erfüllt also in erster Linie spezialpräventive Aufgaben.

Die Richterin ist davon überzeugt, dass die spezialpräventive Aufgabe der "Denkzettel-Funktion", mit der Verhängung einer Geldbuße, die die Regelgeldbuße um 500 % übersteigt, sowie mit der Erkenntnis des Betroffenen, dass er bei einem weiteren Verkehrsverstoß Gefahr läuft, endgültig mit einem Fahrverbot belegt zu werden, sowie mit der Ermahnung, dass er, wenn er auf seinen Führerschein angewiesen sei, sein Fahrverhalten auch danach auszurichten habe, ausreichend erfüllt wird. Die Höhe der Geldbuße hat sich an dem Einkommen des Betroffenen orientiert."

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzendem Bemerken beigetreten ist.

Der Verteidiger des Betroffenen hat unter Bezugnahme auf "das mit Frau Richterin H. am 18.08.2003 geführte Telefongespräch" zu der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Stellung genommen und als Beleg für die zeitlich eingeschränkten Urlaubsmöglichkeiten des Betroffenen und seine beruflich bedingte umfängliche Reisetätigkeit eine Vielzahl von Rechnungen beigefügt, die Hotelübernachtungen und zwei Kreuzfahrten betreffen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruches lässt Rechtsfehler erkennen, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insoweit führen.

Zwar kann von der Verhängung eines Regelfahrverbots ausnahmsweise - ggf. unter Erhöhung der Regelgeldbuße - abgesehen werden, wenn erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, die es unangemessen erscheinen lassen, den Betroffenen trotz des groben bzw. beharrlichen Pflichtverstoßes mit einem Fahrverbot zu belegen (vgl. BGHSt 38, 125, 134; ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 24 m.w.N.). Berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge eines angeordneten Fahrverbots hat der Betroffene jedoch regelmäßig hinzunehmen. Derartige Nachteile rechtfertigen daher kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbots, sondern grundsätzlich nur Härten ganz außergewöhnlicher Art, wie z.B. ein drohender Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust einer sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage.

Sollte der Tatrichter vom Vorliegen eines Ausnahmefalles überzeugt sein, muss er dafür eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben (vgl. BGHSt 38, 231, 237), die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf (vgl. OLG Hamm VRS 95, 138, 140; OLG Düsseldorf NZV 1999, 477; Hentschel a.a.O., Rdnr. 26 m.w.N.). Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, die Verhängung eines Fahrverbots zu vermeiden, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden. Vielmehr muss das Amtsgericht darlegen, aufgrund welcher Erwägungen es die Angaben des Betroffenen für glaubhaft erachtet und ggf. darüber Beweis erheben.

Diesen sich daraus ergebenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht im Ansatz gerecht.

Dass sich der Betroffene fast ein Jahr lang seit Rechtskraft des früheren Bußgeldbescheides (vom 26.02.2002, rechtskräftig seit dem 16.03.2002) rechtstreu verhalten habe, was zeige, dass es sich grundsätzlich um einen besonnenen Fahrer handele, ist nicht nachvollziehbar. Gegen den Betroffenen ist durch den weiteren Bußgeldbescheid vom 27.03.2002, rechtskräftig seit dem 23.09.2002, neben einer Geldbuße ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden. Es steht zu vermuten, ohne dass das Amtsgericht dazu Feststellungen getroffen hat, dass der Betroffene dieses Fahrverbot nach Rechtskraft der Entscheidung nur wenige Monate vor der hier abgeurteilten Tat verbüßt hat. Dieser Umstand belegt zum einen, ohne vom Amtsgericht berücksichtigt worden zu sein, dass der Betroffene von der Maßregel offensichtlich nur wenig beeindruckt worden ist und schwerlich als besonnener und rechtstreuer Fahrer bezeichnet werden kann. Zum anderen spräche die Verbüßung des früheren Fahrverbots eindeutig dafür, dass der Betroffene, entgegen seiner offenbar unkritisch hingenommenen Behauptung, durch ein erneutes Fahrverbot nicht mit existentiellen Schwierigkeiten rechnen müsste.

Schließlich hat das Amtsgericht unerörtert gelassen, warum der über ein überdurchschnittliches Monatseinkommen verfügende Betroffene nicht durch den - zumindest zeitweiligen - Einsatz eines Aushilfsfahrers, die Benutzung von Taxis und öffentlichen Verkehrsmitteln und die - zeitweise - Inanspruchnahme von Urlaub, wobei sich diese Maßnahmen miteinander kombinieren lassen, die nachteiligen Auswirkungen eines Fahrverbots nicht so weit mildern kann, dass sich zwar unter Umständen schmerzliche, gleichwohl im Interesse der verkehrserzieherischen Einwirkung hinzunehmende vorübergehende Einkommensverluste ergeben, nicht aber der behauptete Verlust der Existenz. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen (vgl. zur Frage der Verhängung eines Fahrverbots gegen Berufskraftfahrer - dort Taxifahrer - OLG Hamm NZV 1995, 498).

Wegen der aufgezeigten Begründungsmängel unterliegt das angefochtene Urteil der Aufhebung im tenorierten Umfang.

Da in jüngerer Vergangenheit bereits in einer Mehrzahl vergleichbarer Fälle Urteile des Amtsgerichts Meschede auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden mussten (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 30.10.2003 - 4 Ss OWi 697/03, 23.09.2003 - 4 Ss OWi 630/03, 12.08.2003 - 4 Ss OWi 525/03, 22.07.2003 - 4 Ss OWi 502/03, 24.06.2003 - 4 Ss OWi 415/03, 18.02.2003 - 4 Ss OWi 73/03 und 06.02.2003 - 4 Ss OWi 75/03) hat der Senat nunmehr Veranlassung gesehen, von der gemäß § 79 Abs. 6 OWiG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an ein anderes Amtsgericht, und zwar an das Amtsgericht Brilon, zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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