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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.11.2006
Aktenzeichen: 4 Ss OWi 725/06
Rechtsgebiete: StPO, StVG


Vorschriften:

StPO § 267
StVG § 24a
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei einem Verstoß gegen § 24a Abs.1 StVG.
Beschluss

Bußgeldsache

gegen T.P.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brilon vom 10. August 2006 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 13. 11. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen am 10. August 2006 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l eine Geldbuße von 250,- € sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Zubilligung der Möglichkeit des Vollstreckungsaufschubes gemäß § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird. Die durchgeführte Atemalkoholmessung sei nicht verwertbar, da die 20-minütige Wartezeit zwischen dem letzten Alkoholgenuss und dem Messbeginn nicht eingehalten worden sei. Ferner ließen die Urteilsfeststellungen zur Gültigkeit der Eichung des Messgerätes nicht erkennen, woher das Amtsgericht seine Kenntnis bezogen habe, ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls sei der Eichschein nicht eingesehen worden. Schließlich habe das Gericht die Verhängung des Fahrverbots nur unzureichend begründet und sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit des Absehens davon auseinandergesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Den Urteilsfeststellungen sei die Einhaltung der 20-minütigen Wartefrist nicht hinreichend deutlich zu entnehmen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, gestützt auf die Angaben eines der kontrollierenden Polizeibeamten, ist der Betroffene exakt um 12.00 Uhr am Steuer seines Fahrzeugs angetroffen worden. Die Messung begann um 12.21 Uhr. Rechnet man zudem die Zeit, die der Betroffene benötigt, um von der Lokalität, in der die Alkoholaufnahme stattgefunden hat, zu seinem Fahrzeug zu gelangen und einzusteigen, hinzu, ist von einer mehr als 20-minütigen Wartefrist auszugehen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft und der Rechtsbeschwerde jeweils vertretene Auffassung, die an anderer Stelle des angefochtenen Urteils zu findende Formulierung, der Betroffene sei "gegen 12.00 Uhr" in seinem Fahrzeug angetroffen worden, lasse die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit zweifelhaft erscheinen, ist daher unzutreffend. Im Übrigen wäre den Urteilsfeststellungen zu entnehmen, dass vor der Messung deutlich mehr als 10 Minuten vergangen sind, in der der Betroffene keine Substanzen durch Mund und Nase zu sich genommen hat. Ist aber diese Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, bei der es sich gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende um das wesentlich bedeutendere Kriterium handelt, eingehalten worden, kann das Messergebnis zur Feststellung der zur Tatzeit vorgelegenen Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden (vgl. OLG Hamm, VRS 107, 468; OLG Celle, NZV 2004, 318 - str.). Letztlich kommt es im Ergebnis auf die Einhaltung der 10-minütigen Kontrollzeit hier nicht entscheidend an, da, wie oben ausgeführt, auch die Einhaltung der 20-minütigen Wartezeit außer Frage steht.

Mit seiner Rüge, es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Erkenntnisgrundlage das Amtsgericht von einer gültigen Eichung des Messgeräts ausgegangen sei, vermag der Betroffene ebenfalls nicht durchzudringen. Es ist nicht auszuschließen - Gegenteiliges wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht behauptet -, dass das Amtsgericht diese Erkenntnis in zulässiger Weise etwa durch die Befragung der Zeugen gewonnen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl., § 261 Rdnr. 38 a).

Soweit sich der Betroffene schließlich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei einer Verurteilung nach § 24 a Abs. 1 StVG anders als beim Regelfahrverbot im Falle von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 24 StVG das Gericht nicht ausdrücklich im Urteil erkennen lassen muss, dass es sich der Möglichkeit eines Absehens von der Maßregel bewusst gewesen ist (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 Rdnr. 18 m.w.N.). Im Übrigen geben weder die Urteilsfeststellungen noch die Ausführungen der Rechtsbeschwerde Anlass zu der Überlegung, von der Verhängung des Regelfahrverbots abzusehen.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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